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Nachbarfrieden

Landesrecht Hessen

Hessisches Nachbarrechtsgesetz

49 Paragrafen im Wortlaut, unverändert aus der amtlichen Fassung. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Abgerufen am 1.10.2026. Das Gesetz regelt Grenzabstand, Einfriedung und die Rechte am Nachbargrundstück.

Der Gesetzestext, Paragraf für Paragraf

Alle Paragrafen in der Reihenfolge des Gesetzes. Jede Vorschrift verlinkt auf ihre amtliche Fundstelle.

§ 1 Errichten einer Nachbarwand (HNRG)

(1)Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errich teten oder zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstüt zung oder Aussteifung dient oder dienen soll.

(2)Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn 1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und 2. der Eigentümer des benachbarten Grundstücks einwilligt.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 2 Beschaffenheit der Nachbarwand (HNRG)

(1)Die Nachbarwand ist in der Art und in der Dicke auszuführen, wie es notwendig ist, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Höchstens mit der Hälfte der hiernach gebotenen Dicke darf sie das angrenzende Grundstück in Anspruch nehmen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 3 Anbau an die Nachbarwand (HNRG)

(1)Der Eigentümer des Nachbargrund stücks ist berechtigt, an die Nachbar wand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.

(2)Der anbauende Eigentümer des Nach bargrundstücks ist zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des halben Wertes der Nachbarwand, höchstens des hal ben Wertes einer Nachbarwand im Sin ne des § 2 Satz 1 verpflichtet, soweit die Nachbarwand durch den Anbau genutzt ist. Nimmt die Nachbarwand von dem angrenzenden Grundstück eine größere Bodenfläche in Anspruch, als § 2 Satz 2 vorsieht, so ist dies bei der Festsetzung der Vergütung angemessen zu berück sichtigen. Für die Berechnung des Wer tes der Nachbarwand und für die Fällig keit der Vergütung ist der Zeitpunkt der Rohbauabnahme des Anbaus maßge bend. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewähren den Vergütung zu leisten; in solchem Falle darf der Anbau erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortge setzt werden.

(3)Bis zum Anbau an die Nachbarwand fal len die Unterhaltungskosten dem Eigen tümer allein zur Last. Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbar wand von beiden Grundstückseigen tümern entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß Abs. 2 Satz 1 und 2 zu tragen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 4 Nichtbenutzen der Nachbarwand (HNRG)

(1)Wird das spätere Bauwerk nicht an die Nachbarwand angebaut, so hat der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks für die durch die Errich tung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand (§ 8 Abs. 1) Ersatz zu leisten; dabei ist in angemessener Weise zu berücksichti gen, dass das Nachbargrundstück durch die Nachbarwand teilweise weiter genutzt wird. Der zu erstattende Betrag darf jedoch nicht höher sein als der, den der Eigentümer des Nachbargrund 29 28 Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz  Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 5 Beseitigen der Nachbarwand (HNRG)

(1)Der Eigentümer der Nachbarwand ist berechtigt, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, solange und soweit noch nicht angebaut ist.

(2)Das Recht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise durch Anbau zu nutzen, dem Eigentümer der Nachbarwand anzeigt und spätestens binnen 6 Monaten den erforderlichen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.

(3)Abs. 2 ist nicht anwendbar, wenn der Eigentümer der Nachbarwand, bevor er eine Anzeige nach Abs. 2 erhalten hat, die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, dem Eigentümer des Nachbargrundstücks anzeigt und spätestens binnen 6 Mona ten den erforderlichen Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.

(4)Gehen die Anzeigen nach Abs. 2 und 3 ihren Empfängern gleichzeitig zu, so hat die Anzeige nach Abs. 3 keine Rechts wirkung.

(5)Macht der Eigentümer der Nachbar wand von seinem Beseitigungsrecht zulässigen Gebrauch, so hat er dem Eigentümer des Nachbargrundstücks für die Dauer der Nutzung des Nachbar grundstücks durch den hinübergebau ten Teil der Nachbarwand eine ange messene Vergütung zu leisten. Beseitigt der Eigentümer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise, obwohl gemäß Abs. 2 ein Recht hierzu nicht besteht, so hat er dem anbauberechtigten Eigen tümer des Nachbargrundstücks Ersatz für den durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der Anspruch wird mit der Rohbauabnahme des späteren Bauwerks fällig.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 6 Erhöhen der Nachbarwand (HNRG)

(1)Jeder Grundstückseigentümer ist berech tigt, die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten zu erhöhen. Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 3, 4 Abs. 2, sowie § 5 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 7 Verstärken der Nachbarwand (HNRG)

(1)Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück ver stärken.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 8 Anbau an eine Grenzwand (HNRG)

(1)Grenzwand ist die an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

(2)Der Eigentümer des Nachbargrund stücks darf eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer der Grenzwand einwilligt. Anbau ist die Mitbenutzung der Grenzwand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Bauwerks.

(3)Der anbauende Eigentümer des Nach bargrundstücks hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Grenzwand, soweit sie durch den Anbau genutzt ist, zu zahlen und ferner eine angemessene Vergütung dafür zu leis ten, dass er den für die Errichtung einer eigenen Abschlusswand erforderlichen Baugrund einspart. Für die Berechnung des Wertes der Grenzwand und für die Fälligkeit der Vergütung ist der Zeit punkt der Rohbauabnahme des Anbaus maßgebend. Auf Verlangen ist Sicher heit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; in solchem Falle darf der Anbau erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.

(4)Nach dem Anbau sind die Unterhal tungskosten für den gemeinsam genutz ten Teil der Grenzwand von den beiden Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen zu tragen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 9 Errichten einer zweiten Grenzwand (HNRG)

(1)Steht auf einem Grundstück ein Bauwerk an der Grenze und wird später auf dem Nach bargrundstück an dieser Grenze ein Bau werk errichtet, aber nicht an die Grenzwand angebaut, so ist dessen Erbauer verpflich tet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten bündig mit der Außen fläche des Bauwerks zu verdecken.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 10 Besondere Gründung (HNRG)

(1)Auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks ist der Erbauer eines an der gemeinsamen Grenze zu errichtenden Bauwerks verpflichtet, eine solche Gründung vorzunehmen, dass bei der späteren Durchführung des Bau vorhabens des Eigentümers des Nach bargrundstücks zusätzliche Baumaßnah men vermieden werden. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann das Verlangen nur bis zum Eingang des Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn gegenüber stellen.

(2)Die durch das Verlangen nach Abs. 1 entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen des Bauherrn binnen zwei Wochen Vorschuss zu leisten. Der Anspruch auf die besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet wird.

(3)Soweit der Bauherr die besondere Gründung auch zum Vorteil seines Bau werks ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf den angemes senen Kostenanteil. Bereits gezahlte Kosten können zurückgefordert werden. 31 30 Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz  Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 10a Wärmedämmung (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben Bauteile, die auf ihr Grundstück über greifen, zu dulden, wenn 1. es sich bei den übergreifenden Bau teilen um eine Wärmedämmung han delt, die über die Bauteilanforderun gen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl.I.S.1728), in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinaus geht, 2. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen wer den kann und 3. die übergreifenden Bauteile a) an einer vorhandenen einseitigen Grenzwand auf dem Nachbar grundstück angebracht werden, b) die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur gering fügig beeinträchtigen und c) öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängen den notwendigen Änderungen von Bauteilen.

(2)Für die Verpflichtung zum Schadenser satz und zur Anzeige gelten die §§ 23 und 24 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Anzeige einen Monat beträgt und die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.

(3)Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 10b Über die Grenze gebaute Wand (HNRG)

(1)Die Vorschriften für die Grenzwand gelten entsprechend für eine über die Grenze hin ausreichende Wand, die keine Nachbar wand im Sinne von § 1 Abs. 1 ist und zu deren Duldung der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrund stücks verpflichtet sind.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 11 Umfang und Inhalt (HNRG)

(1)In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nach bargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen oder zum Betreten bestimm te Bauteile nur mit der Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn die Fenster, die Türen oder die Bauteile von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m einhalten sollen.

(2)Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 12 Ausnahmen (HNRG)

(1)§ 11 Abs. 1 gilt nicht, 1. soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster, Türen oder zum Be treten bestimmte Bauteile anzu bringen sind; 2. für lichtdurchlässige, jedoch undurch sichtige und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähige Wandbauteile; 3. für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 13 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs (HNRG)

(1)Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrich tung nach § 11 Abs. 1, die einen geringeren als den in § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, 1. wenn die Einrichtung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht ent spricht oder 2. wenn der Nachbar nicht binnen einem Jahr nach dem Anbringen der Einrich tung Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 14 Errichtung (HNRG)

(1)Der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks ist auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, soweit die Grenze zum Nachbargrundstück nicht mit Gebäuden besetzt ist. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind die Eigentümer der bei den Grundstücke gegenseitig verpflich tet, bei der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. Stellt das Verlangen nach Satz 1 der Eigentümer eines Grund stücks, das weder bebaut noch gewerb lich genutzt ist, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, so ist er berechtigt, bei der Errichtung der Ein friedung mitzuwirken.

(2)Die Einfriedung ist im Falle des Abs. 1 Satz 1 – vorbehaltlich des § 16 Abs. 1 – entlang der Grenze, in den übrigen Fällen auf der Grenze zu errichten.

(3)Als gewerblich genutzt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht ein Grundstück, das dem Erwerbsgartenbau dient.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 15 Beschaffenheit (HNRG)

(2)Die Wiederherstellung muss binnen drei Jahren vom Ende des Jahres ab, in dem die Veränderung eingetreten ist, durch geführt werden. Während der Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflich tung zur Duldung der Wiederherstellung ist der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 16 Abstand von der Grenze (HNRG)

(1)Die Einfriedung muss von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, 0,5 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 14 Abs. 1 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grund stücken, für die nach Lage, Beschaffen heit oder Größe eine Bearbeitung mit Gespann oder Schlepper nicht in Betracht kommt.

(2)Der Anspruch auf Beseitigung einer Ein friedung, die einen geringeren als den nach Abs.1 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, 1. wenn die Einfriedung bei Inkraft treten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht oder 2. wenn der Nachbar nicht binnen zwei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem Inkraft treten dieses Gesetzes.

(3)Wird eine Einfriedung, die einen ge ringeren als den nach Abs.1 vorge schriebenen Abstand einhält, durch eine andere ersetzt, so gilt Abs.1.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 17 Kosten der Errichtung (HNRG)

(1)In den Fällen des § 14 Abs.1 Satz 2 und 3 tragen die beteiligten Grundstückseigentümer die Kosten der Errichtung der Einfriedung zu gleichen Teilen.

(2)Wird das an ein eingefriedetes Grund stück angrenzende Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt, so ist der Eigentümer des angrenzenden Grund stücks, sofern eine Verpflichtung zur Übernahme anteiliger Errichtungskosten für ihn noch nicht entstanden ist, zur Zahlung einer Vergütung in Höhe der Hälfte der Kosten der Errichtung der Einfriedung unter angemessener Berücksichtigung der bisherigen Abnut zung verpflichtet; das gleiche gilt, wenn das angrenzende Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein bezogen oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird, sofern der Eigentümer dieses Grundstücks oder sein Rechtsvorgänger die Errich tung der Einfriedung verlangt hatte.

(3)Der Berechnung sind die Errichtungs kosten einer Einfriedung im Sinne des § 15, höchstens die tatsächlichen Auf wendungen, einschließlich der Eigen leistungen, zugrunde zu legen. Ist nur für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedungsart nach § 15 Satz 2 vorge schrieben, so sind der Berechnung die Errichtungskosten einer Einfriedung nach § 15 Satz 1, höchstens die tatsäch lichen Aufwendungen, einschließlich der Eigenleistungen, zugrunde zu legen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 18 Kosten der Unterhaltung (HNRG)

(1)Die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung tragen die beteiligten Grund stückseigentümer je zur Hälfte, wenn für sie oder ihre Rechtsvorgänger die Ver pflichtung zur Tragung von Errichtungs kosten begründet worden ist.

(2)§ 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 19 Ausnahmen (HNRG)

(1)Die §§ 14 bis 18 gelten nicht für Einfriedun gen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Straßen, öffent lichen Grünflächen und Gewässern.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 20 Der Eigentümer und die Nutzungsberech (HNRG)

(1)tigten eines Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder chemi schen Mitteln nicht in einer Weise einwir ken, dass der Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem Nachbar grundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 21 Abfluss und Zufluss (HNRG)

(1)Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.

(2)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dürfen nicht 1. den Abfluss wild abfließenden Wassers auf Nachbargrundstücke verstärken, 2. den Zufluss wild abfließenden Wassers von Nachbargrundstücken auf ihr Grundstück hindern, wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich beeinträchtigt werden.

(3)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dürfen den Abfluss von Niederschlagswasser von ihrem Grundstück auf Nachbar grundstücke mindern oder unterbinden.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 22 Wiederherstellung des früheren Zustandes (HNRG)

(1)Haben Naturereignisse den Abfluss wild abfließenden Wassers von einem Grundstück auf ein Nachbargrundstück ver stärkt oder den Zufluss wild abfließenden Wassers von einem Nachbargrundstück auf ein Grundstück gemindert oder unterbunden und wird dadurch das Nach bargrundstück erheblich be einträchtigt, so müssen der Eigentümer und die Nut zungsberechtigten des Grundstücks die Wiederherstellung des früheren Zustan des durch den Eigentümer und die Nut zungsberechtigten des beeinträchtigten Nachbargrundstücks dulden. 35 34 Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz  Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden.

(3)Bestehen mehrere Möglichkeiten der Durchführung, so ist die für das betroffe ne Grundstück schonendste zu wählen.

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§ 23 Schadensersatz (HNRG)

(1)Schaden, der bei Ausübung des Rechts auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrags zu leisten; in solchem Falle darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 24 Anzeigepflicht (HNRG)

(1)Die Absicht, das Recht nach § 22 Abs.1 auszuüben, ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer und, soweit deren Rechtsstellung oder Besitz stand davon berührt wird, auch den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks anzuzeigen.

(2)Ist der Duldungspflichtige, der nicht unmittelbarer Besitzer ist, nicht bekannt oder infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar und hat er auch keinen Vertreter bestellt, so genügt insoweit die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 25 Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige (HNRG)

(1)Ist die Ausübung des Rechts nach § 22 Abs.1 zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich, so entfällt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und zur Anzeige.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 26 Niederschlagswasser (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungsbe rechtigten eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass 1. Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder nach diesem abgeleitet wird, 2. Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbar grundstück übertritt.

(2)Abs.1 findet keine Anwendung auf frei stehende Mauern entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher Grünflächen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 27 Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder von dem Nach bargrundstück übertretende Nieder schlagswasser aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und Abflusseinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberech tigten Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.

(2)Für die Verpflichtungen zum Schadens ersatz und zur Anzeige gelten die §§ 23 und 24 entsprechend.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 28 Inhalt und Umfang (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungsbe rechtigten eines Grundstücks müssen dulden, dass ihr Grundstück von dem Eigentümer und den Nutzungsberech tigten des Nachbargrundstücks zwecks Errichtung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage betreten wird und dass auf oder über ihm Gerüste aufgestellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, wenn und soweit 1. das Vorhaben anders nicht zweck mäßig oder nur mit unverhältnis mäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann, 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil ste hen und 3. das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht.

(2)Das Recht ist mit tunlichster Schonung auszuüben. Wird das betroffene Grund stück landwirtschaftlich oder gewerbs mäßig gärtnerisch genutzt, so darf das Recht nicht zur Unzeit geltend gemacht werden, wenn sich die Arbeiten unschwer auf einen späteren Zeitpunkt verlegen lassen.

(3)Abs.1 findet auf die Eigentümer öffentlicher Straßen keine Anwendung.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 29 Schadensersatz und Anzeigepflicht (HNRG)

(1)Für die Verpflichtungen zum Schadens ersatz und zur Anzeige gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 30 Leitungen in Privatgrundstücken (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungs berechtigten eines Grundstücks müssen dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtig ten des Nachbargrundstücks auf ihre Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn 1. der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhält nismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und 2. die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist.

(2)Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen Leitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung der bei den Grundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Abs. 1 auf das Dulden des Anschlusses. Im Falle des Anschlusses ist zu den Her stellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschluss mitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In solchem Falle darf der Anschluss 37 36 Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz  Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz b) stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Picea abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis) 2 m, c) allen übrigen Allee- und Park bäumen 1,5 m, 2. mit Obstbäumen, und zwar a) Walnußsämlingsbäumen 4 m, b) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage ver edelt sind, sowie Süßkirschen bäumen und veredelten Walnuß bäumen 2 m, c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobst bäumen, ausgenommen die Süß kirschenbäume 1,5 m, 3. mit Ziersträuchern, und zwar a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), dem Feldahorn (Acer campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rotblättrigen Haselnuß (Corylus avellana v. fus corubra), den stark wachsenden Pfeifensträuchern – falscher Jas min – (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), ferner dem Wacholder (Juniperus com munis) 1 m, b) allen übrigen Ziersträuchern 0,5 m, 4. mit Beerenobststräuchern, und zwar a) Brombeersträuchern 1 m, b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m, 5. mit einzelnen Rebstöcken 0,5 m.

(2)Abs.1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 31 Unterhaltung (HNRG)

(1)Der Berechtigte hat die nach § 30 Abs.1 verlegten Leitungen oder die nach § 30 Abs. 2 hergestellten Anschlussleitungen auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der Lei tungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu leisten.

(2)Zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 darf der Berech tigte das betroffene Grundstück betreten.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 32 Schadensersatz und Anzeigepflicht (HNRG)

(1)Für die Verpflichtungen zum Schadenser satz und zur Anzeige gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 33 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung (HNRG)

(1)Führen die nach § 30 Abs.1 verlegten Leitungen oder die nach § 30 Abs. 2 hergestellten Anschlussleitungen nach träglich zu einer erheblichen Beeinträch tigung, so können der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffe nen Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, dass er seine Leitungen beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich benutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung so herabmindert, dass sie nicht mehr erheblich ist.

(2)Schaden, der durch die Maßnahmen nach Abs.1 auf dem betroffenen Grund stück entsteht, ist zu ersetzen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 34 Anschlussrecht des Duldungspflichtigen (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, das gemäß § 30 Abs. 1 in Anspruch genom men ist, sind berechtigt, ihrerseits an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Versor gung oder Entwässerung der beiden Grundstücke durchzuführen. § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2)Soll ein auf dem betroffenen Grundstück errichtetes oder noch zu erstellendes Gebäude an die Leitungen angeschlos sen werden, die der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten des Nachbar grundstücks nach § 30 Abs.1 durch das Grundstück hindurchführen wollen, so können der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks verlangen, dass die Leitun gen in einer ihrem Vorhaben Rechnung tragenden und technisch vertretbaren Weise verlegt werden. Die durch dieses Verlangen entstehenden Mehrkosten sind zu erstatten. In Höhe der voraus sichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuss zu leisten; der Anspruch nach Satz 1 erlischt, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet wird.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 35 Leitungen in öffentlichen Straßen (HNRG)

(1)Die §§ 30 bis 34 gelten nicht für die Verle gung von Leitungen in öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grünflächen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 36 Inhalt und Umfang (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungsbe rechtigten eines Grundstücks müssen dulden, dass an ihrem Gebäude der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des angrenzenden niederen Gebäudes ihre Schornsteine und Lüf tungsschächte befestigen, wenn 1. die Erhöhung der Schornsteine und Lüftungsschächte zur Erzielung der notwendigen Zug- und Saugwirkung erforderlich ist und 2. die Befestigung der höhergeführten Schornsteine und Lüftungsschächte anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann.

(2)Der Eigentümer und die Nutzungsbe rechtigten des betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden, dass die höher geführten Schornsteine und Lüftungs schächte des Nachbargebäudes von ihrem Grundstück aus unterhalten und gereinigt und die hierzu erforderlichen Einrichtungen angebracht werden, wenn diese Maßnahmen anders nicht zweck mäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kön nen. Sie können aber den Berechtigten darauf verweisen, eine Steigleiter an ihrem Gebäude anzubringen und zu benutzen, wenn diese Lösung technisch zweckmäßig ist.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 37 Schadensersatz und Anzeigepflicht (HNRG)

(1)Für die Verpflichtungen zum Schadenser satz und zur Anzeige gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend. Die Anzeigepflicht ent fällt auch, wenn die nach der Kehrordnung vorgeschriebene Reinigung durchgeführt werden soll.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 38 Grenzabstände für Bäume Sträucher (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten: 1. mit Allee- und Parkbäumen, und zwar a) sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämtlichen Lindenarten (Tilia), der Platane (Platanus acerifolia), der Roßkastanie (Aesculushippocasta num), der Rotbuche (Fagus sylva tica), der Stieleiche (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichi schen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca) 4 m, 39 38 Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz  Anhang – Hessisches Nachbarrechtsgesetz gilt Abs.1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zu dem Zeit punkt beginnt, zu dem die Hecke den erforderlichen Abstand unterschreitet.

(3)Werden für die in Abs.1 Satz 1 genann ten Anpflanzungen Ersatzanpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 38 bis 42. Werden in geschlossenen Obst anlagen einzelne Obstbäume nach gepflanzt, so bleibt der Abstand der anderen Obstbäume maßgebend.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungsbe rechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehalt lich des § 40 – folgende Abstände ein zuhalten: 1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m, 2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m, 3. mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.

(2)Abs.1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vor schreibt.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 40 Ausnahmen (HNRG)

(1)Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegen über Grundstücken, die 1. dem Weinbau dienen, 2. landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) liegen oder

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 41 Berechnung des Abstandes (HNRG)

(1)Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 42 Grenzabstand im Weinbau (HNRG)

(1)Der Eigentümer und die Nutzungs berechtigten eines dem Weinbau die nenden Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Rebstöcken folgende Abstände einzuhalten: 1. gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenab standes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m, 2. gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet von dem äußersten Reb stock oder von der Verankerung, falls eine solche vorhanden ist, 0,5 m.

(2)Übersteigt die Gesamthöhe der Reb anlage 1,8 m (Rebschnittgärten, Weit raumanlage), so beträgt der Abstand nach Abs. 1 Nr. 1 mindestens 1,5 m.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 43 Beseitigungsanspruch, Anspruch auf (HNRG)

(1)Einzelne Bäume, Sträucher und Reb stöcke, die den Grenzabstand nach den §§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs.1 Nr. 3 und § 40 nicht einhalten, sind auf Ver langen des Nachbarn zu beseitigen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Bei Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken, die zunächst als Heckenbestandteil gezogen wurden, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpflanzung das Erscheinungsbild einer Hecke ver liert. Bei wild gewachsenen Pflanzen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorhandensein der Pflanzen für den Nachbarn erkennbar wird.

(2)Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs.1 Nr. 1 und 2 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nach barn auf die zur Einhaltung des Grenz abstandes erforderliche Höhe zurück zuschneiden. Die Verpflichtung zum Rückschnitt muss nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt wer den. Für den Anspruch auf Rückschnitt Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Hessischen Landesregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen sowie Wahlen zum Europaparlament. Missbräuchlich sind insbesondere die Verteilung auf Wahl veranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Stand: Januar 2023

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 44 Nachträgliche Grenzänderungen (HNRG)

(1)Die Rechtmäßigkeit des Abstandes einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 43 Abs. 3 entsprechend.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 45 (HNRG)

(1)Die §§ 1 bis 44 gelten nur, soweit öffent lich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen oder die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 46 Übergangsvorschriften (HNRG)

(1)Der Umfang von Rechten, die bei Inkraft treten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich – unbeschadet des § 13, des § 16 Abs. 2 und des § 43 Abs. 1 – nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (HNRG)

(2)Die §§ 38 und 39 gelten nicht für 1. Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen, 2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern, 3. Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.

(3)§ 9 Abs. 3 und 4 des Hessischen Wald gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), bleibt unberührt.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Was in Hessen sonst noch gilt und wie sich das auswirkt, steht unter Nachbarrecht in Hessen.