Begriff
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln ist in 1 Gesetz als eigene Vorschrift geregelt, an 1 Stellen. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.
In welchen Gesetzen der Begriff steht
Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.
(1)Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2)Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3)Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de