Begriff
Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen
Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen ist in 5 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 5 Stellen. 5 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.
In welchen Gesetzen der Begriff steht
Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.
(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder von dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagwasser aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und Abflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2)Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.VIII. AbschnittAbwässer
Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de
(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder von dem Nach bargrundstück übertretende Nieder schlagswasser aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und Abflusseinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberech tigten Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2)Für die Verpflichtungen zum Schadens ersatz und zur Anzeige gelten die §§ 23 und 24 entsprechend.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Wer aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet ist, Niederschlagswasser aufzunehmen, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropft oder in anderer Weise auf sein Grundstück gelangt, darf auf seine Kosten besondere Sammel- und Abflusseinrichtungen auf dem Nachbargrundstück anbringen, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung verbunden ist. Er hat diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2)Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 14 entsprechend.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 28. Februar 1973, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Wer aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet ist, Niederschlagswasser aufzunehmen, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropft oder in anderer Weise auf sein Grundstück gelangt, darf auf seine Kosten besondere Sammel- und Abflusseinrichtungen auf dem Nachbargrundstück anbringen, wenn damit keine erhebliche Beeinträchtigung verbunden ist. Er hat diese Einrichtungen zu unterhalten.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten einesGrundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von denbaulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete odervon dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagswasseraufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- undAbflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigtenNachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nichterheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.
(2)Für die Verpflichtungen zur Anzeige und zumSchadensersatz gelten die §§ 8 und 15 entsprechend.
Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de