Landesrecht Brandenburg
Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
63 Paragrafen im Wortlaut, unverändert aus der amtlichen Fassung. Abgerufen am 1.10.2026. Das Gesetz regelt Grenzabstand, Einfriedung und die Rechte am Nachbargrundstück.
Der Gesetzestext, Paragraf für Paragraf
Alle Paragrafen in der Reihenfolge des Gesetzes. Jede Vorschrift verlinkt auf ihre amtliche Fundstelle.
Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichenBeziehungen so zu gestalten, daß ihre individuellen undgemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutesnachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen undgegenseitig keine Schäden oder vermeidbare Belästigungen aus derNutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen. Zur Beilegung vonKonflikten haben sie verantwortungsbewußt zusammenzuwirken.
Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de
(1)Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümerdes an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.
(2)Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einemErbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle desGrundstückseigentümers.
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(1)Die §§ 5 bis 31 und 33 bis 59 gelten nur, soweitdie Nachbarn keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffenoder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oderbestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
(2)Die in diesem Gesetz vorgesehene Schriftform ist nichtabdingbar.
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Die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz richtet sich nach denVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstückeerrichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken alsAbschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.
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(1)Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn dieErrichtung baurechtlich zulässig ist und beide Nachbarn die Errichtungschriftlich vereinbart sowie grundbuchrechtlich gesichert haben.
(2)Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessungauszuführen, daß sie den Bauvorhaben beider Nachbarn genügt.Der Erbauer braucht die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an siekeine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.
(3)Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine stärkereWand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfteihrer notwendigen Stärke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.Erfordert ein Bauvorhaben eine stärkere Wand, so ist die Wand zu einementsprechend größeren Teil auf diesem Grundstück zu errichten.
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(1)Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen.Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zurUnterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.
(2)Setzt der Anbau eine tiefere Gründung der Nachbarwandvoraus, so darf die Nachbarwand unterfangen oder der Boden im Bereich derGründung der Nachbarwand verfestigt werden, wennes nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglichist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte,nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichtetenBauwerks zu besorgen sind unddas Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassenworden ist.
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(1)Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind demEigentümer und dem in seinem Besitz berührten unmittelbaren Besitzerdes zuerst bebauten Grundstücks zwei Monate vor Beginn der Bauarbeitenschriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnenwerden, sofern sich der Nachbar nicht mit einem früheren Terminschriftlich einverstanden erklärt hat.
(2)Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer desGrundstücks genügt, wenn die Person oder der Aufenthalt desGrundstückseigentümers nicht oder nur unter erheblichenSchwierigkeiten feststellbar ist oder die Anzeige an ihn im Ausland erfolgenmüßte.
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(1)Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer des zuerstbebauten Grundstücks den halben Wert der Nachbarwand zu vergüten,soweit sie durch den Anbau genutzt wird.
(2)Die Vergütung ermäßigt sich angemessen,wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nicht erforderlichoder nur für das zuerst errichtete Bauwerk erforderlich war. Sieerhöht sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung derNachbarwand nur für das später errichtete Bauwerk erforderlich war.
(3)Steht die Nachbarwand mehr auf dem Nachbargrundstück,als in § 6 vorgesehen oder davon abweichend vereinbart ist, soermäßigt sich die Vergütung um den Wert des zusätzlichüberbauten Bodens, wenn nicht die in § 912 Abs. 2 oder § 915 desBürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Rechte ausgeübt werden. Steht dieNachbarwand weniger auf dem Nachbargrundstück, als in § 6 vorgesehenoder davon abweichend vereinbart ist, so erhöht sich die Vergütung umden Wert des Bodens, den die Nachbarwand anderenfalls auf demNachbargrundstück zusätzlich benötigt hätte.
(4)Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbausim Rohbau fällig. Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist vonden zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Das Alter sowie derbauliche Zustand der Nachbarwand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangenist Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Vergütung zu leisten;der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetztwerden.
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(1)Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten derNachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zurLast.
(2)Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für dengemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend demVerhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.
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Wird nach erfolgtem Anbau eines der beiden Bauwerke abgerissenund nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, aufdem das abgerissene Bauwerk stand, die durch den Abriß an der Nachbarwandentstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche desbisher gemeinsam genutzten Teils der Nachbarwand in einen für eineAußenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Für den Teil derNachbarwand, welcher auf dem nunmehr unbebauten Grundstück steht, ist eineVergütung an den Eigentümer des unbebauten Grundstücks zuzahlen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
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(1)Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwandangebaut, obwohl das möglich wäre, hat der anbauberechtigte Nachbarfür die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungengegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand Ersatz zu leisten.Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden wenigerBaugrund benötigt als eine Grenzwand, so ermäßigt sich derErsatzanspruch um den Wert des eingesparten Baugrunds. Höchstens ist derBetrag zu erstatten, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks imFalle des Anbaus zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellungdes späteren Bauwerks im Rohbau fällig.
(2)Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Fugezwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwand herangebauten Bauwerkauf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.
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(1)Solange und soweit noch nicht angebaut worden ist, darfder Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwandbeseitigen, wenn der anbauberechtigte Nachbar der Beseitigung nichtwiderspricht.
(2)Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, istanzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
(3)Der Widerspruch des anbauberechtigten Nachbarn mußbinnen zwei Monaten nach Zugang der Anzeige schriftlich erhoben werden. DerWiderspruch wird unbeachtlich, wennder anbauberechtigte Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nachEmpfang der Anzeige einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaus bei derBaugenehmigungsbehörde einreicht oderdie Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochtenwerden kann odervon einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach ErteilungGebrauch gemacht wird.
(4)Macht der Eigentümer des zuerst bebautenGrundstücks von seinem Recht zur Beseitigung Gebrauch, so hat er demNachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch dieNachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten. Beseitigt derEigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand ganz oderteilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigt zu sein, sohat er dem Nachbarn Ersatz für den durch die völlige oder teilweiseBeseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; derAnspruch wird mit der Fertigstellung des späteren Bauwerks im Rohbaufällig.
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(1)Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwandin voller Stärke auf seine Kosten erhöhen, wenn dadurch keine odernur geringfügige Beeinträchtigungen des anderen Grundstücks zuerwarten sind. Dabei darf der Höherbauende auf das Nachbardacheinschließlich des Dachtragewerkes einwirken, soweit dies erforderlichist; er hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Wandordnungsgemäß zu verbinden. Für den erhöhten Teil derNachbarwand gelten § 7 Abs. 1, §§ 8, 9, 11, § 12 Abs. 2,§ 13 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 entsprechend.
(2)Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwandauf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken.
(3)Setzt die Erhöhung oder die Verstärkung derNachbarwand eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so gilt § 7Abs. 2 entsprechend.
(4)Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.
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Schaden, der in Ausübung der Rechte nach § 7 Abs. 2oder § 14 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderenGrundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangenist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; dasRecht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.
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Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zumNachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
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(1)Der Grundstückseigentümer, auf dessenGrundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn dieBauart und Bemessung der beabsichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginnschriftlich anzuzeigen; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)Der Nachbar kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugangder Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, daß bei derspäteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzlicheBaumaßnahmen vermieden werden. Verzichtet er auf dieses Recht, kann mitden Arbeiten bereits vor Fristablauf begonnen werden. Wird die Anzeigeschuldhaft verspätet abgegeben oder unterlassen, so hat derEigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Nachbarn dendaraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3)Die durch das Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 entstehendenMehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsendenMehrkosten ist auf Verlangen des Erbauers der Grenzwand innerhalb eines MonatsVorschuß zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründungerlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
(4)Soweit der Erbauer der Grenzwand die besondereGründung auch zum Vorteil seines Bauwerks nutzt, beschränkt sich dieErstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüberhinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden.
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(1)Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwanderrichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seineKosten auszufüllen und zu verschließen, falls dies den allgemeinenRegeln der Baukunst entspricht und der Baugestaltung nicht widerspricht.
(2)Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, aufeigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschlußherzustellen; er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.
(3)Ist es zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlich,die zweite Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand zugründen, so gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
(4)Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 2 und 3auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für dieVerpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.
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Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, diein den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wennnach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf demNachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässigoder zugelassen worden sind,sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlichbeeinträchtigen undsie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.
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(1)DerEigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dassdie auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung undsonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf dasGrundstück übergreifen, soweitdieübergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen wordensind,einevergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mitvertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann undsie dieBenutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Einewesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dieÜberbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 müberschreitet.
(2)Derduldungsverpflichtete Nachbar kann verlangen, dass der Eigentümer des durch denÜberbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßenZustand erhält.
(3)Derduldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmungzu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seinesGrundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit erselbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.
(4)Für dieVerpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahmeumfassen muss.
(5)DemEigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist einangemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbartwird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchsentsprechend.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, dienahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu derenDuldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücksverpflichtet sind.
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(1)In oder an der Außenwand eines Gebäudes, dieparallel oder in einem Winkel bis zu 60 zur Grenze des Nachbargrundstücksverläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmteBauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung desEigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn eingeringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung biszur Grenze eingehalten werden soll.
(2)Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmtenBauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlichzugestimmt hat oder das nach dem bisherigen Recht angebracht worden ist,müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichtetenBauwerk mindestens 3 m Abstand einhalten. Dies gilt nicht, wenn das spätererrichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügigbeeinträchtigt.
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Eine Zustimmung nach § 20 ist nicht erforderlichfür lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig,schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind,für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichenVerkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zuoberirdischen Gewässern von jeweils mehr als 2 m Breite,soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster undTüren angebracht werden müssen undwenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwartensind.
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(1)Der Anspruch auf Beseitigung einerzustimmungsbedürftigen Einrichtung, die einen geringeren als den in §20 vorgeschriebenen Abstand hat, ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablaufdes auf die Anbringung der Einrichtung folgenden Kalenderjahres Klage aufBeseitigung erhoben worden ist.
(2)Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung, die beiInkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist, ist ausgeschlossen, wennihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oderihr Abstand nicht dem bisherigen Recht entspricht und nicht bis zum Ablaufdes auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage aufBeseitigung erhoben worden ist.
(3)Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtung befand,oder das Bauwerk beseitigt, so gelten für einen Neubau die §§ 20und 21.
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(1)Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte einesGrundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstückeinschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn oder von ihm Beauftragtenzur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- undUnterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehendbetreten und benutzt wird, wenn und soweitdie Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßighohen Kosten durchgeführt werden können,die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nichtaußer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteilstehen unddas Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassenworden ist.
(2)Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, aufoder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellensowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über dasGrundstück zu bringen.
(3)Das Recht ist so zügig und schonend wie möglichauszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4)Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für dieVerpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.
(5)Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Eigentümeröffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
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(1)Wer ein Grundstück gemäß § 23benutzt, hat für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung inHöhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oderfür einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbarenLagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zurDauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. DieNutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonatsfällig.
(2)Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden,soweit nach § 23 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzunggefordert wird.
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(1)Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte einesGrundstücks müssen dulden, daß der Nachbar an ihremhöheren Gebäude Schornsteine und Lüftungsleitungen seinesangrenzenden niedrigeren Gebäudes befestigt, wenndie Höherführung der Schornsteine und Lüftungsleitungenfür deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist,Schornsteine und Lüftungsleitungen anders nur mit erheblichentechnischen Nachteilen oder mit unverhältnismäßig hohen Kostenhöhergeführt werden können,das betroffene Grundstück nicht erheblich beeinträchtigt wirdunddie Erhöhung und Befestigung öffentlich-rechtlich zulässigoder zugelassen worden ist.
(2)Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte desbetroffenen Grundstücks müssen ferner dulden, daßdie höhergeführten Schornsteine und Lüftungsleitungen vonihrem Grundstück aus unterhalten werden, wenn dies ohne Benutzung ihresGrundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohenKosten möglich ist unddie hierzu erforderlichen Anlagen auf diesem Grundstück angebrachtwerden; sie können den Berechtigten statt dessen darauf verweisen, an demhöheren Gebäude auf eigene Kosten außen eine Steigleiteranzubringen, wenn dadurch die Unterhaltungsarbeiten ermöglicht werden.
(3)Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Keiner vorherigenAnzeige bedürfen kleinere Arbeiten zur Unterhaltung der Anlage; zur Unzeitbrauchen sie nicht geduldet zu werden.
(4)Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt §15 entsprechend.
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(1)Der Boden eines Grundstücks darf nicht über dieGeländeoberfläche des Nachbargrundstücks erhöht werden, essei denn, es wird ein solcher Abstand zur Grundstücksgrenze eingehaltenoder es werden solche Vorkehrungen getroffen und unterhalten, daß eineSchädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz,Abschwemmung oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.
(2)Geländeoberfläche ist die natürlicheGeländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 desBaugesetzbuches oder in der Baugenehmigung eine andereGeländeoberfläche festgesetzt ist.
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(1)Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh unddergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenenAnlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, braucht kein Mindestabstand vonder Grenze eingehalten zu werden. Sind sie höher, so muß der Abstandum so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50m übersteigt.
(2)Absatz 1 gilt nichtfür Baugerüste,für Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand oder geschlosseneEinfriedung nicht überragen, undgegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zuöffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern vonmehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
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Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarndie Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straßeliegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechtenNachbargrundstück einzufrieden.Rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße ausbetrachtet rechts liegt.Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist dasGrundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von der Straßeaus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücksbefindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat derGrundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welcheStraße als die Straße gelten soll, an der sich der Haupteingangbefindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs giltentsprechend. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflichtohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nichtverändert.Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf dieLage des Haupteingangs.Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle vonStraßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind.Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben siegemeinsam einzufrieden.An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflichtbegründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigenGrenzen, ist gemeinsam einzufrieden.
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(1)Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist demNachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbarweder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.
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(1)Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweitdie Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nichtortsüblich sind.
(2)Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht fürGrenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächenfür die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen,öffentlichen Grünflächen und Gewässern.
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Besteht keine Einfriedungspflicht nach § 30, so hat derEigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücksgleichwohl das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers desNachbargrundstücks einzufrieden, wennvon seinem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen desNachbargrundstücks ausgehen, die durch eine Einfriedung verhindert odergemildert werden können, unddie Einfriedung zulässig ist.
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(1)Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichenEinfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, diegemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehrerenortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1bezeichneten Art zu errichten.
(2)Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eineandere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1genannten Einfriedungsart.
(3)Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinenangemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat aufVerlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück dieBeeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zuverstärken oder höher auszuführen.
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Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat dieEinfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsameinzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.
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(1)Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat dieKosten der Einfriedung zu tragen.
(2)Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie dieKosten der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nurfür eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 32 Abs.2 vorgeschrieben, so sind die Kosten einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 32 Abs.2 verpflichtete Grundstückseigentümer. Die bei einer Einfriedung nach§ 32 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 oder 2entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessenGrundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.
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(1)Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zurausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kostender Unterhaltung der Einfriedung zu tragen.
(2)Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so gilt fürdie gemeinsame Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung auch dann dieRegelung des § 922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Einfriedungganz auf einem der Grundstücke errichtet ist.
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Für Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
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(1)Mit Bäumen außerhalb des Waldes,Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 mregelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zumNachbargrundstück einzuhalten, daßbei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m undim übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestensein Drittel seiner Höhe über dem Erdbodenbeträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zurGrenze gemessen.Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, ander dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußerstenStelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist.
(2)Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstückeneinzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oderzu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.
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§ 37 gilt nicht fürAnpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommenwerden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eineEinfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zuöffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern vonjeweils mehr als 4 m Breite;Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die dasöffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Rechtandere Grenzabstände vorschreibt.
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Wird der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten, sokann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümerund der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, statt dessen dieAnpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch aufdiese Weise ein den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechender Zustandhergestellt werden kann. Eine Beseitigung oder Zurückschneidung kann nurverlangt werden, soweit pflanzenschützende Vorschriften nicht berührtwerden.
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Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung vonAnpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten,ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf dasAnpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. FürAnpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten,beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässigeHöhe hinausgewachsen sind.
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Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch aufBeseitigung nach § 40 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oderNachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenenAbstände einzuhalten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelnerabgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.
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Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durchnachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; § 41 giltentsprechend.
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für wildwachsende Pflanzen entsprechend. Als Anpflanzen im Sinne des § 40 Satz 1gilt die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber demNachbarn, daß er die wild wachsende Pflanze nicht beseitigen wolle.
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(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks müssen dulden, daß durch ihr Grundstück derEigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks aufeigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenndas Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig,der Anschluß an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz andersnicht möglich unddie damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblichist.
(2)Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- undEntwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenenLeitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung der beidenGrundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die Verpflichtungnach Absatz 1 auf das Dulden des Anschlusses. Im Falle des Anschlusses ist zuden Herstellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschlußmitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheitin Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In diesem Falle darfder Anschluß erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden.
(3)Bestehen mehrere Möglichkeiten der Durchführung,so ist die für das betroffene Grundstück schonendste zu wählen.
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(1)Der Berechtigte hat die nach § 44 Abs. 1 verlegtenLeitungen oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungenauf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile derLeitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zuleisten.
(2)Zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne desAbsatzes 1 Satz 1 darf der Berechtigte oder der von ihm Beauftragte dasbetroffene Grundstück betreten.
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Für die Verpflichtungen zur Anzeige und zumSchadensersatz gelten § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 entsprechend.
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(1)Führen die nach § 44 Abs. 1 verlegten Leitungenoder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungennachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so könnender Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenenGrundstücks von dem Berechtigten verlangen, daß er seine Leitungenbeseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlichgenutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte dieBeeinträchtigung so herabmindert, daß sie nicht mehr erheblich ist.
(2)Der Schaden, der durch die Maßnahmen nach Absatz 1auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen.
Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de
(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks, das gemäß § 44 Abs. 1 in Anspruch genommenist, sind berechtigt, ihrerseits an die verlegten Leitungenanzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Versorgung oderEntwässerung der beiden Grundstücke durchzuführen. § 44Abs. 2 Satz 2 und § 45 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2)Soll ein auf dem betroffenen Grundstück errichtetesoder noch zu erstellendes Gebäude an die Leitungen angeschlossen werden,die der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten desNachbargrundstücks nach § 44 Abs. 1 durch das Grundstückhindurchführen wollen, so können der Eigentümer und dieNutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks verlangen, daß dieLeitungen in einer ihrem Vorhaben Rechnung tragenden und technisch vertretbarenWeise verlegt werden. Die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten sindzu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist aufVerlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten; der Anspruch nach Satz1 erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
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Die §§ 44 bis 48 gelten nicht für die Verlegungvon Leitungen in öffentlichen Straßen und in öffentlichenGrünflächen.
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(1)Für die Duldung der Rechtsausübung nach §44 ist der Nachbar durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Rente istjährlich im voraus zu entrichten.
(2)Die Höhe der Rente ist nach Billigkeit zu bemessen.Dabei sind die dem Berechtigten durch die Ausübung des Rechts zugutekommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung des Nachbarnangemessen zu berücksichtigen.
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechendfür den Anschluß eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofernderjenige, der sein Grundstück anschließen will, einemAnschlußzwang unterliegt.
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(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daßNiederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder aufdieses abgeleitet wird undNiederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oderabgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauernentlang öffentlicher Straßen und öffentlicherGrünflächen.
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(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von denbaulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete odervon dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagswasseraufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- undAbflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigtenNachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nichterheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2)Für die Verpflichtungen zur Anzeige und zumSchadensersatz gelten die §§ 8 und 15 entsprechend.
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Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks dürfen ihre baulichen Anlagen nicht so einrichten,daß Abwässer und andere Flüssigkeiten auf dasNachbargrundstück übertreten.
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(1)Wild abfließendes Wasser ist oberirdischaußerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oderNiederschlagswasser.
(2)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks dürfen nichtden Abfluß wild abfließenden Wassers aufNachbargrundstücke verstärken undden Zufluß wild abfließenden Wassers vonNachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern,wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblichbeeinträchtigt werden.
(3)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks dürfen den Abfluß von Niederschlagswasser von ihremGrundstück auf Nachbargrundstücke mindern oder unterbinden.
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(1)Haben Naturereignisse den Abfluß wildabfließenden Wassers von einem Grundstück auf einNachbargrundstück verstärkt oder den Zufluß wildabfließenden Wassers von einem Nachbargrundstück auf einGrundstück gemindert oder unterbunden und wird dadurch dasNachbargrundstück erheblich beeinträchtigt, so müssen derEigentümer und die Nutzungsberechtigten des Grundstücks dieWiederherstellung des früheren Zustands durch den Eigentümer und dieNutzungsberechtigten des beeinträchtigten Nachbargrundstücks dulden.
(2)Die Wiederherstellung muß binnen drei Jahren vomEnde des Jahres ab, in dem die Veränderung eingetreten ist,durchgeführt werden. Während der Dauer eines Rechtsstreits überdie Verpflichtung zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Fristfür die Prozeßbeteiligten gehemmt.
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Schaden, der bei Ausübung des Rechts nach § 56 Abs.1 auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen; § 15 giltentsprechend.
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Die Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 auszuüben,ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 giltentsprechend.
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Ist die Ausübung des Rechts nach § 56 Abs. 1 zurAbwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, soentfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.
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(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oderchemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, daß derGrundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einemNachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
(2)Erlaubnisse nach öffentlich-rechtlichen Vorschriftenbleiben hiervon unberührt.
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(1)Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten diesesGesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nachdiesem Gesetz.
(2)Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die beiInkrafttreten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände denVorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wennder Nachbar nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten diesesGesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat oderdie Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.
(3)Ansprüche auf Zahlung aufgrund dieses Gesetzesbestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nachInkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es beidem bisherigen Recht sein Bewenden.
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(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung inKraft.
(2)Gleichzeitig treten, soweit sie als Landesrechtfortgelten,die §§ 316 bis 322 des Zivilgesetzbuchs der DeutschenDemokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465),
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Was in Brandenburg sonst noch gilt und wie sich das auswirkt, steht unter Nachbarrecht in Brandenburg.