Der Beleg im Nachbarstreit
Ein Protokoll macht aus einem Gefühl eine Reihe von Terminen
Sie haben sich beschwert, und die Antwort war: belegen Sie das mal. Genau dafür ist ein Protokoll da.
Ein brauchbarer Eintrag nennt fünf Angaben: Datum, Beginn, Ende, Art des Geräusches und den Raum, in dem Sie es wahrgenommen haben. Gewicht bekommt die Aufzeichnung erst über mehrere Wochen, weil weder Behörde noch Gericht nach dem einzelnen Termin fragen, sondern nach der Häufigkeit. Was das Protokoll rechtlich leistet, steht unten im Wortlaut der Vorschriften.
- Angaben je Eintrag
- 5
- Datum, Beginn, Ende, Art und Ort der Wahrnehmung
- Bußgeldrahmen
- 5.000 Euro
- nach Paragraf 117 OWiG, ohne feste Uhrzeit
- Mindestdauer
- keine
- kein Gesetz schreibt vor, wie lange Sie protokollieren
- sondern Aufzeichnung
- kein Beweis
- sie wirkt über Vollständigkeit, nicht über Amtlichkeit
Wahrnehmung gehört hinein, Bewertung nicht
Der häufigste Fehler kostet nichts und wiegt trotzdem schwer: Wer notiert, was er über den Nachbarn denkt, statt was er gehört hat, schwächt die eigene Aufzeichnung.
| So trägt der Eintrag | So trägt er nicht |
|---|---|
| Bass durch die Decke hörbar, Gläser im Schrank klirren | unerträglicher Krach |
| 22:15 bis 23:40, im Schlafzimmer wahrgenommen | den halben Abend lang |
| Bohren aus der Wohnung darüber, mit kurzen Pausen | der Nachbar will mich ärgern |
Der Grund steht in Paragraf 906 BGB: Ob Sie eine Einwirkung hinnehmen müssen, hängt davon ab, ob sie wesentlich ist. Das ist eine Frage der Tatsachen, also der Häufigkeit, der Dauer und der Tageszeit. Genau diese Tatsachen liefert das Protokoll, und Bewertungen liefern sie nicht.
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2)Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3)Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Wofür Sie es brauchen
Drei Wege, und auf jedem verlangt die Gegenseite dieselben Angaben.
Das Ordnungsamt verfolgt Ruhestörung als Ordnungswidrigkeit. Die Vorschrift nennt keine Uhrzeit, sondern fragt nach dem Ausmaß und danach, ob ein berechtigter Anlass bestand. Beides lässt sich nur mit Angaben zu Zeitpunkt, Dauer und Art beantworten.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Andauernder Lärm kann ein Mangel der Mietsache sein, und dann mindert sich die Miete kraft Gesetzes, ohne dass die Vermieterseite etwas dafür kann. Anzeigen müssen Sie den Mangel trotzdem, das verlangt Paragraf 536c BGB. Das Protokoll ist die übliche Anlage zu dieser Anzeige und datiert zugleich, ab wann die Vermieterseite Bescheid wusste.
(1)Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2)Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3)Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Der dritte Weg führt über die Schiedsperson. In mehreren Ländern ist der Schlichtungsversuch Voraussetzung der Klage, und der Antrag verlangt die Bezeichnung des Streitgegenstands. Was dort gilt und wer zuständig ist, steht unter Schiedsamt.