Begriff
Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.
In welchen Gesetzen der Begriff steht
Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.
(1)Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einen Abstand von mindestens 0,5 Metern oder, falls sie über 2 Meter hoch sind, einen Abstand von mindestens 2 Metern von der Grundstücksgrenze der Nachbarin oder des Nachbarn aufweisen.
(2)Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen.
(3)§ 25 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, bleibt unberührt.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
(1)Mit Bäumen außerhalb des Waldes,Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 mregelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zumNachbargrundstück einzuhalten, daßbei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m undim übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestensein Drittel seiner Höhe über dem Erdbodenbeträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zurGrenze gemessen.Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, ander dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußerstenStelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist.
(2)Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstückeneinzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oderzu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.
Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de