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Nachbarfrieden

Berlin

Nachbarrecht in Berlin

Der Nachbar pflanzt eine Hecke direkt an den Zaun, oder Sie wollen selbst einen Baum setzen. Wie weit muss er weg, und wer hat das in Berlin festgelegt?

Den Abstand setzt Berlin selbst, im Landesnachbarrecht. 23 seiner Vorschriften stehen hier im Wortlaut, davon 0 zum Abstand. Die Uhrzeiten für Geräte im Freien setzt dagegen der Bund, für alle 57 Arten des Anhangs gleich.

Grenzabstand
Landesrecht
geregelt im Landesgesetz
Vorschriften hier
23
im Wortlaut, mit Link zur amtlichen Fassung
werktags gesperrt
20 bis 7 Uhr
für alle Geräte des Anhangs, bundesweit gleich
Sonn- und Feiertag
ganztägig
keine Ausnahme für leise Geräte

Welche Ruhezeiten das Land vorschreibt

Neben der bundesweiten Geräteregel schützt das Land die Nachtruhe allgemein, also auch dort, wo kein Gerät läuft.

§ 3 Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe (LImSchG Bln)

(1)In der Nachtzeit ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen können.

(2)An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen. Absatz 1 sowie weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt.

(3)Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geräusche, die verursacht werden durch 1. das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, 2. Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dienen, 3. Maßnahmen, die der Winterglätte- oder Schneebekämpfung dienen, und 4. Ernte- und Bestellarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr.

Wortlaut unverändert. Fassung Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Wann Sie mähen dürfen

Diese Zeiten gelten in Berlin genauso wie überall sonst. Sie stehen im Bundesrecht, und das Land darf nur strenger sein, nicht großzügiger.

Betriebszeiten für Rasenmäher im Wohngebiet, dargestellt als Tagesband über 24 Stunden.

Montag bis Samstag

00:00 bis 07:00
07:00 bis 20:00
20:00 bis 24:00
03691215182124

Sonntag und Feiertag

ganztägig gesperrt
03691215182124
erlaubt, zusammen 13 Stunden werktagsgesperrt§ 7 Abs. 1 Nr. 1

Absatz 3 ist der Satz, der Ihre Gemeinde ins Spiel bringt: strengere Vorschriften des Landes und der Gemeinde bleiben ausdrücklich unberührt. Eine Mittagsruhe kann es also geben, auch wenn keine im Bundesrecht steht.

§ 7 Betrieb in Wohngebieten (32. BImSchV)

(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.

Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Besonders eng ist es bei Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Die vollständige Liste aller 57 Arten zeigt für jede, wann sie laufen darf.

Was ein Verstoß in Berlin kostet

Der Bundesrahmen liegt bei 5.000 Euro nach Paragraf 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Berlin setzt daneben eigene Rahmen für seine eigenen Vorschriften.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten (LImSchG Bln)

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 in der Nachtzeit Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen können, 2. entgegen § 3 Absatz 2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen, 3. entgegen § 4 ein Tonwiedergabegerät oder ein Musikinstrument in einer Lautstärke benutzt, die eine andere Person erheblich belästigt, 4. ein Feuerwerk ganz oder teilweise außerhalb der in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeiten abbrennt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4, § 10 Absatz 6 oder § 16 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 6 ein Gerät oder eine Maschine betreibt, 7. ohne erforderliche Genehmigung nach § 7 oder § 8 ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist, 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Vorhaben nicht anzeigt, 10. ein Vorhaben durchführt, das nach § 10 Absatz 7 untersagt worden ist, 11. entgegen § 14 ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhal tungen so hält, dass eine andere Person durch Geräusch-, Geruchs- oder Schadstoffimmissionen, die durch das Tier hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird, 12. entgegen § 15 geräusch- oder abgaserzeugende Motoren, Geräte oder Maschinen unnötig betreibt, 13. entgegen § 19 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder sonst einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt, 14. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Wortlaut unverändert. Fassung Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Wer den Rahmen ausschöpft, entscheidet die Behörde nach dem Einzelfall. Wie der Weg dorthin läuft, steht unter Was Sie gegen den Lärm tun können.

Was über die Grenze wächst

Diese Frage beantwortet kein Landesgesetz, sondern das BGB, und es knüpft das Selbsthilferecht an eine Bedingung, die viele überspringen.

Sie dürfen überhängende Zweige abschneiden. Vorher müssen Sie dem Nachbarn aber eine angemessene Frist gesetzt haben, und die muss fruchtlos verstrichen sein. Wer ohne Frist zur Säge greift, haftet für den Schaden.

§ 910 Überhang (BGB)

(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2)Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Welche Ebene welche Regel setzt

Drei Ebenen greifen ineinander. Wenn Sie wissen, welche für Ihre Frage zuständig ist, sparen Sie sich die Suche auf den falschen Seiten.

  1. BundGerätezeiten, Überhang, Wurzeln, Schnittzeitraum für Hecken57 Gerätearten
  2. BerlinGrenzabstand, Einfriedung, Hammerschlagsrecht, Nachtruhe23 Vorschriften hier
  3. GemeindeMittagsruhe, Baumschutzsatzung, Fällgebührennoch nicht erhoben

LImSchG Bln: seit der Verkündung unverändert

Der Wortlaut oben ist die Fassung, die das Land verkündet hat: Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406). Danach wurde das Gesetz nicht mehr geändert.

Das ist der günstigste Fall dieser Bauart: der verkündete Text gilt unverändert, nachzutragen bleibt nichts. Das belegt nicht das Schweigen, sondern das amtliche Verzeichnis des Landes. Es führt jede Änderung eines Gesetzes einzeln auf und nennt bei diesem keine.