Nach Wochentag geordnet
Der Samstag ist ein Werktag, der Feiertag hängt vom Land ab
Die meisten Ruhezeitfragen sind in Wahrheit Wochentagsfragen. Diese Seite stellt die Fenster nebeneinander, statt sie über sieben Ratgeber zu verteilen.
Werktags, und dazu zählt der Samstag, dürfen die 57 Gerätearten des Anhangs von 7 bis 20 Uhr laufen. An Sonn- und Feiertagen gar nicht, ganztägig. Für 4 dieser Geräte kommen werktags drei weitere Sperrfenster hinzu. Welche Tage überhaupt Feiertage sind, steht nicht im Bundesrecht, sondern in den Feiertagsgesetzen der Länder.
- Uhr, werktags
- 7 bis 20
- erlaubtes Fenster, Samstag eingeschlossen
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
- gesperrt für alle 57 Gerätearten
- Geräte mit Zusatzsperre
- 4
- zusätzlich 7 bis 9, 13 bis 15 und 17 bis 20 Uhr
- Feiertage strittig
- 8
- gelten nicht in allen 4 erhobenen Ländern
Werktags sieben bis zwanzig Uhr, sonntags gar nicht
Eine Zeile je Tag. Die Angaben gelten für die Geräte des Anhangs der 32. BImSchV in Wohn- und Erholungsgebieten.
| Tag | Alle Geräte des Anhangs | Die 4 Geräte mit Zusatzsperre |
|---|---|---|
| Montag bis Freitag | 7 bis 20 Uhr erlaubt | nur 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr erlaubt |
| Samstag | 7 bis 20 Uhr erlaubt, weil Werktag | nur 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr erlaubt |
| Sonntag | ganztägig verboten | ganztägig verboten |
| Gesetzlicher Feiertag des Landes | ganztägig verboten | ganztägig verboten |
Die mittlere Spalte für die vier Geräte ergibt sich, wenn man von der werktäglichen Erlaubnis die drei Fenster aus Nummer 2 abzieht. Übrig bleiben vier Stunden am Tag. Warum das so ist und für welche Geräte, steht auf der Seite Mittagsruhe.
Warum der Samstag der Streitfall ist
Kein anderer Wochentag wird so oft falsch eingeordnet. Die Vorschrift kennt nur zwei Kategorien, und der Samstag fällt in die weniger geschützte.
Die Vorschrift unterscheidet an keiner Stelle zwischen Samstag und den übrigen Werktagen. Sie kennt nur Werktage einerseits, Sonn- und Feiertage andererseits. Wer für den Samstag eine eigene Regel sucht, findet sie im Bundesrecht nicht, sondern allenfalls in der Satzung seiner Gemeinde.
(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Welcher Tag wo Feiertag ist
Am Feiertag gilt das ganztägige Verbot. Deshalb ist die Frage, welcher Tag im eigenen Land Feiertag ist, keine Nebensache, sondern der Unterschied zwischen erlaubt und verboten.
| Tag | Brandenburg | Bayern | Nordrhein-Westfalen | Sachsen |
|---|---|---|---|---|
| Neujahr | ja | ja | ja | ja |
| Karfreitag | ja | ja | ja | ja |
| Ostermontag | ja | ja | ja | ja |
| 1. Mai | ja | ja | ja | ja |
| Christi Himmelfahrt | ja | ja | ja | ja |
| Pfingstmontag | ja | ja | ja | ja |
| Tag der Deutschen Einheit | ja | ja | ja | ja |
| 1. Weihnachtstag | ja | ja | ja | ja |
| 2. Weihnachtstag | ja | ja | ja | ja |
| Fronleichnam | nein | ja | ja | teilweise |
| Reformationstag | ja | nein | nein | ja |
| Allerheiligen | nein | ja | ja | nein |
| Ostersonntag | ja | nein | nein | nein |
| Pfingstsonntag | ja | nein | nein | nein |
| Heilige Drei Könige | nein | ja | nein | nein |
| Mariä Himmelfahrt | nein | teilweise | nein | nein |
| Buß- und Bettag | nein | nein | nein | ja |
Die vollständigen Listen mit dem Wortlaut jedes Feiertagsgesetzes stehen auf den Landesseiten.