Hessen
Nachbarrecht in Hessen
Der Nachbar pflanzt eine Hecke direkt an den Zaun, oder Sie wollen selbst einen Baum setzen. Wie weit muss er weg, und wer hat das in Hessen festgelegt?
Den Abstand setzt Hessen selbst, im HNRG. 49 seiner Vorschriften stehen hier im Wortlaut, davon 5 zum Abstand. Die Uhrzeiten für Geräte im Freien setzt dagegen der Bund, für alle 57 Arten des Anhangs gleich.
- Grenzabstand
- Landesrecht
- geregelt im HNRG
- Vorschriften hier
- 49
- im Wortlaut, mit Link zur amtlichen Fassung
- werktags gesperrt
- 20 bis 7 Uhr
- für alle Geräte des Anhangs, bundesweit gleich
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
- keine Ausnahme für leise Geräte
Wie weit Bäume von der Grenze müssen
Gemessen wird nicht dort, wo die Äste enden, sondern am Stamm. Das entscheidet in der Praxis öfter als die Zahl selbst.
(1)Die Einfriedung muss von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, 0,5 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 14 Abs. 1 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grund stücken, für die nach Lage, Beschaffen heit oder Größe eine Bearbeitung mit Gespann oder Schlepper nicht in Betracht kommt.
(2)Der Anspruch auf Beseitigung einer Ein friedung, die einen geringeren als den nach Abs.1 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, 1. wenn die Einfriedung bei Inkraft treten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder 2. wenn der Nachbar nicht binnen zwei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkraft treten dieses Gesetzes.
(3)Wird eine Einfriedung, die einen ge ringeren als den nach Abs.1 vorge schriebenen Abstand einhält, durch eine andere ersetzt, so gilt Abs.1.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten: 1. mit Allee- und Parkbäumen, und zwar a) sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämtlichen Lindenarten (Tilia), der Platane (Platanus acerifolia), der Roßkastanie (Aesculushippocasta num), der Rotbuche (Fagus sylva tica), der Stieleiche (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichi schen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca) 4 m, 39 38 Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz gilt Abs.1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zu dem Zeit punkt beginnt, zu dem die Hecke den erforderlichen Abstand unterschreitet.
(3)Werden für die in Abs.1 Satz 1 genann ten Anpflanzungen Ersatzanpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 38 bis 42. Werden in geschlossenen Obst anlagen einzelne Obstbäume nach gepflanzt, so bleibt der Abstand der anderen Obstbäume maßgebend.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Der Eigentümer und die Nutzungsbe rechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehalt lich des § 40 – folgende Abstände ein zuhalten: 1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m, 2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m, 3. mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.
(2)Abs.1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vor schreibt.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Der Eigentümer und die Nutzungs berechtigten eines dem Weinbau die nenden Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Rebstöcken folgende Abstände einzuhalten: 1. gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenab standes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m, 2. gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet von dem äußersten Reb stock oder von der Verankerung, falls eine solche vorhanden ist, 0,5 m.
(2)Übersteigt die Gesamthöhe der Reb anlage 1,8 m (Rebschnittgärten, Weit raumanlage), so beträgt der Abstand nach Abs. 1 Nr. 1 mindestens 1,5 m.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
Wer wissen will, wie andere Länder dieselbe Frage lösen, findet die Gegenüberstellung unter Grenzabstand nachschlagen. Der Unterschied liegt selten nur in der Zahl, meist in der Systematik.
Wer den Zaun bezahlt
Wer den Zaun bezahlt, wer ihn unterhalten muss, ob Sie einfrieden dürfen und auf welcher Seite der Grenze er steht, regelt ebenfalls das Landesrecht.
(1)Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errich teten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstüt zung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
(2)Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn 1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und 2. der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einwilligt.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Die Nachbarwand ist in der Art und in der Dicke auszuführen, wie es notwendig ist, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Höchstens mit der Hälfte der hiernach gebotenen Dicke darf sie das angrenzende Grundstück in Anspruch nehmen.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Der Eigentümer des Nachbargrund stücks ist berechtigt, an die Nachbar wand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.
(2)Der anbauende Eigentümer des Nach bargrundstücks ist zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des halben Wertes der Nachbarwand, höchstens des hal ben Wertes einer Nachbarwand im Sin ne des § 2 Satz 1 verpflichtet, soweit die Nachbarwand durch den Anbau genutzt ist. Nimmt die Nachbarwand von dem angrenzenden Grundstück eine größere Bodenfläche in Anspruch, als § 2 Satz 2 vorsieht, so ist dies bei der Festsetzung der Vergütung angemessen zu berück sichtigen. Für die Berechnung des Wer tes der Nachbarwand und für die Fällig keit der Vergütung ist der Zeitpunkt der Rohbauabnahme des Anbaus maßge bend. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewähren den Vergütung zu leisten; in solchem Falle darf der Anbau erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortge setzt werden.
(3)Bis zum Anbau an die Nachbarwand fal len die Unterhaltungskosten dem Eigen tümer allein zur Last. Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbar wand von beiden Grundstückseigen tümern entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß Abs. 2 Satz 1 und 2 zu tragen.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand angebaut, so hat der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks für die durch die Errich tung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand (§ 8 Abs. 1) Ersatz zu leisten; dabei ist in angemessener Weise zu berücksichti gen, dass das Nachbargrundstück durch die Nachbarwand teilweise weiter genutzt wird. Der zu erstattende Betrag darf jedoch nicht höher sein als der, den der Eigentümer des Nachbargrund 29 28 Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Der Eigentümer der Nachbarwand ist berechtigt, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, solange und soweit noch nicht angebaut ist.
(2)Das Recht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise durch Anbau zu nutzen, dem Eigentümer der Nachbarwand anzeigt und spätestens binnen 6 Monaten den erforderlichen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.
(3)Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn der Eigentümer der Nachbarwand, bevor er eine Anzeige nach Abs. 2 erhalten hat, die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, dem Eigentümer des Nachbargrundstücks anzeigt und spätestens binnen 6 Mona ten den erforderlichen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.
(4)Gehen die Anzeigen nach Abs. 2 und 3 ihren Empfängern gleichzeitig zu, so hat die Anzeige nach Abs. 3 keine Rechts wirkung.
(5)Macht der Eigentümer der Nachbar wand von seinem Beseitigungsrecht zulässigen Gebrauch, so hat er dem Eigentümer des Nachbargrundstücks für die Dauer der Nutzung des Nachbar grundstücks durch den hinübergebau ten Teil der Nachbarwand eine ange messene Vergütung zu leisten. Beseitigt der Eigentümer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise, obwohl gemäß Abs. 2 ein Recht hierzu nicht besteht, so hat er dem anbauberechtigten Eigen tümer des Nachbargrundstücks Ersatz für den durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der Anspruch wird mit der Rohbauabnahme des späteren Bauwerks fällig.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Jeder Grundstückseigentümer ist berech tigt, die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten zu erhöhen. Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 3, 4 Abs. 2, sowie § 5 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück ver stärken.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Grenzwand ist die an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
(2)Der Eigentümer des Nachbargrund stücks darf eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer der Grenzwand einwilligt. Anbau ist die Mitbenutzung der Grenzwand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.
(3)Der anbauende Eigentümer des Nach bargrundstücks hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Grenzwand, soweit sie durch den Anbau genutzt ist, zu zahlen und ferner eine angemessene Vergütung dafür zu leis ten, dass er den für die Errichtung einer eigenen Abschlusswand erforderlichen Baugrund einspart. Für die Berechnung des Wertes der Grenzwand und für die Fälligkeit der Vergütung ist der Zeit punkt der Rohbauabnahme des Anbaus maßgebend. Auf Verlangen ist Sicher heit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; in solchem Falle darf der Anbau erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.
(4)Nach dem Anbau sind die Unterhal tungskosten für den gemeinsam genutz ten Teil der Grenzwand von den beiden Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen zu tragen.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Steht auf einem Grundstück ein Bauwerk an der Grenze und wird später auf dem Nach bargrundstück an dieser Grenze ein Bau werk errichtet, aber nicht an die Grenzwand angebaut, so ist dessen Erbauer verpflich tet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten bündig mit der Außen fläche des Bauwerks zu verdecken.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
Wann Sie mähen dürfen
Diese Zeiten gelten in Hessen genauso wie überall sonst. Sie stehen im Bundesrecht, und das Land darf nur strenger sein, nicht großzügiger.
Montag bis Samstag
Sonntag und Feiertag
Absatz 3 ist der Satz, der Ihre Gemeinde ins Spiel bringt: strengere Vorschriften des Landes und der Gemeinde bleiben ausdrücklich unberührt. Eine Mittagsruhe kann es also geben, auch wenn keine im Bundesrecht steht.
(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Besonders eng ist es bei Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Die vollständige Liste aller 57 Arten zeigt für jede, wann sie laufen darf.
Was über die Grenze wächst
Diese Frage beantwortet kein Landesgesetz, sondern das BGB, und es knüpft das Selbsthilferecht an eine Bedingung, die viele überspringen.
Sie dürfen überhängende Zweige abschneiden. Vorher müssen Sie dem Nachbarn aber eine angemessene Frist gesetzt haben, und die muss fruchtlos verstrichen sein. Wer ohne Frist zur Säge greift, haftet für den Schaden.
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2)Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Welche Ebene welche Regel setzt
Drei Ebenen greifen ineinander. Wenn Sie wissen, welche für Ihre Frage zuständig ist, sparen Sie sich die Suche auf den falschen Seiten.
- BundGerätezeiten, Überhang, Wurzeln, Schnittzeitraum für Hecken57 Gerätearten
- HessenGrenzabstand, Einfriedung, Hammerschlagsrecht, Nachtruhe49 Vorschriften hier
- GemeindeMittagsruhe, Baumschutzsatzung, Fällgebührennoch nicht erhoben