Zwei Zahlen, beide richtig
Die Nachtruhe beginnt um 20 Uhr und um 22 Uhr
Das ist kein Widerspruch und kein Fehler. Es sind zwei Vorschriften mit zwei Anwendungsbereichen, und welche für Sie zählt, entscheidet nicht die Uhrzeit, sondern die Lärmquelle.
Der Laubbläser des Nachbarn muss um 20 Uhr schweigen, seine Wärmepumpe erst um 22 Uhr, und für seine Stereoanlage nennt das Bundesrecht überhaupt keine Uhrzeit. Die erste Grenze steht in Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 der 32. BImSchV und trifft alle 57 Gerätearten des Anhangs. Die zweite ist die Nachtzeit für Anlagen. Die dritte Frage beantwortet Paragraf 117 OWiG, mit einem Bußgeldrahmen bis 5.000 Euro und ohne jede Uhr.
- Uhr, werktags
- 20 bis 7
- Sperre für alle 57 Gerätearten im Wohngebiet
- Uhr, Nachtzeit
- 22 bis 6
- für Anlagen, etwa Wärmepumpe oder Klimagerät
- Uhrzeit im OWiG
- keine
- Paragraf 117 fragt nach dem Ausmaß, nicht nach der Zeit
- Bußgeldrahmen
- 5.000 Euro
- Höchstbetrag nach Paragraf 117 Absatz 2 OWiG
Welches Fenster für welche Lärmquelle gilt
Die Tabelle ist die Abkürzung. Darunter steht jede Zeile im Wortlaut ihrer Vorschrift.
| Was lärmt | Zeitfenster | Vorschrift | Gilt wo |
|---|---|---|---|
| Gerät oder Maschine aus dem Anhang, etwa Laubbläser, Rasenmäher, Betonmischer | 20 bis 7 Uhr gesperrt, sonn- und feiertags ganztägig | § 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV | nur in den Wohn- und Erholungsgebieten nach der BauNVO |
| Anlage, etwa Wärmepumpe, Klimagerät, Poolpumpe, Gaststättenbetrieb | Nachtzeit 22 bis 6 Uhr, mit niedrigeren Richtwerten | §§ 22, 24 BImSchG mit der TA Lärm | überall, abhängig vom Gebietstyp |
| Alles übrige: Musik, Stimmen, Feiern, Schritte, Hundegebell | keine feste Uhrzeit im Bundesrecht | § 117 OWiG, dazu Satzung und Hausordnung | überall |
Die 20 Uhr für Geräte
Diese Grenze ist die härteste und zugleich die engste: Sie gilt nur für die Geräte des Anhangs und nur in bestimmten Baugebieten.
Nummer 1 ist die Nachtsperre. Sie nennt zwei Dinge in einem Satz: werktags von 20 bis 7 Uhr, und an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Wer die Vorschrift nur nach der Uhrzeit liest, übersieht den Sonntag.
(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Welche Geräte darunter fallen, ist nicht Auslegungssache, sondern eine Liste. Sie steht vollständig auf der Geräteseite, mit allen 57 Arten und ihren Zeiten. Für vier davon gilt tagsüber zusätzlich die Regel, aus der die Mittagsruhe hergeleitet wird.
Die 22 Uhr für Anlagen
Wärmepumpe, Klimagerät und Poolpumpe sind keine Geräte im Sinne der 32. BImSchV. Für sie gilt ein anderer Weg, und der führt über die Behörde.
Paragraf 22 verpflichtet den Betreiber, schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern. Eine Uhrzeit steht hier nicht. Sie steht in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, die zu diesem Gesetz ergangen ist und die Nachtzeit auf 22 bis 6 Uhr festlegt.
(1)Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2)Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Die TA Lärm im Wortlaut liegt hier noch nicht geprüft vor. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift und steht nicht auf gesetze-im-internet.de. Ihr Wortlaut ist hier noch nicht erhoben, deshalb steht auf dieser Seite keine Zahl aus ihr, die nicht amtlich belegt wäre. Verbindlich ist die amtliche Fassung: TA Lärm beim Bundesumweltministerium.
Das ist der Hebel, der bei einer dauerhaft zu lauten Anlage wirkt: Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, was nötig ist. Sie tut es nicht von selbst, sondern auf eine Meldung hin, und sie braucht dafür belastbare Angaben zu Zeitpunkt und Dauer.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Der Rest: laut ohne Gerät und ohne Anlage
Die häufigste Störung im Mehrfamilienhaus fällt unter keine der beiden Vorschriften oben. Für sie gibt es eine eigene Norm, und die kommt ohne Uhrzeit aus.
Drei Merkmale entscheiden: ohne berechtigten Anlass, in vermeidbarem Ausmaß, geeignet zur erheblichen Belästigung. Keines davon ist eine Uhrzeit. Nachts wiegt dieselbe Lautstärke schwerer, weil die erhebliche Belästigung dann eher zu bejahen ist, aber die Norm sagt das nicht als Zahl.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Praktisch heißt das: Für die Feier über Ihnen um zwei Uhr nachts brauchen Sie keine Vorschrift mit Uhrzeit. Sie brauchen Angaben, die das Ausmaß belegen. Genau dafür gibt es das Lärmprotokoll, und der Weg zur Behörde steht auf der Seite Was tun bei Lärm.