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Nachbarfrieden

Begriff

Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung

Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Hessen

§ 33 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung (HNRG)

(1)Führen die nach § 30 Abs.1 verlegten Leitungen oder die nach § 30 Abs. 2 hergestellten Anschlussleitungen nach träglich zu einer erheblichen Beeinträch tigung, so können der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffe nen Grundstücks von dem Berechtigten verlangen, dass er seine Leitungen beseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlich benutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung so herabmindert, dass sie nicht mehr erheblich ist.

(2)Schaden, der durch die Maßnahmen nach Abs.1 auf dem betroffenen Grund stück entsteht, ist zu ersetzen.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Brandenburg

§ 47 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigung (BbgNRG)

(1)Führen die nach § 44 Abs. 1 verlegten Leitungenoder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungennachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so könnender Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenenGrundstücks von dem Berechtigten verlangen, daß er seine Leitungenbeseitigt und die Beseitigung der Teile der Leitungen, die gemeinschaftlichgenutzt werden, duldet. Dieses Recht entfällt, wenn der Berechtigte dieBeeinträchtigung so herabmindert, daß sie nicht mehr erheblich ist.

(2)Der Schaden, der durch die Maßnahmen nach Absatz 1auf dem betroffenen Grundstück entsteht, ist zu ersetzen.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de