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Nachbarfrieden

Begriff

Ableitung des Niederschlagswassers

Ableitung des Niederschlagswassers ist in 4 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 4 Stellen. 4 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Ableitung des Niederschlagswassers bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Sachsen

§ 23 Ableitung des Niederschlagswassers (SächsNRG)

(1)Die baulichen Anlagen eines Grundstücks müssen so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück der Nachbarin oder des Nachbarn übertritt.

(2)Dies gilt nicht für freistehende Mauern an dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de

Rheinland-Pfalz

§ 37 Ableitung des Niederschlagswassers (LNRG)

(1)Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen, Grünflächen und Gewässer, es sei denn, dass die Zuführung des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen führt oder dadurch Dritte gefährdet werden.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 15. Juni 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Saarland

§ 41 Ableitung des Niederschlagswassers (NachbG SL)

(1)Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen, Grünflächen und Gewässer, es sei denn, dass die Zuführung des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen führt oder dadurch Dritte gefährdet werden.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 28. Februar 1973, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Thüringen

§ 37 Ableitung des Niederschlagswassers (ThürNRG)

(1)Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen, Grünflächen und Gewässer, es sei denn, dass die Zuführung des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen führt oder dadurch Dritte gefährdet werden.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.