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Nachbarfrieden

Begriff

Anzeigepflicht

Anzeigepflicht ist in 7 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 12 Stellen. 7 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Anzeigepflicht bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Sachsen

§ 26 Anzeigepflicht (SächsNRG)

(1)1 Die Ausübung der Rechte aus den §§ 19, 22 und 24 Absatz 2 sowie aus § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 22 ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer jeweils spätestens einen Monat, aus den §§ 4, 17 Absatz 1 sowie aus § 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 jeweils spätestens zwei Monate vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen. 2 Die Ausübung des Rechts aus § 17 Absatz 2 ist der Nachbarin oder dem Nachbarn spätestens einen Monat vor Durchführung der Arbeiten anzuzeigen. 3 Die vorgeschriebenen Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters, notwendige Besichtigungen zu duldender Anlagen sowie kleinere Arbeiten, die die Eigentümerin oder den Eigentümer nicht belästigen, bedürfen keiner Anzeige nach Satz 1.

(2)Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und detaillierte Angaben zu Art und Umfang der geplanten Rechtsausübung enthalten.

(3)1 Etwaige Einwendungen gegen die beabsichtigte Rechtsausübung sollen unverzüglich erhoben werden. 2 Sie sind schriftlich geltend zu machen.

(4)Ist der Aufenthalt der Eigentümerin oder des Eigentümers und einer vertretenden Person nicht bekannt oder sind diese nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand alsbald erreichbar, so genügt die Anzeige an die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer oder in den Fällen des § 1 Absatz 2 an diejenige Person, die im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist.

(5)§ 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de

Hessen

§ 24 Anzeigepflicht (HNRG)

(1)Die Absicht, das Recht nach § 22 Abs.1 auszuüben, ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer und, soweit deren Rechtsstellung oder Besitz stand davon berührt wird, auch den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks anzuzeigen.

(2)Ist der Duldungspflichtige, der nicht unmittelbarer Besitzer ist, nicht bekannt oder infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar und hat er auch keinen Vertreter bestellt, so genügt insoweit die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Rheinland-Pfalz

§ 18 Anzeigepflicht (LNRG)

(1)Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 6 entsprechend. Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht belästigen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 15. Juni 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Rheinland-Pfalz

§ 22 Anzeigepflicht (LNRG)

(1)Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks anzuzeigen. § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anordnung.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 15. Juni 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Rheinland-Pfalz

§ 41 Anzeigepflicht (LNRG)

(1)Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(2)Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

(3)Ist der Nachbar für denjenigen, der eine Einfriedung errichten will, nicht alsbald erreichbar, so genügt eine Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstückes.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 15. Juni 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Saarland

§ 45 Anzeigepflicht (NachbG SL)

(1)Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(2)Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

(3)Im Übrigen ist § 7 entsprechend anzuwenden.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 28. Februar 1973, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Thüringen

§ 18 Anzeigepflicht (ThürNRG)

(1)Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 6 entsprechend. Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht belästigen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Thüringen

§ 22 Anzeigepflicht (ThürNRG)

(1)Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks anzuzeigen. § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Thüringen

§ 41 Anzeigepflicht (ThürNRG)

(1)Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(2)Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Brandenburg

§ 29 Anzeigepflicht (BbgNRG)

(1)Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen,durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist demNachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen; § 8Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbarweder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Brandenburg

§ 58 Anzeigepflicht (BbgNRG)

Die Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 auszuüben,ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 giltentsprechend.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Sachsen-Anhalt

§ 27 Anzeigepflicht (NbG LSA)

(1)Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin der angrenzenden Grundstücke unter Mitteilung der Einzelheiten des Vorhabens mindestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen; im übrigen gilt § 3.

(2)Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die andere Seite weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 13. November 1997 (GVBl. LSA S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.