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Nachbarfrieden

Begriff

Abstand von der Grenze

Abstand von der Grenze ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Abstand von der Grenze bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Sachsen

§ 5 Abstand von der Grenze (SächsNRG)

(1)1 Eine Einfriedung muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks 0,6 Meter zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sind. 2 Der Geländestreifen vor der Einfriedung darf bei der Bewirtschaftung des Grundstücks betreten und befahren werden.

(2)Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de

Hessen

§ 16 Abstand von der Grenze (HNRG)

(1)Die Einfriedung muss von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, 0,5 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 14 Abs. 1 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grund stücken, für die nach Lage, Beschaffen heit oder Größe eine Bearbeitung mit Gespann oder Schlepper nicht in Betracht kommt.

(2)Der Anspruch auf Beseitigung einer Ein friedung, die einen geringeren als den nach Abs.1 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, 1. wenn die Einfriedung bei Inkraft treten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder 2. wenn der Nachbar nicht binnen zwei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkraft treten dieses Gesetzes.

(3)Wird eine Einfriedung, die einen ge ringeren als den nach Abs.1 vorge schriebenen Abstand einhält, durch eine andere ersetzt, so gilt Abs.1.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.