Vor dem Gericht kommt die Schiedsperson
Ohne Schlichtungsversuch ist die Klage unzulässig
Der teuerste Fehler im Nachbarstreit passiert vor dem ersten Verhandlungstag: Wer in einem Land mit Schlichtungszwang direkt klagt, verliert nicht in der Sache, sondern an der Zulässigkeit.
Paragraf 15a EGZPO erlaubt den Ländern, die Klage von einem Einigungsversuch abhängig zu machen, und nennt dafür ausdrücklich das Nachbarrecht. 10 Länder haben davon Gebrauch gemacht: Nordrhein-Westfalen, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Betroffen sind überall dieselben Ansprüche, um die es auf dieser Seite geht: Einwirkungen nach Paragraf 906 BGB, Überwuchs, Hinüberfall, Grenzbaum und das Landesnachbarrecht. Die Schlichtung kostet einen zweistelligen Betrag, das Gericht ein Vielfaches.
- Klage ohne Versuch
- unzulässig
- das Gericht entscheidet nicht in der Sache
- bis zum Scheitern
- 3 Monate
- danach bekommen Sie die Bescheinigung auch ohne Termin
- der Vergleich
- vollstreckbar
- aus ihm folgt die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil
- Länder mit Pflicht
- 10 von 16
- in 4 besteht keine, für 2 liegt kein Beleg vor
Die Bundesnorm, die den Ländern die Tür öffnet
Paragraf 15a EGZPO regelt die Schlichtungspflicht nicht selbst. Er erlaubt sie nur. Deshalb beantwortet er die Frage, ob Sie zum Schiedsamt müssen, allein noch nicht.
Absatz 1 Nummer 2 ist die Zeile, die das Nachbarrecht betrifft. Sie nennt die Paragrafen 910, 911, 923 und 906 BGB und dazu die Landesnachbarrechte. Der Ausschluss am Ende zählt: Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb fallen heraus, dort klagen Sie ohne Vorverfahren.
(1)Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen 1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach den §§ 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, 4. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, 2. (weggefallen) 3. Wiederaufnahmeverfahren, 4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, 5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, 6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
(3)Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung gehören die Kosten der Gütestelle, die durch das Einigungsverfahren nach Absatz 1 entstanden sind.
(5)Das Nähere regelt das Landesrecht; es kann auch den Anwendungsbereich des Absatzes 1 einschränken, die Ausschlussgründe des Absatzes 2 erweitern und bestimmen, dass die Gütestelle ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen und gegen eine im Gütetermin nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festsetzen darf.
(6)Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung können auch durch Landesrecht anerkannt werden. Die vor diesen Gütestellen geschlossenen Vergleiche gelten als Vergleiche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.
Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 8.12.2025 I Nr. 319. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Nordrhein-Westfalen hat die Pflicht angeordnet
Das Justizgesetz des Landes setzt die Öffnungsklausel um. Der Wortlaut nennt die Ansprüche einzeln, und die Liste deckt sich fast vollständig mit dem, was Nachbarn vor Gericht bringen.
Buchstabe a nennt Paragraf 906 BGB und damit den Lärm. Buchstabe e zieht das gesamte Nachbarrechtsgesetz des Landes hinzu. Absatz 2 listet die Ausnahmen, in denen der Weg zum Gericht offen bleibt, etwa bei fristgebundenen Klagen.
(1)Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegena) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,2. Streitigkeiten in Familiensachen,3. Wiederaufnahmeverfahren,4. Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,7. Anträge nach § 404 der Strafprozessordnung,8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.
Wortlaut unverändert. Quelle: recht.nrw.de
Ein Satz, der viele Fälle erledigt: Wohnen die Parteien in verschiedenen Landgerichtsbezirken, entfällt der Schlichtungsversuch.
Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Wortlaut unverändert. Quelle: recht.nrw.de
Sie haben die Wahl zwischen dem Schiedsamt und jeder anderen anerkannten Gütestelle. Absatz 2 lässt sogar einen Versuch vor einer sonstigen Stelle genügen, wenn beide Seiten ihn einvernehmlich unternommen haben.
(1)Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.
(2)Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.
Wortlaut unverändert. Quelle: recht.nrw.de
Welche Schiedsperson für Sie zuständig ist
Die Zuständigkeit hängt nicht an Ihrem Wohnort, sondern am Wohnort der Gegenpartei. Das überrascht regelmäßig und führt zu Anträgen bei der falschen Stelle.
Absatz 1 ist die Grundregel: der Bezirk der Gegenpartei. Absatz 2 fügt für Grundstücke und Hausgemeinschaften weitere zuständige Stellen hinzu, zwischen denen Sie wählen können.
(1)Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat. Weist das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Gegenpartei auf, kann auch deren Niederlassung die Zuständigkeit der Schiedsperson begründen. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem Sitz oder ihrer Niederlassung.
(2)Neben der Zuständigkeit nach Absatz 1 gelten zusätzlich folgende besondere Zuständigkeitsregelungen, wonach1. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk sich die Räume befinden,2. bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, und3. bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft sowie zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern unmittelbar aneinandergrenzender Hausgrundstücke unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien auch die Schieds-person zuständig ist, in deren Bezirk das Haus belegen ist beziehungsweise die Hausgrundstücke belegen sind.
(3)Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Schiedspersonen zuständig, hat die antragstellende Partei die Wahl.
(4)Für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrages an die Gegenpartei maßgeblich. Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht.
(5)Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder durch zu Protokoll der von ihnen gewählten Schiedsperson gegebene Erklärungen vereinbart werden. Die Schiedsperson ist in diesem Fall berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien ihren nach Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz beziehungsweise ihre nach Absatz 1 maßgebliche Niederlassung im Bezirk hat.
Wortlaut unverändert. Quelle: recht.nrw.de
Der Satz, der die Suche praktisch macht: Schiedsamtsbezirk ist die Gemeinde. Damit ist die Anlaufstelle immer die Gemeindeverwaltung des Nachbarn, notfalls das für sie zuständige Amtsgericht.
(1)Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.
(2)Schiedsamtsbezirk ist die Gemeinde. Das Gemeindegebiet kann in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt werden. Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.
Wortlaut unverändert. Quelle: recht.nrw.de
| Schritt | Wo | Warum dort |
|---|---|---|
| 1. Gemeinde der Gegenpartei | Bürgerbüro oder Ordnungsamt | Der Schiedsamtsbezirk ist die Gemeinde, § 1 SchAG NRW |
| 2. Amtsgericht | das für die Gemeinde zuständige | Es führt die Aufsicht und kennt die bestellte Person, § 7 SchAG NRW |
| 3. Das Verzeichnis auf dieser Seite | weiter unten nachschlagen | Übernommen aus dem Bestand des Bundesverbands, mit den dort freigegebenen Angaben. Kein amtliches Verzeichnis |
Ihre Schiedsperson nachschlagen
Geben Sie den Wohnort oder die Postleitzahl der Gegenpartei ein. Das Verzeichnis führt die Angaben, die die jeweilige Schiedsperson selbst zur Veröffentlichung freigegeben hat.
Zuständig ist die Schiedsperson im Bezirk der Gegenpartei, nicht in Ihrem eigenen.
Woher die Angaben stammen: aus dem Verzeichnis des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V., das die Seite schiedsamt.de/buerger/meine-schiedsperson als Suche einbindet. Jeder Datensatz dort trägt eigene Schalter, die feldweise sagen, was die Person im Internet veröffentlicht sehen möchte. Übernommen wurde ausschließlich, was so freigegeben ist; alles andere wurde verworfen und nirgends gespeichert. Das Verzeichnis wird alle drei Monate neu erhoben, denn Schiedspersonen werden auf fünf Jahre gewählt und ein Wechsel steht in keiner Meldung. Verbindlich bleibt deshalb immer die Auskunft der Gemeinde oder des Amtsgerichts.
Vom Antrag bis zum vollstreckbaren Vergleich
Das Verfahren ist bewusst niedrigschwellig gehalten. Sie brauchen keine Anwältin und keinen Anwalt, und der Antrag geht auch mündlich.
Der Antrag verlangt vier Angaben: die Namen und Anschriften beider Parteien, die allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands und Ihre Unterschrift. Wer den Streitgegenstand belegen will, bringt sein Lärmprotokoll mit.
(1)Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muß die Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung angeben, den Gegenstand des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.
(2)Haben die Parteien ihren nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz beziehungsweise ihre nach § 14 Absatz 1 maßgebliche Niederlassung nicht in demselben Schiedsamtsbezirk und ergibt sich auch aus § 14 Absatz 2 keine Zuständigkeit am Wohnsitz, Sitz oder der Niederlassung der antragstellenden Partei, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt unverzüglich zu übersenden.
(3)Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag in Abweichung zu Absatz 1 Satz 2 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4)Bleibt das Schlichtungsverfahren ohne Erfolg, so bedarf ein neuer Antrag der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. Dies gilt nicht, wenn der Antrag gemäß § 23 Absatz 1 als zurückgenommen gilt.
Wortlaut unverändert. Quelle: recht.nrw.de
Die drei Wege zum Scheitern, und damit zur Bescheinigung: Die Gegenseite erscheint nicht, ein Vergleich kommt erkennbar nicht zustande, oder drei Monate verstreichen. Die Frist beginnt erst mit einem vollständigen Antrag.
(1)Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenna) die antragsgegnerische Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint oder sich vorzeitig hieraus entfernt, ohne dies bis zu deren Ende hinreichend zu entschuldigen, und nach Maßgabe von § 23 Absatz 2 kein neuer Termin bestimmt wird,b) die Durchführung der Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann oderc) binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2)Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c) beginnt erst zu laufen, wenn die antragstellende Partei einen den Anforderungen des § 20 Absatz 1 Satz 3 genügenden Antrag gestellt und einen etwa verlangten Kostenvorschuss eingezahlt hat. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren aufgrund einer Vereinbarung der Parteien ruht, wird in die Frist nicht eingerechnet.
Wortlaut unverändert. Quelle: recht.nrw.de
Das ist der Grund, warum die Schlichtung mehr ist als ein Gespräch. Der Vergleich trägt die Zwangsvollstreckung. Wer die vereinbarte Ruhezeit später bricht, gegen den lässt sich daraus vorgehen.
(1)Aus dem vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2)Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht.
(3)Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, die Schiedsperson von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.Dritter Abschnitt:Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Wortlaut unverändert. Quelle: recht.nrw.de
In 10 Ländern müssen Sie vor der Klage schlichten
Ob ein Land von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat, steht in seinem eigenen Justiz- oder Schlichtungsgesetz. Diese Länder haben es getan, und zwar jeweils auch für das Nachbarrecht.
| Land | Rechtsgrundlage | Wofür sie gilt |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | SchAG NRW, JustG NRWJustG NRW §§ 44 bis 56 (GV. NRW. 2010 S. 38) | Im Bestand als Volltext erhoben. |
| Bayern | BaySchlGvom 25. April 2000 (GVBl. S. 268), BayRS 300-1-5-J | Art. 1 Nr. 1 nennt § 906 BGB, Überwuchs nach § 910 BGB, Hinüberfall nach § 911 BGB, Grenzbaum nach § 923 BGB und die Art. 43 bis 54 AGBGB. Ausgenommen sind Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb. |
| Brandenburg | BbgSchGGGesetz vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 31) | Nennt § 906 BGB, Überhang nach § 910 BGB, Überfall nach § 911 BGB, Grenzbaum nach § 923 BGB und das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz. |
| Niedersachsen | NSchlGGliederungs-Nr. 32230, Fassung ab 7. März 2026 | § 1 Abs. 2 nennt die §§ 910, 911 und 923 BGB, die Einwirkungen nach § 906 BGB und die im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte. Ausgenommen sind Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb. |
| Hessen | HSchlG | Die Broschüre des Justizministeriums schreibt, in manchen Fällen sei man verpflichtet, zunächst eine außergerichtliche Streitschlichtung durchzuführen, unter anderem bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten und wegen Verletzungen der persönlichen Ehre außerhalb von Presse und Rundfunk. Erforderlich ist sie nur, wenn die Parteien in Hessen wohnen oder dort ihren Sitz haben. |
| Rheinland-Pfalz | LSchlGvom 10. September 2008 | § 1 Abs. 1 nennt die Einwirkungen nach § 906 BGB, Überwuchs nach § 910 BGB, Hinüberfall nach § 911 BGB, Grenzbaum nach § 923 BGB und die im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte. Ausgenommen sind Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb. |
| Saarland | § 37a AGJusGvom 5. Februar 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) | Das Ministerium der Justiz schreibt, in Nachbarrechtsstreitigkeiten müsse vor Erhebung einer Klage grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vor einer Gütestelle durchgeführt werden. Ohne Erfolglosigkeitsbescheinigung ist die Klage prozessual unzulässig. |
| Schleswig-Holstein | LSchliGin Kraft seit 1. März 2002, zuletzt geändert am 16. Dezember 2008 mit Wirkung zum 1. Januar 2009 | § 1 Abs. 1 macht die Erhebung der Klage vom Einigungsversuch abhängig, unter anderem bei Ansprüchen aus dem Nachbarrecht außer bei Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb und bei Verletzungen der persönlichen Ehre außerhalb von Presse und Rundfunk. |
| Sachsen-Anhalt | SchStG | Die Broschüre des Justizministeriums schreibt, vor einer gerichtlichen Entscheidung müsse seit Juli 2001 bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. |
| Mecklenburg-Vorpommern | SchStG M-Vvom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1527), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2015 (GVOBl. M-V S. 462) | Die Ministerin für Justiz nennt Nachbarschaftssachen ausdrücklich: überhängende Äste, Beeinträchtigungen wegen starken Rauchs oder Lärms. Dort sind Schiedsleute zunächst einzuschalten. |
Wo Sie ohne Schlichtung klagen können
Vier Länder verlangen den Einigungsversuch im Nachbarrecht nicht. Das ist kein Versehen der Erhebung, sondern der Befund.
| Land | Warum keine Pflicht besteht |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Das Amtsgericht Stuttgart schreibt, das Schlichtungsgesetz sei seit dem 1. Mai 2013 aufgehoben und ein Verfahren nach ihm finde, abgesehen von Altfällen, nicht mehr statt. |
| Sachsen | Justiz in Sachsen schreibt, von der Ermächtigung des § 15a EGZPO sei in Sachsen bisher kein Gebrauch gemacht worden. Die Anrufung einer Schiedsstelle geschieht in zivilrechtlichen Angelegenheiten freiwillig. |
| Berlin | Die Senatsverwaltung für Justiz unterscheidet: Bei bestimmten Straftaten muss vor einem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, das Schiedsamt kann aber auch zur Klärung vermögensrechtlicher Streitigkeiten eingeschaltet werden. |
| Thüringen | Im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes ist festgehalten, dass von der Ermächtigung des § 15a EGZPO kein Gebrauch gemacht werden soll und die obligatorische Vorschaltung der Schiedsstellen in Thüringen nicht eingeführt wird. Das Justizministerium stellt das Schiedsverfahren dementsprechend als Angebot dar. |
Bremen und Hamburg: kein Gesetz gefunden, aber auch keine Entwarnung
In diesen Ländern nennt keine der geprüften Stellen einen Schlichtungsversuch als Voraussetzung für die Klage. Die zuständigen Gütestellen beschreiben ihr Verfahren als freiwilliges Angebot. Ein Landesgesetz, das die Schlichtung zur Pflicht macht, war nicht zu finden.
Daraus folgt aber kein Nein. Dass eine Vorschrift nicht auffindbar ist, heißt nicht, dass es sie nicht gibt, und Nachbarfrieden behauptet hier nichts. Ein Anruf beim Amtsgericht kostet Sie fünf Minuten. Eine Klage, die an einer übersehenen Schlichtungspflicht scheitert, kostet die Gerichtsgebühren.
| Land | Was die Behörde sagt |
|---|---|
| Bremen | Das Amtsgericht Bremen beschreibt den Weg zur Klage von der Klageschrift bis zum Rechtsmittel und nennt keinen vorgeschalteten Schlichtungsversuch. Im Landesrecht ist eine Schlichtungsstelle nur für das Behindertengleichstellungsgesetz geregelt, also für einen anderen Sachbereich. |
| Hamburg | Die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle ist die Gütestelle des Landes und beschreibt ihr Güteverfahren als Angebot: Die Frage lautet, in welchen Fällen sie angerufen werden kann, und ein Vergleich kommt auf der Basis der Freiwilligkeit zustande. Auch das Justizportal nennt das Güteverfahren freiwillig. |