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Nachbarfrieden

Begriff

Leitungen in Privatgrundstücken

Leitungen in Privatgrundstücken ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Leitungen in Privatgrundstücken bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Hessen

§ 30 Leitungen in Privatgrundstücken (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungs berechtigten eines Grundstücks müssen dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtig ten des Nachbargrundstücks auf ihre Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn 1. der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhält nismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und 2. die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist.

(2)Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen Leitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung der bei den Grundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Abs. 1 auf das Dulden des Anschlusses. Im Falle des Anschlusses ist zu den Her stellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschluss mitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In solchem Falle darf der Anschluss 37 36 Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz  Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz b) stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Picea abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m, c) allen übrigen Allee- und Park bäumen 1,5 m, 2. mit Obstbäumen, und zwar a) Walnußsämlingsbäumen 4 m, b) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage ver edelt sind, sowie Süßkirschen bäumen und veredelten Walnuß bäumen 2 m, c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobst bäumen, ausgenommen die Süß kirschenbäume 1,5 m, 3. mit Ziersträuchern, und zwar a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), dem Feldahorn (Acer campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rotblättrigen Haselnuß (Corylus avellana v. fus corubra), den stark wachsenden Pfeifensträuchern – falscher Jas min – (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), ferner dem Wacholder (Juniperus com munis) 1 m, b) allen übrigen Ziersträuchern 0,5 m, 4. mit Beerenobststräuchern, und zwar a) Brombeersträuchern 1 m, b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m, 5. mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m.

(2)Abs.1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Brandenburg

§ 44 Leitungen in Privatgrundstücken (BbgNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks müssen dulden, daß durch ihr Grundstück derEigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks aufeigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenndas Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig,der Anschluß an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz andersnicht möglich unddie damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblichist.

(2)Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- undEntwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenenLeitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung der beidenGrundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die Verpflichtungnach Absatz 1 auf das Dulden des Anschlusses. Im Falle des Anschlusses ist zuden Herstellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschlußmitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheitin Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In diesem Falle darfder Anschluß erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden.

(3)Bestehen mehrere Möglichkeiten der Durchführung,so ist die für das betroffene Grundstück schonendste zu wählen.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de