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Nachbarfrieden

Wie hier gearbeitet wird

Redaktion und Quellen

Wer hier arbeitet

Zusammengestellt werden diese Seiten von der Redaktion Nachbarfrieden, der Redaktion der MADE-WITH.AI LTD. Die redaktionelle Leitung hat Ramon W. Tissler. Es ist kein großes Haus: eine Redaktion, eine Arbeitsweise, und die steht auf dieser Seite vollständig.

Die Erfahrung dahinter kommt aus der Bildungsberatung, nicht aus der Rechtsberatung. Von 1999 bis 2020 hat Ramon Tissler die Bildungsagentur College Contact geführt, zuletzt mit 20 Mitarbeitenden und rund 2.000 Studierenden im Jahr; sie war vom American International Recruitment Council (AIRC) akkreditiert und wurde im Oktober 2020 verkauft. Zum Umgang mit Sprachmodellen, die hier an den erklärenden Texten mitwirken, kommt die Weiterbildung Master Management with AI (MMAI) bei academy4.ai mit der SGO Business School aus dem Jahr 2025 dazu (75 Stunden, 3 ECTS). Diese Angaben sind mit dem Betreiber abgeglichen, Stand 24.8.2026.

Eine juristische Ausbildung ist das nicht, und sie wird hier auch nicht behauptet. Die Verlässlichkeit dieser Seiten hängt nicht an einem Titel, sondern daran, dass jeder zitierte Satz aus dem amtlichen Volltext kommt und die Fundstelle daneben steht. Woran das scheitern kann, steht weiter unten, Abschnitt für Abschnitt.

Was Dritte über diese Arbeit geschrieben haben, der einzige Teil dieser Auskunft, den Sie ohne Vertrauensvorschuss nachlesen können:

Woher die Angaben stammen

  1. Amtlicher Volltext aus dem Rechtsportal des Bundes oder des Landes. Er wird unverändert wiedergegeben.
  2. Amtliche Bekanntmachung, etwa das Gesetz- und Verordnungsblatt, wenn kein Portal den konsolidierten Stand führt.
  3. Amtlicher Abdruck im Anhang einer Broschüre, die das zuständige Landesministerium selbst herausgibt. Diesen Weg gehen Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen: dort ist das Rechtsportal gesperrt, die Broschüre desselben Landes aber frei abrufbar. Die Fassung ist die des Redaktionsschlusses, und die steht auf jeder Landesseite.
  4. Archivabzug desselben amtlichen Abdrucks, wenn er beim Herausgeber nicht mehr liegt. Nur mit Datum des Abzugs, nur wenn belegt ist, dass die Stelle das Heft zuletzt selbst angeboten hat, und nur, solange das Gesetz seither unverändert ist. Diesen Weg geht bisher ein Land.
  5. Ursprungsfassung mit chronologischen Änderungen. Wo weder ein Portal noch ein Abdruck den zusammengeführten Wortlaut hergibt, steht hier die Fassung, die das Land selbst veröffentlicht hat, und darunter jede spätere Änderung im Wortlaut ihres Gesetzblatts, mit Datum und Fundstelle. Zusammengerechnet wird nichts: eine selbst hergestellte Fassung gäbe es amtlich nirgends, und ein falsch angewandter Änderungsbefehl liest sich fehlerfrei. Dass die Kette vollständig ist, prüft sich selbst, weil jedes Änderungsgesetz in seinem Vollzitat seinen Vorgänger nennt.
  6. Übertragung von Hand durch eine benannte Person, mit Prüfdatum und Verweis auf die Fundstelle. Diesen Weg gibt es, für die verbleibenden Länder geht ihn aber niemand.

Was auf keiner dieser sechs Stufen belegt ist, steht nicht auf der Seite. Eine fehlende Angabe bleibt sichtbar leer. Sie wird nicht aus einem Nachbarland übernommen, nicht geschätzt und nicht interpoliert.

Der Einsatz von Sprachmodellen

Diese Seite ist mit Unterstützung eines Sprachmodells gebaut worden. Das betrifft den Programmcode und die erklärenden Texte zwischen den Zitaten. Es betrifft ausdrücklich nicht die Rechtsinhalte.

Paragrafen, Fristen, Uhrzeiten, Abstände, Beträge und Fundstellen stammen ohne Ausnahme aus einer Datei, die aus der amtlichen Quelle heruntergeladen und maschinell zerlegt wurde. Kein einziger dieser Werte ist von einem Modell erzeugt oder ergänzt worden. Wo eine solche Datei fehlt, bleibt das Feld leer und die Seite sagt das.

Der Grund ist Erfahrung, nicht Vorsicht. Ein Modell hat in einem früheren Vorhaben eine Behörde erfunden, die es nicht gibt, in fehlerfreiem Deutsch und an einer einzigen von sechzehn Stellen. Für einen Leser war der Satz nicht als falsch erkennbar. Deshalb gilt hier: Alles, was ein Modell zu Recht, Behörden oder Fristen schreibt, geht als gesperrter Entwurf in die Redaktion und erscheint erst nach menschlicher Prüfung.

Was hinter einer gesperrten Quelle noch geht

Vor jedem Abruf prüft die Erhebung die robots.txt der Quelle. Zehn Bundesländer führen ihr Landesrecht über juris-Bürgerserviceportale, und die tragen alle dieselbe Anweisung: User-agent: * mit Disallow: /. Zusätzlich steht dort ein Nutzungsvorbehalt für Text und Data Mining nach Paragraf 44b Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes.

Der einzelne Gesetzestext ist gemeinfrei, daran ändert das nichts. Geschützt ist aber die Sammlung, über das Datenbankherstellerrecht der Paragrafen 87a folgende. Zusammen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt wäre ein automatisierter Vollabzug dieser Portale nicht zulässig. Er unterbleibt deshalb, und es wird auch kein Umweg über einen Zwischendienst gesucht: die Sperre gilt in der Abrufkette für alle Stufen.

Die Sperre gilt aber dem Portal, nicht dem Gesetz. Dieselben Länder geben Bürgerbroschüren heraus, die das Nachbarrechtsgesetz im Anhang vollständig abdrucken, und diese Broschüren liegen auf Hosts, deren robots.txt den Abruf zulässt. Das ist keine Umgehung, sondern eine eigene Fundstelle mit eigenem Herausgeber. Für Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen steht der Wortlaut deshalb hier.

Bei den übrigen Ländern hat dieser Weg nicht getragen, und zwar aus drei verschiedenen Gründen. In Baden-Württemberg druckt die geltende Broschüre von Dezember 2024 das Gesetz nicht mehr ab, sondern bespricht es nur; die ältere Auflage von November 2021 enthält den Wortlaut, liegt aber vor der Änderung vom 6. Dezember 2022. Die lesbare Fassung ist damit nicht die geltende. Für dieses Land geht die Seite deshalb den chronologischen Weg: Ursprungsfassung plus die beiden Gesetzblätter. In Berlin führt die einzige gefundene Datei auf einem Landesserver eine Leseprobe eines Verlags, in der der Gesetzestext mit einem fremden Buch verschränkt ist. In Niedersachsen erläutert das Heft des Ministeriums das Recht, ohne es abzudrucken. In Schleswig-Holstein gibt es kein solches Heft; die Broschürenliste des zuständigen Ministeriums führt 381 Verweise und keinen zum Nachbarrecht.

Ob ein Abdruck zählt, entscheidet seit dem 2. September 2026 nicht mehr, auf wessen Server er liegt, sondern was in ihm steht. Der Grund ist Baden-Württemberg: dort liegt die Broschüre auf dem Server des Justizministeriums, also an der bestmöglichen Adresse, und ist trotzdem zwei Gesetzesänderungen zurück. Der Server beweist die Aktualität nicht. Geprüft wird deshalb das Vollzitat im Dokument gegen ein Datum, das aus einer anderen Richtung stammt: für jedes Gesetz ist die letzte Änderung zweifach unabhängig ermittelt und im Erhebungsskript hinterlegt. Nennt der Abdruck sie nicht, wird nichts geschrieben und das Land bleibt offen.

Für 3 Länder ändert diese Regel nichts, und das ist der ehrliche Befund: Niedersachsen, Berlin, Schleswig-Holstein. Für Niedersachsen gibt es zwar einen Abdruck mit dem richtigen Vollzitat, er ist aber ein Ausdruck aus genau der Vorschriftendatenbank, deren gewerbliche Weiterverwendung das Land untersagt; ein Umweg über einen fremden Server hebt diesen Vorbehalt nicht auf. Für Berlin ist die einzige vollständige Datei eine Leseprobe eines Verlags, in der der Gesetzestext mit einem Roman verschränkt gesetzt ist. In Schleswig-Holstein liegen alle drei Gesetze nur in eingescannten Bänden, deren Texterkennung stille Fehler enthält, etwa "Sträuchem" statt "Sträuchern" im Paragrafen über die Grenzabstände. Keiner dieser drei scheitert am Datum, sondern daran, dass er als Beleg nicht taugt.

Sachsen-Anhalt ist der Sonderfall. Das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat sein Heft "Einigung am Gartenzaun" mit dem vollständigen Gesetzestext bis Mai 2026 zum Download angeboten und ist seither auf ein anderes Redaktionssystem umgezogen; die Datei ist dabei verlorengegangen, nicht zurückgezogen. Wiedergegeben ist deshalb der Archivabzug vom 18. Januar 2026. Das Gesetz ist seit dem 18. Mai 2010 unverändert, der Abdruck also vollständig. Auf der Landesseite steht, woher er kommt.

Kopien dieser Broschüren auf kommunalen Servern gibt es reichlich, und einige tragen den vollständigen Wortlaut. Sie werden trotzdem nicht übernommen. Eine Gemeinde räumt ihren Dateiablage-Ordner nicht auf, wenn ein Gesetz sich ändert, und ein Abdruck ohne erkennbaren Redaktionsstand ist als Beleg wertlos, gerade weil er sich richtig liest.

Für diese Länder bleibt es deshalb bei der Zeile in der Übersicht, die zur amtlichen Fassung führt. Was der Bund regelt, gilt dort ohnehin genauso: die Gerätezeiten, der Überhang über die Grenze, das Bußgeld. Ein Hinweis auf eine Lücke, die offen bleibt, ist ehrlicher als eine Ankündigung, die niemand einlöst.

Beim Ruhezeitenrecht, also den Landesimmissionsschutz- und Feiertagsgesetzen, trägt der Umweg über das Ministerium nicht. Geprüft wurden die Innenministerien, die für Lärm zuständigen Senatsverwaltungen und Umweltämter, die Transparenz- und Open-Data-Portale der Länder und ihre Verkündungsportale. Das Ergebnis ist überall dasselbe: die zuständige Behörde verlinkt für den Wortlaut auf genau das Portal, das den Abruf untersagt. Die Verkündungsblätter wären frei, führen aber die Ursprungsfassung und die Änderungsgesetze getrennt; sie zusammenzurechnen wäre eine Konsolidierung von Hand, und die schließt diese Sammlung aus. Deshalb steht das Landesruhezeitenrecht nur für die vier Länder hier, deren Portal ohnehin offen ist.

Eine Antwort hat diese Suche trotzdem gebracht, und zwar eine, die keine Lücke ist: Sachsen-Anhalt hat kein Landesimmissionsschutzgesetz. Das schreibt das Landesverwaltungsamt als Vollzugsbehörde selbst, in seiner Auskunft zum Immissionsschutz bei Tierhaltungsanlagen. Wer dort nach einer landesrechtlichen Nachtruhe sucht, sucht vergeblich; es gilt der Bund und das Ordnungsrecht.

BundeslandRechtsportalAbruf
Nordrhein-Westfalenrecht.nrw.deerlaubt, abgerufen
Bayerngesetze-bayern.deerlaubt, abgerufen
Sachsenrevosax.sachsen.deerlaubt, abgerufen
Brandenburgbravors.brandenburg.deerlaubt, abgerufen
Niedersachsenvoris.wolterskluwer-online.deuntersagt durch robots.txt und TDM-Vorbehalt
Brementransparenz.bremen.deuntersagt durch robots.txt und TDM-Vorbehalt
Baden-Württemberglandesrecht-bw.deuntersagt durch robots.txt und TDM-VorbehaltWortlaut aus der Broschüre: Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
Berlingesetze.berlin.deuntersagt durch robots.txt und TDM-VorbehaltWortlaut aus der Broschüre: Abgeordnetenhaus von Berlin, Gesetz- und Verordnungsblatt fuer Berlin
Hamburglandesrecht-hamburg.deuntersagt durch robots.txt und TDM-Vorbehalt
Hessenrv.hessenrecht.hessen.deuntersagt durch robots.txt und TDM-VorbehaltWortlaut aus der Broschüre: Hessisches Ministerium der Justiz
Mecklenburg-Vorpommernlandesrecht-mv.deuntersagt durch robots.txt und TDM-Vorbehalt
Rheinland-Pfalzlandesrecht.rlp.deuntersagt durch robots.txt und TDM-VorbehaltWortlaut aus der Broschüre: Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Saarlandrecht.saarland.deuntersagt durch robots.txt und TDM-VorbehaltWortlaut aus der Broschüre: Ministerium der Justiz des Saarlandes
Schleswig-Holsteingesetze-rechtsprechung.sh.juris.deuntersagt durch robots.txt und TDM-Vorbehalt
Sachsen-Anhaltlandesrecht.sachsen-anhalt.deuntersagt durch robots.txt und TDM-VorbehaltWortlaut aus der Broschüre: Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Thüringenlandesrecht.thueringen.deuntersagt durch robots.txt und TDM-VorbehaltWortlaut aus der Broschüre: Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Warum wir Gesetze abdrucken dürfen

Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen genießen nach Paragraf 5 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz. Kommunale Satzungen fallen als amtliche Werke darunter. Absatz 2 knüpft daran zwei Pflichten, und beide werden hier eingehalten: Der Wortlaut bleibt unverändert, und die Quelle steht dabei.

Das hat eine sichtbare Folge. Für alle selbst geschriebenen Texte gilt auf dieser Seite eine Zeichenregel, die Gedankenstriche und typografische Anführungszeichen ausschließt. Auf zitierten Normtext wird sie nicht angewendet. Wenn im Gesetz ein Gedankenstrich steht, steht er hier auch.

Wie oft wir prüfen

BestandRhythmusAuslöser
BundesrechtvierteljährlichStandangabe im amtlichen XML ändert sich
Landesrecht, abgerufenvierteljährlichFassungsdatum auf der Quellseite
Landesrecht aus der Broschürehalbjährlichneue Auflage auf der Publikationsseite des Ministeriums, oder ein Änderungsgesetz nach dem gedruckten Stand
Landesrecht, RedaktionhalbjährlichPrüfdatum älter als 180 Tage

Jeder zitierte Satz muss in der Quelldatei stehen

Diese Seite liest jedes Gesetz aus einer PDF-Datei, und viele dieser Dateien tragen zwei Spalten. Der Leser schneidet solche Seiten deshalb in der Mitte durch und liest erst die linke, dann die rechte Spalte. Auf einer einspaltig gesetzten Seite zerlegt derselbe Schnitt jede Zeile mittendurch, und heraus kommt ein Text, der von weitem aussieht wie ein Gesetz: die Paragrafen laufen lückenlos durch, die Überschriften stimmen, nichts Fremdes steht darin. Nur die Sätze sind zerhackt.

Genau das ist im Saarland und in Thüringen passiert, und keine der damaligen Prüfungen hat es gemeldet. Alle maßen die Hülle: Vollzitat, Zahl der Vorschriften, Lücken in der Nummerierung, fremde Werke im Auszug. Keine maß den Satz selbst.

Seither gilt eine zusätzliche Regel, und sie läuft vor jedem Bauen: Jeder veröffentlichte Absatz muss sich als Buchstabenfolge in einer Lesung derselben Datei über die volle Seitenbreite wiederfinden. Was dort nicht steht, hat kein Amt geschrieben, sondern unser eigener Auszug erzeugt. Dazu kommen zwei kleinere Proben: kein Wort steht halbiert im Text, und keine Gliederungsüberschrift, keine Verkündungsformel und kein Bedienelement der Portalseite darf im Wortlaut stehen. Findet eine der drei Proben etwas, bricht der Bau ab.

Wer verantwortet, wer korrigiert

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV ist die MADE-WITH.AI LTD, nicht eine einzelne Person. Zusammengestellt werden die Seiten von der Redaktion Nachbarfrieden; die redaktionelle Leitung hat Ramon W. Tissler als Director der Gesellschaft. Die Seite trägt keine erfundenen Autorennamen und keine behauptete Qualifikation. Wo eine fachliche Prüfung noch aussteht, steht das im Quellenkasten der jeweiligen Seite, und zwar zusätzlich zur Angabe, wer die Seite zusammengestellt hat. Die beiden sind nicht dasselbe.

Wer einen Fehler findet, meldet ihn an . Wir prüfen gegen die amtliche Quelle und ändern oder begründen, warum nicht. Die Angabe des Datenstands auf jeder Seite macht nachvollziehbar, welche Fassung gemeint war.

Keine Werbung, keine bezahlten Beiträge

Diese Seite enthält derzeit keine Werbung, keine bezahlten Beiträge und keine Empfehlungslinks. Sollte sich das ändern, wird es an dieser Stelle und an der betreffenden Stelle im Text gekennzeichnet, bevor es erscheint.

Was wir nicht beantworten

Sie beantwortet nicht, ob ein bestimmter Baum in Ihrem Garten stehen bleiben darf. Sie kennt Ihre Gemeindesatzung nicht, Ihre Gebietsart nicht und die Vorgeschichte mit Ihrem Nachbarn erst recht nicht. Wo eine Frist läuft oder Geld im Spiel ist, ersetzt sie keine anwaltliche Prüfung. Sie zeigt, was im Gesetz steht, und wo es steht. Das ist weniger als eine Beratung und mehr als ein Ratgeber ohne Fundstelle.

Für 57 Gerätearten und 663 Vorschriften ist der Wortlaut hier belegt. Für alles andere ist die zuständige Stelle zuständig.