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Nachbarfrieden

Begriff

Überbau durch Wärmedämmung

Überbau durch Wärmedämmung ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Überbau durch Wärmedämmung bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Sachsen

§ 25 Überbau durch Wärmedämmung (SächsNRG)

(1)1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar an der Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes nachträglich eine Wärmedämmung anbringt, die auf das Grundstück übergreift, soweit und solange1. dies die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und2. die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sind.2 Die Duldungspflicht besteht auch für weitere, mit der Wärmedämmung im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile. 3 Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück um mehr als 0,25 Meter überschreitet. 4 Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümerin oder des Eigentümers schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht angebracht werden kann.

(2)§ 22 gilt entsprechend.

(3)Die Duldungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn1. die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht berufen, oder2. die Anbringung einer Wärmedämmung mit entsprechender räumlicher Ausdehnung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.

(4)Die Eigentümerin oder der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann von der Nachbarin oder dem Nachbarn verlangen, dass der Überbau in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de

Brandenburg

§ 19a Überbau durch Wärmedämmung (BbgNRG)

(1)DerEigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dassdie auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung undsonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf dasGrundstück übergreifen, soweitdieübergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen wordensind,einevergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mitvertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann undsie dieBenutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Einewesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dieÜberbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 müberschreitet.

(2)Derduldungsverpflichtete Nachbar kann verlangen, dass der Eigentümer des durch denÜberbau begünstigten Grundstücks die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßenZustand erhält.

(3)Derduldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmungzu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seinesGrundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit erselbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(4)Für dieVerpflichtung zur Anzeige und zum Schadensersatz gelten die §§ 8 und 15entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahmeumfassen muss.

(5)DemEigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist einangemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbartwird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913, 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchsentsprechend.

(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, dienahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu derenDuldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücksverpflichtet sind.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de