Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet
Gilt die Geräteregel bei Ihnen?
Sie lesen, dass der Rasenmäher ab 20 Uhr stehen muss. Der Nachbar sagt, bei ihm gelte das nicht, er wohne im Mischgebiet. Wer hat recht, hängt an einem Satz, den kaum jemand zu Ende liest.
Die strenge Zeitregel für die 57 Gerätearten gilt in 6 der 12 Baugebiete, die die Baunutzungsverordnung kennt. In den anderen 6 gilt sie nicht. Dort schützt Sie das allgemeine Rücksichtsgebot, nicht die feste Uhrzeit.
- Gebiete mit fester Uhrzeit
- 6 von 12
- reine, allgemeine und besondere Wohngebiete und drei weitere
- Gebiete ohne feste Uhrzeit
- 6
- Dorf, Misch, urban, Kern, Gewerbe, Industrie
- gesperrt im Wohngebiet
- 20 bis 7 Uhr
- werktags, für jede Geräteart des Anhangs
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
- im Wohngebiet, ohne Ausnahme für leise Geräte
Wo der Rasenmäher ab 20 Uhr stehen muss
Diese 6 Gebiete zählt Paragraf 7 Absatz 1 der 32. BImSchV selbst auf. Er nennt sie nicht mit Namen, sondern verweist auf die Paragrafen der Baunutzungsverordnung.
| Gebiet | Vorschrift | Was dort steht |
|---|---|---|
| Kleinsiedlungsgebiete | § 2 BauNVO | Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtsc |
| Reine Wohngebiete | § 3 BauNVO | Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. |
| Allgemeine Wohngebiete | § 4 BauNVO | Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. |
| Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) | § 4a BauNVO | Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen ei |
| Sondergebiete, die der Erholung dienen | § 10 BauNVO | Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. |
| Sonstige Sondergebiete | § 11 BauNVO, Absatz 2 | Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheid |
Bei Paragraf 11 zählt nur Absatz 2, und dort auch nur ein Teil: Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung. Ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt fällt nicht darunter.
Der Verweis auf die Baunutzungsverordnung steht mitten im Satz von Absatz 1. Wer ihn überliest, hält die Uhrzeit für bundesweit und überall gleich. Sie ist beides nicht: sie hängt am Gebiet, und Absatz 3 erlaubt Land und Gemeinde, strenger zu sein.
(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Wo keine feste Uhrzeit im Bundesrecht steht
In diesen 6 Gebieten wohnt und arbeitet man nebeneinander. Deshalb greift die Geräteregel nicht, und an ihre Stelle tritt eine Abwägung.
| Gebiet | Vorschrift | Wofür es gedacht ist |
|---|---|---|
| Dorfgebiete | § 5 BauNVO | Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesen |
| Mischgebiete | § 6 BauNVO | Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. |
| Urbane Gebiete | § 6a BauNVO | Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung |
| Kerngebiete | § 7 BauNVO | Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. |
| Gewerbegebiete | § 8 BauNVO | Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. |
| Industriegebiete | § 9 BauNVO | Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulä |
Das heißt nicht, dass dort beliebig gelärmt werden darf. Es heißt, dass keine Uhrzeit im Bundesrecht steht, an der Sie eine Beschwerde festmachen können. Stattdessen zählt, was zumutbar ist, und darüber entscheidet die Behörde nach Paragraf 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Landesrecht und die Verordnung Ihrer Gemeinde können hier eine Uhrzeit nachliefern.
Der Maßstab ist die schädliche Umwelteinwirkung, nicht der Geräuschpegel als solcher. Was in einem Gewerbegebiet hinzunehmen ist, kann im Kurgebiet unzulässig sein. Die Gebietsart entscheidet also zweimal: bei der Uhrzeit und bei der Zumutbarkeit.
(1)Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2)Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
So finden Sie Ihr Gebiet heraus
Die Gebietsart steht nicht im Grundbuch und nicht im Mietvertrag. Zwei Wege führen hin, und der zweite gilt für die meisten gewachsenen Viertel.
Mit Bebauungsplan. Fragen Sie im Bauamt Ihrer Gemeinde nach dem Bebauungsplan für Ihr Grundstück, viele Gemeinden stellen ihn online. Der Plan setzt die Gebietsart fest, und dann gilt sie, Paragraf 30 des Baugesetzbuchs.
Ohne Bebauungsplan. Für viele gewachsene Viertel gibt es keinen Plan. Dann kommt es nach Paragraf 34 Absatz 2 des Baugesetzbuchs darauf an, welchem Gebietstyp die vorhandene Bebauung entspricht. Man spricht vom faktischen Baugebiet. Wo neben Wohnhäusern eine Schlosserei und eine Gaststätte stehen, ist es kein reines Wohngebiet, auch wenn es sich ruhig anfühlt.
Absatz 2 ist die Stelle, die auch für Lärm zählt: entspricht die Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, wird sie behandelt, als wäre sie festgesetzt. Damit fällt auch die Geräteregel wieder ins Spiel.
(1)Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2)Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 und 3 Satz 1 über die Befreiung entsprechend anzuwenden.
(3)Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, b) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder c) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung, 2. städtebaulich vertretbar ist und 3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.(3b) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4)Die Gemeinde kann durch Satzung 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, 3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die Satzungen können miteinander verbunden werden.
(5)Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass 1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.
(6)Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
(1)Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2)Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3)Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
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