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Nachbarfrieden

Bundesrecht, 32. BImSchV

Wann welches Gerät laufen darf

Fast jeder Ratgeber nennt Rasenmäher, Laubbläser und dann nichts mehr. Der Anhang der Verordnung führt aber 57 Gerätearten, und für vier davon gilt eine deutlich engere Regel als für den Rest.

In Wohngebieten sind alle 57 Arten an Sonn- und Feiertagen ganztägig gesperrt und werktags von 20 bis 7 Uhr. 4 davon dürfen werktags zusätzlich von 7 bis 9, von 13 bis 15 und von 17 bis 20 Uhr nicht laufen. Übrig bleiben für diese vier 6 Stunden am Tag.

Gerätearten
57
der vollständige Anhang, in seiner amtlichen Nummerierung
mit enger Regel
4
Nummern 02, 24, 34 und 35, also die Gartengeräte mit Motor
Regelfall werktags
13 Stunden
7 bis 20 Uhr für alle übrigen Arten
enger Fall werktags
6 Stunden
9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr, ohne EU-Umweltzeichen

Warum manche Geräte früher aufhören müssen

Links der Regelfall, rechts die enge Regel. Beide stehen im selben Absatz derselben Verordnung.

Regelfall, hier am Rasenmäher

Betriebszeiten für Rasenmäher im Wohngebiet, dargestellt als Tagesband über 24 Stunden.

Montag bis Samstag

00:00 bis 07:00
07:00 bis 20:00
20:00 bis 24:00
03691215182124

Sonntag und Feiertag

ganztägig gesperrt
03691215182124
erlaubt, zusammen 13 Stunden werktagsgesperrt§ 7 Abs. 1 Nr. 1

Enge Regel, hier am Laubbläser

Betriebszeiten für Laubbläser im Wohngebiet, dargestellt als Tagesband über 24 Stunden.

Montag bis Samstag

00:00 bis 07:00
09:00 bis 13:00
17:00 bis 20:00
20:00 bis 24:00
03691215182124

Sonntag und Feiertag

ganztägig gesperrt
03691215182124
erlaubt, zusammen 6 Stunden werktagsgesperrt§ 7 Abs. 1 Nr. 1§ 7 Abs. 1 Nr. 2

Wann kein Gerät laufen darf

Zwei Sätze entscheiden alles. Nummer 1 trifft jedes Gerät des Anhangs, Nummer 2 nur vier davon.

Beachten Sie den letzten Halbsatz von Nummer 2: Trägt das Gerät das EU-Umweltzeichen, entfallen die mittleren Sperren. Ein leiser Laubbläser mit Zeichen darf also von 7 bis 20 Uhr laufen, ein lauter ohne Zeichen nur sechs. Diesen Unterschied kennt kaum jemand, und er entscheidet den halben Nachmittag.

§ 7 Betrieb in Wohngebieten (32. BImSchV)

(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.

Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Die Geräte mit der Sonderregel

Alle vier sind Gartengeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotor, und alle vier laufen typischerweise genau dann, wenn sie nicht dürfen.

Nr.Gerätwerktags erlaubtmit EU-Umweltzeichen
02Freischneider09:00 bis 13:00, 15:00 bis 17:0007:00 bis 20:00
24Grastrimmer/Graskantenschneider09:00 bis 13:00, 15:00 bis 17:0007:00 bis 20:00
34Laubbläser09:00 bis 13:00, 15:00 bis 17:0007:00 bis 20:00
35Laubsammler09:00 bis 13:00, 15:00 bis 17:0007:00 bis 20:00

Jedes Gerät der Verordnung

Der Anhang vollständig, in seiner amtlichen Nummerierung. Jede Art hat eine Sprungmarke, damit Sie sie verlinken können. Eigene Seiten je Gerät gibt es bewusst nicht: über ein einzelnes Gerät ist nicht mehr bekannt als seine Nummer, seine Spalte und seine Zeiten, und das ist zu wenig für eine eigene Seite.

Nr.Gerät oder MaschineSp. 1Sp. 2werktags erlaubt
01Hubarbeitsbühne mit VerbrennungsmotorX07:00 bis 20:00
02FreischneiderX09:00 bis 13:00, 15:00 bis 17:00
03Bauaufzug für den Materialtransport
  • 03.1 Verbrennungsmotor
  • 03.2 Elektromotor
XX07:00 bis 20:00
04BaustellenbandsägemaschineX07:00 bis 20:00
05BaustellenkreissägemaschineX07:00 bis 20:00
06Tragbare MotorkettensägeX07:00 bis 20:00
07Kombiniertes Hochdruckspül- und SaugfahrzeugX07:00 bis 20:00
08Verdichtungsmaschine
  • 08.1 Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer
  • 08.2 Explosionsstampfer
XX07:00 bis 20:00
09Kompressor (< 350 kW)X07:00 bis 20:00
10Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und SpatenhammerX07:00 bis 20:00
11Beton- und MörtelmischerX07:00 bis 20:00
12Bauwinde
  • 12.1 Verbrennungsmotor
  • 12.2 Elektromotor
XX07:00 bis 20:00
13Förder- und Spritzmaschine für Beton und MörtelX07:00 bis 20:00
14FörderbandX07:00 bis 20:00
15FahrzeugkühlaggregatX07:00 bis 20:00
16Planiermaschine (< 500 kW)X07:00 bis 20:00
17BohrgerätX07:00 bis 20:00
18Muldenfahrzeug (< 500 kW)X07:00 bis 20:00
19Be- und Entladeaggregat von Silo- oder TankfahrzeugenX07:00 bis 20:00
20Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)X07:00 bis 20:00
21Baggerlader (< 500 kW)X07:00 bis 20:00
22AltglassammelbehälterX07:00 bis 20:00
23Grader (< 500 kW)X07:00 bis 20:00
24Grastrimmer/GraskantenschneiderX09:00 bis 13:00, 15:00 bis 17:00
25HeckenschereX07:00 bis 20:00
26HochdruckspülfahrzeugX07:00 bis 20:00
27HochdruckwasserstrahlmaschineX07:00 bis 20:00
28HydraulikhammerX07:00 bis 20:00
29HydraulikaggregatX07:00 bis 20:00
30FugenschneiderX07:00 bis 20:00
31Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kw)X07:00 bis 20:00
32Rasenmäher (mit Ausnahme von - land- und forstwirtschaftlichen Geräten - Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)X07:00 bis 20:00
33Rasentrimmer/RasenkantenschneiderX07:00 bis 20:00
34LaubbläserX09:00 bis 13:00, 15:00 bis 17:00
35LaubsammlerX09:00 bis 13:00, 15:00 bis 17:00
36Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
  • 36.1 geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf Baustellen, bestimmt ist)
  • 36.2 sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind
XX07:00 bis 20:00
37Lader (< 500 kW)X07:00 bis 20:00
38MobilkranX07:00 bis 20:00
39Rollbarer MüllbehälterX07:00 bis 20:00
40Motorhacke (< 3 kW)X07:00 bis 20:00
41Straßenfertiger
  • 41.1 ohne Hochverdichtungsbohle
  • 41.2 mit Hochverdichtungsbohle
XX07:00 bis 20:00
42RammausrüstungX07:00 bis 20:00
43RohrlegerX07:00 bis 20:00
44PistenraupeX07:00 bis 20:00
45Kraftstromerzeuger
  • 45.1 < 400 kW
  • 45.2 >= 400 kW
XX07:00 bis 20:00
46KehrmaschineX07:00 bis 20:00
47MüllsammelfahrzeugX07:00 bis 20:00
48StraßenfräseX07:00 bis 20:00
49VertikutiererX07:00 bis 20:00
50Schredder/ZerkleinererX07:00 bis 20:00
51Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)X07:00 bis 20:00
52SaugfahrzeugX07:00 bis 20:00
53TurmdrehkranX07:00 bis 20:00
54GrabenfräseX07:00 bis 20:00
55TransportbetonmischerX07:00 bis 20:00
56Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)X07:00 bis 20:00
57SchweißstromerzeugerX07:00 bis 20:00
Spalte 1 verweist auf Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG, Spalte 2 auf Artikel 13. Für die Betriebszeiten spielt das keine Rolle, es betrifft die Anforderungen beim Inverkehrbringen.

Was ein Verstoß kostet

Wer außerhalb der Zeiten arbeitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Einen Betrag nennt die Verordnung nicht selbst, sie verweist dafür auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Absatz 2 Nummer 1 trifft den Fall: ein Gerät des Anhangs entgegen Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 betreiben. Die Verordnung nennt das ordnungswidrig im Sinne von Paragraf 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Dessen Absatz 4 setzt für die Fälle des Absatzes 1 einen Rahmen bis zu 50.000 Euro. Was davon im Einzelfall übrig bleibt, entscheidet die Behörde; der Rahmen ist keine Ansage über den Betrag. Die ganze Kette im Wortlaut.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten (32. BImSchV)

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder 2. entgegen § 6c Absatz 7 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de