Sachsen
Nachbarrecht in Sachsen
Der Nachbar pflanzt eine Hecke direkt an den Zaun, oder Sie wollen selbst einen Baum setzen. Wie weit muss er weg, und wer hat das in Sachsen festgelegt?
Den Abstand setzt Sachsen selbst, im SächsNRG. 43 seiner Vorschriften stehen hier im Wortlaut, davon 6 zum Abstand. Die Uhrzeiten für Geräte im Freien setzt dagegen der Bund, für alle 57 Arten des Anhangs gleich.
- Grenzabstand
- Landesrecht
- geregelt im SächsNRG
- Vorschriften hier
- 43
- im Wortlaut, mit Link zur amtlichen Fassung
- werktags gesperrt
- 20 bis 7 Uhr
- für alle Geräte des Anhangs, bundesweit gleich
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
- keine Ausnahme für leise Geräte
Wie weit Bäume von der Grenze müssen
Gemessen wird nicht dort, wo die Äste enden, sondern am Stamm. Das entscheidet in der Praxis öfter als die Zahl selbst.
(1)1 Eine Einfriedung muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks 0,6 Meter zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sind. 2 Der Geländestreifen vor der Einfriedung darf bei der Bewirtschaftung des Grundstücks betreten und befahren werden.
(2)Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
(1)Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einen Abstand von mindestens 0,5 Metern oder, falls sie über 2 Meter hoch sind, einen Abstand von mindestens 2 Metern von der Grundstücksgrenze der Nachbarin oder des Nachbarn aufweisen.
(2)Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 Meter für alle Anpflanzungen.
(3)§ 25 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, bleibt unberührt.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
Zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück müssen Bäume, Sträucher und Hecken einen Abstand von mindestens 0,75 Metern oder, wenn sie über 2 Meter hoch sind, von mindestens 3 Metern aufweisen, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
(1)Die Nachbarin oder der Nachbar kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines dem Weinbau dienenden Grundstücks bei der Anpflanzung von Rebstöcken die Beachtung folgender Abstände von der Grenze des eigenen Grundstücks verlangen:1. zu den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 Meter,2. zu den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, 1 Meter.
(2)Dies gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken an Grundstücksgrenzen, auf denen sich Stützmauern befinden.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
Ein Abstand nach diesem Abschnitt ist die kürzeste waagerechte Entfernung zwischen der Grenze und der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstockes an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
(1)1 Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass Aufschichtungen von Holz, Steinen, Heu, Stroh, Kompost und ähnlichen Stoffen mindestens 0,5 Meter von der Grenze entfernt sind. 2 Sind die Aufschichtungen höher als 2 Meter, so muss der Abstand um so viel über 0,5 Meter betragen, als ihre Höhe 2 Meter übersteigt. 3 In Wohngebieten darf eine Aufschichtung nicht höher sein als 2 Meter.
(2)Als Abstand gemäß Absatz 1 gilt die kürzeste Entfernung von der Grenze zur Aufschichtung.
(3)Diese Vorschriften gelten nicht für Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
Wer wissen will, wie andere Länder dieselbe Frage lösen, findet die Gegenüberstellung unter Grenzabstand nachschlagen. Der Unterschied liegt selten nur in der Zahl, meist in der Systematik.
Wer den Zaun bezahlt
Wer den Zaun bezahlt, wer ihn unterhalten muss, ob Sie einfrieden dürfen und auf welcher Seite der Grenze er steht, regelt ebenfalls das Landesrecht.
1 Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. 2 Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. 3 Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. 4 Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
Wann Sie mähen dürfen
Diese Zeiten gelten in Sachsen genauso wie überall sonst. Sie stehen im Bundesrecht, und das Land darf nur strenger sein, nicht großzügiger.
Montag bis Samstag
Sonntag und Feiertag
Absatz 3 ist der Satz, der Ihre Gemeinde ins Spiel bringt: strengere Vorschriften des Landes und der Gemeinde bleiben ausdrücklich unberührt. Eine Mittagsruhe kann es also geben, auch wenn keine im Bundesrecht steht.
(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Besonders eng ist es bei Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Die vollständige Liste aller 57 Arten zeigt für jede, wann sie laufen darf.
An welchen Feiertagen kein Gerät laufen darf
Die Geräteregel sperrt Sonn- und Feiertage ganztägig. Welche Tage das in Sachsen sind, setzt das Land selbst fest, und die Länder unterscheiden sich darin.
| Tag | Datum | Gilt |
|---|---|---|
| Neujahr | 1. Januar | im ganzen Land |
| Karfreitag | 2 Tage vor Ostersonntag | im ganzen Land |
| Ostermontag | 1 Tag nach Ostersonntag | im ganzen Land |
| 1. Mai | 1. Mai | im ganzen Land |
| Christi Himmelfahrt | 39 Tage nach Ostersonntag | im ganzen Land |
| Pfingstmontag | 50 Tage nach Ostersonntag | im ganzen Land |
| Fronleichnam | 60 Tage nach Ostersonntag | nur nur in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen |
| Tag der Deutschen Einheit | 3. Oktober | im ganzen Land |
| Reformationstag | 31. Oktober | im ganzen Land |
| Buß- und Bettag | Mittwoch vor dem 23. November | im ganzen Land |
| 1. Weihnachtstag | 25. Dezember | im ganzen Land |
| 2. Weihnachtstag | 26. Dezember | im ganzen Land |
An jedem dieser Tage darf kein Gerät des Anhangs laufen, den ganzen Tag über. Das Werkzeug Darf ich jetzt rechnet diese Tage mit, sobald Sie Sachsen auswählen.
(1)Gesetzliche Feiertage sind:Neujahr (1. Januar),Karfreitag,Ostermontag,Tag der Arbeit (1. Mai),Christi Himmelfahrt,Pfingstmontag,Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des Innern durchRechtsverordnung bestimmten Regionen),Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),Reformationsfest (31. Oktober),Buß- und Bettag,1. Weihnachtstag (25. Dezember),2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(2)Die gesetzlichen Feiertage sind Feiertage im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
Gedenk- und Trauertage im Sinne dieses Gesetzes sind:1. der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),3. der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des Zweiten Weltkriegs in Europa.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
Einzelne Tage tragen darüber hinaus eine eigene Einschränkung. Sie betrifft vor allem Veranstaltungen, wirkt aber auf denselben Tag, an dem ohnehin kein Gerät laufen darf.
Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 Nummer 1 und 2 sind verboten:1. öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr;2. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
Was ein Verstoß in Sachsen kostet
Der Bundesrahmen liegt bei 5.000 Euro nach Paragraf 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sachsen setzt daneben eigene Rahmen für seine eigenen Vorschriften.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot1. öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),2. von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),3. bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
Wer den Rahmen ausschöpft, entscheidet die Behörde nach dem Einzelfall. Wie der Weg dorthin läuft, steht unter Was Sie gegen den Lärm tun können.
Was über die Grenze wächst
Diese Frage beantwortet kein Landesgesetz, sondern das BGB, und es knüpft das Selbsthilferecht an eine Bedingung, die viele überspringen.
Sie dürfen überhängende Zweige abschneiden. Vorher müssen Sie dem Nachbarn aber eine angemessene Frist gesetzt haben, und die muss fruchtlos verstrichen sein. Wer ohne Frist zur Säge greift, haftet für den Schaden.
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2)Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Welche Ebene welche Regel setzt
Drei Ebenen greifen ineinander. Wenn Sie wissen, welche für Ihre Frage zuständig ist, sparen Sie sich die Suche auf den falschen Seiten.
- BundGerätezeiten, Überhang, Wurzeln, Schnittzeitraum für Hecken57 Gerätearten
- SachsenGrenzabstand, Einfriedung, Hammerschlagsrecht, Nachtruhe43 Vorschriften hier
- GemeindeMittagsruhe, Baumschutzsatzung, Fällgebührennoch nicht erhoben