Begriff
Abfluß und Zufluß
Abfluß und Zufluß ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.
In welchen Gesetzen der Begriff steht
Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Abfluß und Zufluß bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.
(1)Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.
(2)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dürfen nicht 1. den Abfluss wild abfließenden Wassers auf Nachbargrundstücke verstärken, 2. den Zufluss wild abfließenden Wassers von Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern, wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich beeinträchtigt werden.
(3)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dürfen den Abfluss von Niederschlagswasser von ihrem Grundstück auf Nachbar grundstücke mindern oder unterbinden.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Wild abfließendes Wasser ist oberirdischaußerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oderNiederschlagswasser.
(2)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks dürfen nichtden Abfluß wild abfließenden Wassers aufNachbargrundstücke verstärken undden Zufluß wild abfließenden Wassers vonNachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern,wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblichbeeinträchtigt werden.
(3)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks dürfen den Abfluß von Niederschlagswasser von ihremGrundstück auf Nachbargrundstücke mindern oder unterbinden.
Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de