Bayern
Nachbarrecht in Bayern
Der Nachbar pflanzt eine Hecke direkt an den Zaun, oder Sie wollen selbst einen Baum setzen. Wie weit muss er weg, und wer hat das in Bayern festgelegt?
Den Abstand setzt Bayern selbst, im AGBGB. 41 seiner Vorschriften stehen hier im Wortlaut, davon 4 zum Abstand. Die Uhrzeiten für Geräte im Freien setzt dagegen der Bund, für alle 57 Arten des Anhangs gleich.
- Grenzabstand
- Landesrecht
- geregelt im AGBGB
- Vorschriften hier
- 41
- im Wortlaut, mit Link zur amtlichen Fassung
- werktags gesperrt
- 20 bis 7 Uhr
- für alle Geräte des Anhangs, bundesweit gleich
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
- keine Ausnahme für leise Geräte
Bayern hat kein eigenständiges Nachbarrechtsgesetz. Die nachbarrechtlichen Regelungen stehen im Ausführungsgesetz zum BGB.
Wie weit Bäume von der Grenze müssen
Gemessen wird nicht dort, wo die Äste enden, sondern am Stamm. Das entscheidet in der Praxis öfter als die Zahl selbst.
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2)1 Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. 2 Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
(1)Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten.
(2)Die Einhaltung des in Absatz 1 bestimmten Abstands kann nur verlangt werden, wenn das Grundstück die bezeichnete wirtschaftliche Bestimmung schon zu der Zeit gehabt hat, zu der die Bäume die Höhe von 2 m überschritten haben.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
Der Abstand nach Art. 47 und 48 wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe, bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab gemessen.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
(1)1 Art. 47 und 48 sind nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. 2 Sie gelten ferner nicht für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden, sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen.
(2)Art. 48 Abs. 1 gilt auch nicht für Stein- und Kernobstbäume sowie Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem Hausgarten befinden.
(3)1 Im Fall einer Aufforstung kann die Einhaltung des in Art. 48 Abs. 1 bestimmten Abstands nicht verlangt werden, wenn die Aufforstung nach der Lage des aufzuforstenden Grundstücks der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit entspricht. 2 Im übrigen bleiben die besonderen Vorschriften über den Grenzabstand bei der Erstaufforstung unberührt.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
Wer wissen will, wie andere Länder dieselbe Frage lösen, findet die Gegenüberstellung unter Grenzabstand nachschlagen. Der Unterschied liegt selten nur in der Zahl, meist in der Systematik.
Wann Sie mähen dürfen
Diese Zeiten gelten in Bayern genauso wie überall sonst. Sie stehen im Bundesrecht, und das Land darf nur strenger sein, nicht großzügiger.
Montag bis Samstag
Sonntag und Feiertag
Absatz 3 ist der Satz, der Ihre Gemeinde ins Spiel bringt: strengere Vorschriften des Landes und der Gemeinde bleiben ausdrücklich unberührt. Eine Mittagsruhe kann es also geben, auch wenn keine im Bundesrecht steht.
(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Besonders eng ist es bei Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Die vollständige Liste aller 57 Arten zeigt für jede, wann sie laufen darf.
An welchen Feiertagen kein Gerät laufen darf
Die Geräteregel sperrt Sonn- und Feiertage ganztägig. Welche Tage das in Bayern sind, setzt das Land selbst fest, und die Länder unterscheiden sich darin.
| Tag | Datum | Gilt |
|---|---|---|
| Neujahr | 1. Januar | im ganzen Land |
| Heilige Drei Könige | 6. Januar | im ganzen Land |
| Karfreitag | 2 Tage vor Ostersonntag | im ganzen Land |
| Ostermontag | 1 Tag nach Ostersonntag | im ganzen Land |
| 1. Mai | 1. Mai | im ganzen Land |
| Christi Himmelfahrt | 39 Tage nach Ostersonntag | im ganzen Land |
| Pfingstmontag | 50 Tage nach Ostersonntag | im ganzen Land |
| Fronleichnam | 60 Tage nach Ostersonntag | im ganzen Land |
| Tag der Deutschen Einheit | 3. Oktober | im ganzen Land |
| Allerheiligen | 1. November | im ganzen Land |
| 1. Weihnachtstag | 25. Dezember | im ganzen Land |
| 2. Weihnachtstag | 26. Dezember | im ganzen Land |
| Mariä Himmelfahrt | 15. August | nur Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung |
An jedem dieser Tage darf kein Gerät des Anhangs laufen, den ganzen Tag über. Das Werkzeug Darf ich jetzt rechnet diese Tage mit, sobald Sie Bayern auswählen.
(1)Gesetzliche Feiertage sind1. im ganzen StaatsgebietNeujahr,Heilige Drei Könige (Epiphanias),Karfreitag,Ostermontag,der 1. Mai,Christi Himmelfahrt,Pfingstmontag,Fronleichnam,der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,Allerheiligen,Erster Weihnachtstag,Zweiter Weihnachtstag,2. in Gemeinden mit überwiegend katholischer BevölkerungMariä Himmelfahrt.
(2)In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.
(3)1 Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. 2 Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
(1)An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2)Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten1. Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,3. Treibjagden.
(3)Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht1. Für den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,2. für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,3. für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind,4. für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden,5. für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.
(4)1 Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. 2 Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. 3 Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
Einzelne Tage tragen darüber hinaus eine eigene Einschränkung. Sie betrifft vor allem Veranstaltungen, wirkt aber auf denselben Tag, an dem ohnehin kein Gerät laufen darf.
(1)1 Stille Tage sindAschermittwoch,Gründonnerstag,Karfreitag,Karsamstag,Allerheiligen,der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,Totensonntag,Buß- und Bettag,Heiliger Abend. 2 Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.
(2)1 An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. 2 Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. 3 Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
(3)1 Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann aus besonderem Anlaß, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. 2 In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.
(4)Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
Was Ihre Gemeinde strenger regeln darf
Wenn am Aushang im Rathaus eine Mittagsruhe steht, die im Bundesrecht fehlt, liegt das an dieser Vorschrift. Bayern erlaubt seinen Gemeinden ausdrücklich, eigene Zeiten zu setzen.
(1)1 Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe zu verbieten, zeitlich zu beschränken oder von Vorkehrungen abhängig zu machen,2. das Halten von Haustieren, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten und die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten zu regeln.2 Der Vollzug der Verordnung obliegt der Gemeinde.
(2)1 Die Gemeinden können von Verboten auf Grund von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. 2 Sie müssen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
Solche Verordnungen liegen hier nicht vor. Sie stehen im Ortsrecht Ihrer Gemeinde, meist unter Ortsrecht oder Satzungen auf deren Webseite. Wer eine Uhrzeit für seinen Ort sucht, findet sie dort und nicht im Landesrecht.
Was ein Verstoß in Bayern kostet
Der Bundesrahmen liegt bei 5.000 Euro nach Paragraf 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Bayern setzt daneben eigene Rahmen für seine eigenen Vorschriften.
(1)Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. ohne Genehmigung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine dort genannte Anlage störfallrelevant errichtet oder ändert,2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BImSchG betreibt,4. in Bezug auf eine Anlage im Sinne des Art. 8 Satz 1 eine der ina) § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 12. BImSchV oderb) § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 12. BImSchV bezeichneten Handlungen begehtoder5. den Verboten nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2)Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23a Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,2. einer Vorschrift des Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 52 BImSchG über die Mitwirkung im Rahmen der Überwachung zuwiderhandelt oder3. einer Verordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3)Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Motoren laufen lässt,2. entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 motorisierte Schneefahrzeuge betreibt,3. einer mit einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,4. einer Rechtsverordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder5. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 BImSchG oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen Art. 2 Abs. 1 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen,2. entgegen Art. 2 Abs. 2 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen oder Treibjagden durchführt,3. entgegen Art. 3 Abs. 2a) an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt,b) am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt,c) am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,4. einer auf Grund Art. 3 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,5. entgegen Art. 4 Nr. 1 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,6. entgegen Art. 6 Abs. 2 an israelitischen Feiertagen während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen vermeidbare lärmerzeugende Handlungen vornimmt, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- oder Umzüge durchführt.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
Wer den Rahmen ausschöpft, entscheidet die Behörde nach dem Einzelfall. Wie der Weg dorthin läuft, steht unter Was Sie gegen den Lärm tun können.
Was über die Grenze wächst
Diese Frage beantwortet kein Landesgesetz, sondern das BGB, und es knüpft das Selbsthilferecht an eine Bedingung, die viele überspringen.
Sie dürfen überhängende Zweige abschneiden. Vorher müssen Sie dem Nachbarn aber eine angemessene Frist gesetzt haben, und die muss fruchtlos verstrichen sein. Wer ohne Frist zur Säge greift, haftet für den Schaden.
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2)Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Welche Ebene welche Regel setzt
Drei Ebenen greifen ineinander. Wenn Sie wissen, welche für Ihre Frage zuständig ist, sparen Sie sich die Suche auf den falschen Seiten.
- BundGerätezeiten, Überhang, Wurzeln, Schnittzeitraum für Hecken57 Gerätearten
- BayernGrenzabstand, Einfriedung, Hammerschlagsrecht, Nachtruhe41 Vorschriften hier
- GemeindeMittagsruhe, Baumschutzsatzung, Fällgebührennoch nicht erhoben