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Eine allgemeine Mittagsruhe steht in keinem Bundesgesetz
Sie suchen die Uhrzeit, ab der mittags Ruhe zu sein hat. Die Antwort ist unbequemer als die Zahl, die überall steht: Es kommt darauf an, was lärmt.
Die verbreitete Angabe von 13 bis 15 Uhr stammt aus Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 2 der 32. BImSchV. Sie gilt für 4 der 57 dort geregelten Gerätearten, nur in Wohngebieten und nur, solange das Gerät kein europäisches Umweltzeichen trägt. Für alles andere, vom Rasenmäher über die Bohrmaschine bis zur Musikanlage, gibt es im Bundesrecht keine Mittagspause.
- Bundesgesetze
- 0
- nennen eine allgemeine Mittagsruhe für alle Geräusche
- Gerätearten
- 4 von 57
- unterliegen der Regel von 13 bis 15 Uhr
- Uhr, werktags
- 13 bis 15
- gesperrt für genau diese vier Geräte
- Länder im Bestand
- 1 von 11
- nennen das Wort in einer eigenen Vorschrift
Woher die 13 bis 15 Uhr stammen
Die Zahl ist nicht erfunden. Sie steht in einer Vorschrift, die einen sehr viel engeren Anwendungsbereich hat, als ihre Verbreitung vermuten lässt.
Nummer 1 sperrt alle Geräte des Anhangs an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20 bis 7 Uhr. Nummer 2 legt für die Geräte mit den Anhangnummern 02, 24, 34 und 35 drei weitere Fenster darüber, darunter das von 13 bis 15 Uhr. Der Halbsatz am Ende ist der wichtigste: Trägt das Gerät das europäische Umweltzeichen, entfällt die strengere Regel.
(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
| Nr. | Gerät | Zusätzlich gesperrt, werktags | Ausnahme |
|---|---|---|---|
| 02 | Freischneider | 07:00 bis 09:00, 13:00 bis 15:00, 17:00 bis 20:00 | entfällt mit EU-Umweltzeichen |
| 24 | Grastrimmer/Graskantenschneider | 07:00 bis 09:00, 13:00 bis 15:00, 17:00 bis 20:00 | entfällt mit EU-Umweltzeichen |
| 34 | Laubbläser | 07:00 bis 09:00, 13:00 bis 15:00, 17:00 bis 20:00 | entfällt mit EU-Umweltzeichen |
| 35 | Laubsammler | 07:00 bis 09:00, 13:00 bis 15:00, 17:00 bis 20:00 | entfällt mit EU-Umweltzeichen |
Was daraus folgt, überrascht viele: Laubblasen ist um 13.30 Uhr im Wohngebiet untersagt, Rasenmähen zur selben Minute erlaubt. Beides steht in derselben Verordnung. Die vollständige Liste aller 57 Gerätearten mit ihren Zeiten steht auf der Geräteseite.
Wo eine Mittagsruhe trotzdem gelten kann
Dass das Bundesrecht schweigt, heißt nicht, dass bei Ihnen nichts gilt. Es heißt, dass die Regel aus einer anderen Quelle kommt.
Die Satzung Ihrer Gemeinde. Städte und Gemeinden erlassen Lärmschutz- oder Polizeiverordnungen, und viele davon kennen eine Mittagsruhe mit einer eigenen Uhrzeit. Diese Satzung ist für Ihr Grundstück die maßgebliche Vorschrift. Sie steht im Ortsrecht Ihrer Gemeinde, nicht in einem Bundesgesetz.
Ihre Hausordnung oder Ihr Mietvertrag. Eine Hausordnung kann Ruhezeiten festlegen, die über das Gesetz hinausgehen. Sie bindet dann die Mieterinnen und Mieter des Hauses, nicht die Nachbarschaft ringsum.
Das Landesrecht. Die Länder dürfen nach Paragraf 8 der 32. BImSchV weitergehende Regeln treffen. Die folgende Tabelle zeigt, was davon in den Ländern, deren Gesetze hier im Wortlaut vorliegen, tatsächlich angekommen ist.
| Land | Nennt das Wort | Was dort steht |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
| Bayern | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
| Sachsen | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
| Brandenburg | ja, 1x | § 13 LImschG: Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe, zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. |
| Baden-Württemberg | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
| Berlin | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
| Hessen | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
| Rheinland-Pfalz | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
| Saarland | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
| Sachsen-Anhalt | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
| Thüringen | nein | keine Vorschrift mit diesem Wort im Bestand |
Ein Treffer bedeutet nicht, dass damit eine Uhrzeit gilt. Wo das Wort auftaucht, steht es bisher in einer Ermächtigung: Das Land erlaubt sich, eine Mittagsruhe per Rechtsverordnung zu regeln. Ob es davon Gebrauch gemacht hat, entscheidet die Verordnung, nicht das Gesetz.
Das Landesrecht von 5 weiteren Ländern liegt hier noch nicht geprüft vor. Die amtlichen Portale dieser Länder untersagen den automatisierten Abruf. Der redaktionelle Weg ist angelegt, der Wortlaut liegt noch nicht vor. Verbindlich ist die amtliche Fassung: Welche Länder das betrifft.
Was ohne Uhrzeit gilt
Der stärkste Anspruch im Nachbarrecht hängt an keiner Uhr. Er fragt nicht, wie spät es ist, sondern wie sehr Sie beeinträchtigt werden.
Paragraf 906 BGB ist der Grund, warum eine erlaubte Uhrzeit nicht alles erlaubt. Maßgeblich ist, ob die Einwirkung wesentlich ist und ob sie ortsüblich ist. Beides ist eine Frage des Einzelfalls, die nur das Gericht beantwortet, und deshalb steht hier keine Zahl.
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2)Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3)Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Praktisch heißt das: Wer mittags im erlaubten Fenster stundenlang mit dem Winkelschleifer arbeitet, kann sich auf die Uhrzeit berufen und trotzdem zur Unterlassung verpflichtet sein. Umgekehrt macht eine kurze Störung im gesperrten Fenster noch keinen Anspruch. Was in Ihrem Fall gilt, sagt Ihnen die zuständige Behörde oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.