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Nachbarfrieden

Brandenburg

Nachbarrecht in Brandenburg

Der Nachbar pflanzt eine Hecke direkt an den Zaun, oder Sie wollen selbst einen Baum setzen. Wie weit muss er weg, und wer hat das in Brandenburg festgelegt?

Den Abstand setzt Brandenburg selbst, im BbgNRG. 95 seiner Vorschriften stehen hier im Wortlaut, davon 3 zum Abstand. Die Uhrzeiten für Geräte im Freien setzt dagegen der Bund, für alle 57 Arten des Anhangs gleich.

Grenzabstand
Landesrecht
geregelt im BbgNRG
Vorschriften hier
95
im Wortlaut, mit Link zur amtlichen Fassung
werktags gesperrt
20 bis 7 Uhr
für alle Geräte des Anhangs, bundesweit gleich
Sonn- und Feiertag
ganztägig
keine Ausnahme für leise Geräte

Wie weit Bäume von der Grenze müssen

Gemessen wird nicht dort, wo die Äste enden, sondern am Stamm. Das entscheidet in der Praxis öfter als die Zahl selbst.

GrundstücksgrenzeMindestabstand
Was der Abstand in Brandenburg beträgt und wovon er abhängt, steht im folgenden Wortlaut. Für den Überhang über die Grenze gilt daneben Paragraf 910 BGB, bundesweit gleich.
§ 36 Grenzabstände für Wald (BbgNRG)

Für Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken (BbgNRG)

(1)Mit Bäumen außerhalb des Waldes,Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 mregelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zumNachbargrundstück einzuhalten, daßbei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m undim übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestensein Drittel seiner Höhe über dem Erdbodenbeträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zurGrenze gemessen.Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, ander dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußerstenStelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist.

(2)Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstückeneinzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oderzu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften (BbgNRG)

§ 37 gilt nicht fürAnpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommenwerden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eineEinfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zuöffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern vonjeweils mehr als 4 m Breite;Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die dasöffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Rechtandere Grenzabstände vorschreibt.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Wer wissen will, wie andere Länder dieselbe Frage lösen, findet die Gegenüberstellung unter Grenzabstand nachschlagen. Der Unterschied liegt selten nur in der Zahl, meist in der Systematik.

Wer den Zaun bezahlt

Wer den Zaun bezahlt, wer ihn unterhalten muss, ob Sie einfrieden dürfen und auf welcher Seite der Grenze er steht, regelt ebenfalls das Landesrecht.

§ 5 Begriff der Nachbarwand (BbgNRG)

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstückeerrichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken alsAbschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 6 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand (BbgNRG)

(1)Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn dieErrichtung baurechtlich zulässig ist und beide Nachbarn die Errichtungschriftlich vereinbart sowie grundbuchrechtlich gesichert haben.

(2)Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessungauszuführen, daß sie den Bauvorhaben beider Nachbarn genügt.Der Erbauer braucht die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an siekeine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.

(3)Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine stärkereWand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfteihrer notwendigen Stärke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.Erfordert ein Bauvorhaben eine stärkere Wand, so ist die Wand zu einementsprechend größeren Teil auf diesem Grundstück zu errichten.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 7 Anbau an die Nachbarwand (BbgNRG)

(1)Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen.Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlußwand oder zurUnterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.

(2)Setzt der Anbau eine tiefere Gründung der Nachbarwandvoraus, so darf die Nachbarwand unterfangen oder der Boden im Bereich derGründung der Nachbarwand verfestigt werden, wennes nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglichist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte,nur geringfügige Beeinträchtigungen des zuerst errichtetenBauwerks zu besorgen sind unddas Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassenworden ist.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 10 Unterhaltung der Nachbarwand (BbgNRG)

(1)Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten derNachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks allein zurLast.

(2)Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für dengemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beiden Nachbarn entsprechend demVerhältnis ihrer Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu tragen.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 12 Nichtbenutzen der Nachbarwand (BbgNRG)

(1)Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwandangebaut, obwohl das möglich wäre, hat der anbauberechtigte Nachbarfür die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungengegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand Ersatz zu leisten.Hat die Nachbarwand von dem Grundstück des zuerst Bauenden wenigerBaugrund benötigt als eine Grenzwand, so ermäßigt sich derErsatzanspruch um den Wert des eingesparten Baugrunds. Höchstens ist derBetrag zu erstatten, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks imFalle des Anbaus zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellungdes späteren Bauwerks im Rohbau fällig.

(2)Der anbauberechtigte Nachbar ist verpflichtet, die Fugezwischen der Nachbarwand und seinem an die Nachbarwand herangebauten Bauwerkauf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 13 Beseitigen der Nachbarwand (BbgNRG)

(1)Solange und soweit noch nicht angebaut worden ist, darfder Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwandbeseitigen, wenn der anbauberechtigte Nachbar der Beseitigung nichtwiderspricht.

(2)Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, istanzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.

(3)Der Widerspruch des anbauberechtigten Nachbarn mußbinnen zwei Monaten nach Zugang der Anzeige schriftlich erhoben werden. DerWiderspruch wird unbeachtlich, wennder anbauberechtigte Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nachEmpfang der Anzeige einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaus bei derBaugenehmigungsbehörde einreicht oderdie Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochtenwerden kann odervon einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach ErteilungGebrauch gemacht wird.

(4)Macht der Eigentümer des zuerst bebautenGrundstücks von seinem Recht zur Beseitigung Gebrauch, so hat er demNachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch dieNachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten. Beseitigt derEigentümer des zuerst bebauten Grundstücks die Nachbarwand ganz oderteilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigt zu sein, sohat er dem Nachbarn Ersatz für den durch die völlige oder teilweiseBeseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; derAnspruch wird mit der Fertigstellung des späteren Bauwerks im Rohbaufällig.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 14 Erhöhen und Verstärken der Nachbarwand (BbgNRG)

(1)Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwandin voller Stärke auf seine Kosten erhöhen, wenn dadurch keine odernur geringfügige Beeinträchtigungen des anderen Grundstücks zuerwarten sind. Dabei darf der Höherbauende auf das Nachbardacheinschließlich des Dachtragewerkes einwirken, soweit dies erforderlichist; er hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Wandordnungsgemäß zu verbinden. Für den erhöhten Teil derNachbarwand gelten § 7 Abs. 1, §§ 8, 9, 11, § 12 Abs. 2,§ 13 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 entsprechend.

(2)Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwandauf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken.

(3)Setzt die Erhöhung oder die Verstärkung derNachbarwand eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so gilt § 7Abs. 2 entsprechend.

(4)Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 17 Errichten einer Grenzwand (BbgNRG)

(1)Der Grundstückseigentümer, auf dessenGrundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn dieBauart und Bemessung der beabsichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginnschriftlich anzuzeigen; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)Der Nachbar kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugangder Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, daß bei derspäteren Durchführung seines Bauvorhabens zusätzlicheBaumaßnahmen vermieden werden. Verzichtet er auf dieses Recht, kann mitden Arbeiten bereits vor Fristablauf begonnen werden. Wird die Anzeigeschuldhaft verspätet abgegeben oder unterlassen, so hat derEigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Nachbarn dendaraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3)Die durch das Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 entstehendenMehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsendenMehrkosten ist auf Verlangen des Erbauers der Grenzwand innerhalb eines MonatsVorschuß zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründungerlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.

(4)Soweit der Erbauer der Grenzwand die besondereGründung auch zum Vorteil seines Bauwerks nutzt, beschränkt sich dieErstattungspflicht des Nachbarn auf den angemessenen Kostenanteil; darüberhinaus gezahlte Kosten können zurückgefordert werden.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 18 Errichten einer zweiten Grenzwand (BbgNRG)

(1)Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwanderrichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seineKosten auszufüllen und zu verschließen, falls dies den allgemeinenRegeln der Baukunst entspricht und der Baugestaltung nicht widerspricht.

(2)Der Erbauer der zweiten Grenzwand ist berechtigt, aufeigene Kosten durch übergreifende Abdeckungen einen Anschlußherzustellen; er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.

(3)Ist es zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlich,die zweite Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand zugründen, so gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

(4)Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 2 und 3auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend. Für dieVerpflichtung zum Schadensersatz gilt § 15 entsprechend.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 19 Einseitige Grenzwand (BbgNRG)

Der Eigentümer eines Grundstücks hat Bauteile, diein den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wennnach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf demNachbargrundstück nur bis an die Grenze gebaut werden darf,die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässigoder zugelassen worden sind,sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlichbeeinträchtigen undsie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 28 Einfriedungspflicht (BbgNRG)

Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarndie Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straßeliegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechtenNachbargrundstück einzufrieden.Rechtes Nachbargrundstück ist das, das von der Straße ausbetrachtet rechts liegt.Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist dasGrundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von der Straßeaus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücksbefindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat derGrundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welcheStraße als die Straße gelten soll, an der sich der Haupteingangbefindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs giltentsprechend. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflichtohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nichtverändert.Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf dieLage des Haupteingangs.Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle vonStraßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind.Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben siegemeinsam einzufrieden.An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflichtbegründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigenGrenzen, ist gemeinsam einzufrieden.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 30 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht (BbgNRG)

(1)Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweitdie Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nichtortsüblich sind.

(2)Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht fürGrenzen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächenfür die Land- und Forstwirtschaft, öffentlichen Verkehrsflächen,öffentlichen Grünflächen und Gewässern.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 31 Einfriedungspflicht des Störers (BbgNRG)

Besteht keine Einfriedungspflicht nach § 30, so hat derEigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücksgleichwohl das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers desNachbargrundstücks einzufrieden, wennvon seinem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen desNachbargrundstücks ausgehen, die durch eine Einfriedung verhindert odergemildert werden können, unddie Einfriedung zulässig ist.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Welche Ruhezeiten das Land vorschreibt

Neben der bundesweiten Geräteregel schützt das Land die Nachtruhe allgemein, also auch dort, wo kein Gerät läuft.

§ 10 Nachtruhe (LImschG)

(1)Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

(2)Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht fürMaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage,den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Abfallrecht oder dem Bundesberggesetz oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden oder solchen gleichgestellt sind,Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 22 Uhr und 23 Uhr undAußengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr.Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Einzelverfügung den Beginn der Nachtruhe zum Schutz der Nachbarschaft in den Fällen von Nummer 4 bis auf 22 Uhr vorverlegen. Wenn ein überwiegendes Schutzbedürfnis der Nachbarschaft nicht entgegensteht, können die Gemeinden den Beginn der Nachtruhe über die in Nummer 4 genannten Zeiten hinausschieben. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers an einer verlängerten Öffnungszeit gegeneinander abzuwägen.

(3)Die nach § 21 zuständige Behörde kann darüber hinaus auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(4)Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 13 Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe (LImschG)

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungenzum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowiezum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotorenzu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.Abschnitt IVGemeinsame Vorschriften

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Wann Sie mähen dürfen

Diese Zeiten gelten in Brandenburg genauso wie überall sonst. Sie stehen im Bundesrecht, und das Land darf nur strenger sein, nicht großzügiger.

Betriebszeiten für Rasenmäher im Wohngebiet, dargestellt als Tagesband über 24 Stunden.

Montag bis Samstag

00:00 bis 07:00
07:00 bis 20:00
20:00 bis 24:00
03691215182124

Sonntag und Feiertag

ganztägig gesperrt
03691215182124
erlaubt, zusammen 13 Stunden werktagsgesperrt§ 7 Abs. 1 Nr. 1

Absatz 3 ist der Satz, der Ihre Gemeinde ins Spiel bringt: strengere Vorschriften des Landes und der Gemeinde bleiben ausdrücklich unberührt. Eine Mittagsruhe kann es also geben, auch wenn keine im Bundesrecht steht.

§ 7 Betrieb in Wohngebieten (32. BImSchV)

(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.

Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Besonders eng ist es bei Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Die vollständige Liste aller 57 Arten zeigt für jede, wann sie laufen darf.

An welchen Feiertagen kein Gerät laufen darf

Die Geräteregel sperrt Sonn- und Feiertage ganztägig. Welche Tage das in Brandenburg sind, setzt das Land selbst fest, und die Länder unterscheiden sich darin.

TagDatumGilt
Neujahr1. Januarim ganzen Land
Karfreitag2 Tage vor Ostersonntagim ganzen Land
OstersonntagOstersonntagim ganzen Land
Ostermontag1 Tag nach Ostersonntagim ganzen Land
1. Mai1. Maiim ganzen Land
Christi Himmelfahrt39 Tage nach Ostersonntagim ganzen Land
Pfingstsonntag49 Tage nach Ostersonntagim ganzen Land
Pfingstmontag50 Tage nach Ostersonntagim ganzen Land
Tag der Deutschen Einheit3. Oktoberim ganzen Land
Reformationstag31. Oktoberim ganzen Land
1. Weihnachtstag25. Dezemberim ganzen Land
2. Weihnachtstag26. Dezemberim ganzen Land

An jedem dieser Tage darf kein Gerät des Anhangs laufen, den ganzen Tag über. Das Werkzeug Darf ich jetzt rechnet diese Tage mit, sobald Sie Brandenburg auswählen.

§ 2 Feiertage (FTG)

(1)Gesetzlich anerkannte Feiertage sind:der Neujahrstag (1. Januar),der Karfreitag,der Ostersonntag,der Ostermontag,der 1. Mai (Tag der Arbeit),der Christi Himmelfahrtstag,der Pfingstsonntag,der Pfingstmontag,der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),das Reformationsfest (31. Oktober),der 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember),der 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).

(2)Gedenk- und Trauertage sind:der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in Europa.

(3)Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlaß für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen zu erklären und die Vorschriften der §§ 3 bis 6 auf sie auszudehnen.

(4)Religiöse Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen oder anerkannten Religionsgesellschaften außer den im Absatz 1 genannten gesetzlich anerkannten Feiertagen begangen werden.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Einzelne Tage tragen darüber hinaus eine eigene Einschränkung. Sie betrifft vor allem Veranstaltungen, wirkt aber auf denselben Tag, an dem ohnehin kein Gerät laufen darf.

§ 5 Verbotene Veranstaltungen (FTG)

(1)An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen sind, sofern sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind, während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge,alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen,soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Dieses Verbot gilt nicht für den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag fällt. Es gilt ferner nicht für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 Uhr bis 11 Uhr. Die Kreisordnungsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Religionsgesellschaften festlegen, daß die Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

(2)Am Karfreitag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr und am Totensonntag sowie am Volkstrauertag von 4 Uhr bis 24 Uhr.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 6 Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen (FTG)

(1)Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:am Karfreitagam Totensonntag bis 11 Uhr,am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.

(2)Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr undam Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Was Ihre Gemeinde strenger regeln darf

Wenn am Aushang im Rathaus eine Mittagsruhe steht, die im Bundesrecht fehlt, liegt das an dieser Vorschrift. Brandenburg erlaubt seinen Gemeinden ausdrücklich, eigene Zeiten zu setzen.

§ 5 Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden (LImschG)

(1)Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietesbestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oderbestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen oder bestimmte Verhaltensweisen nicht oder nur beschränkt zulässig sind, soweit und solange dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

(2)Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 ist den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 ( BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Ziffer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ( BGBl. II S. 885, 1122) findet entsprechend Anwendung.

(3)Verordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Solche Verordnungen liegen hier nicht vor. Sie stehen im Ortsrecht Ihrer Gemeinde, meist unter Ortsrecht oder Satzungen auf deren Webseite. Wer eine Uhrzeit für seinen Ort sucht, findet sie dort und nicht im Landesrecht.

Was ein Verstoß in Brandenburg kostet

Der Bundesrahmen liegt bei 5.000 Euro nach Paragraf 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Brandenburg setzt daneben eigene Rahmen für seine eigenen Vorschriften.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten (LImschG)

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 3 Abs. 2 Tiere so hält, daß ein anderer durch Immissionen, die durch die Tiere hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird,entgegen § 3 Abs. 3 lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anläßt oder laufen läßt oder motorisierte Wassergeräte oder Schneefahrzeuge betreibt,entgegen § 3 Abs. 6 eine Motorsportveranstaltung oder andere Veranstaltung ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung durchführt,einer aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,entgegen § 7 Abs. 1 oder einer aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Gegenstände im Freien oder Flächen verbrennt oder abbrennt,entgegen § 10 Abs. 1 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,entgegen § 11 Abs. 1 Tongeräte in solcher Lautstärke benutzt, daß unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,entgegen § 12 Abs. 1 Feuerwerke oder Feuerwerkskörper ohne Erlaubnis abbrennt,beim Abbrennen eines Feuerwerkes die in § 12 Abs. 2 festgesetzten Zeiten überschreitet,einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 in Verbindung mit §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 oder § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetz zuwiderhandelt odereiner vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2)Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 11 Abs. 2 Tongeräte in der Weise gebraucht, daß andere hierdurch belästigt werden können,entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 den Zugang zu Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet,entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht ermöglicht oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt,entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

(3)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet werden. Ein entsprechender Bußgeldkatalog wird erarbeitet.

(4)Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die in § 21 genannten Behörden, soweit es sich um Verstöße gegen Vorschriften handelt, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.Abschnitt VSchlußvorschriften

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

§ 10 Ordnungswidrigkeiten (FTG)

(1)Ordnungswidrig handelt, werentgegen § 3 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,entgegen § 5 oder § 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,als Arbeitgeber entgegen § 7 an religiösen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder anerkannten Religionsgesellschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Wer den Rahmen ausschöpft, entscheidet die Behörde nach dem Einzelfall. Wie der Weg dorthin läuft, steht unter Was Sie gegen den Lärm tun können.

Was über die Grenze wächst

Diese Frage beantwortet kein Landesgesetz, sondern das BGB, und es knüpft das Selbsthilferecht an eine Bedingung, die viele überspringen.

Sie dürfen überhängende Zweige abschneiden. Vorher müssen Sie dem Nachbarn aber eine angemessene Frist gesetzt haben, und die muss fruchtlos verstrichen sein. Wer ohne Frist zur Säge greift, haftet für den Schaden.

§ 910 Überhang (BGB)

(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2)Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Welche Ebene welche Regel setzt

Drei Ebenen greifen ineinander. Wenn Sie wissen, welche für Ihre Frage zuständig ist, sparen Sie sich die Suche auf den falschen Seiten.

  1. BundGerätezeiten, Überhang, Wurzeln, Schnittzeitraum für Hecken57 Gerätearten
  2. BrandenburgGrenzabstand, Einfriedung, Hammerschlagsrecht, Nachtruhe95 Vorschriften hier
  3. GemeindeMittagsruhe, Baumschutzsatzung, Fällgebührennoch nicht erhoben