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Nachbarfrieden

Begriff

Aufschichtungen und sonstige Anlagen

Aufschichtungen und sonstige Anlagen ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Aufschichtungen und sonstige Anlagen bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Nordrhein-Westfalen

§ 31 Aufschichtungen und sonstige Anlagen (NachbG NRW)

(1)Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.

(2)Absatz 1 gilt nichta) für Baugerüste;b) für Aufschichtungen und Anlagen, dieaa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;bb) als Stützwand oder Einfriedigung dienen;c) für gewerbliche Lagerplätze;d) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).X. AbschnittEinfriedigungen

Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de

Brandenburg

§ 27 Aufschichtungen und sonstige Anlagen (BbgNRG)

(1)Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh unddergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenenAnlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, braucht kein Mindestabstand vonder Grenze eingehalten zu werden. Sind sie höher, so muß der Abstandum so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50m übersteigt.

(2)Absatz 1 gilt nichtfür Baugerüste,für Aufschichtungen und Anlagen, die eine Wand oder geschlosseneEinfriedung nicht überragen, undgegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zuöffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern vonmehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de