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Nachbarfrieden

Landesrecht Bayern

Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage

8 Artikel im Wortlaut, unverändert aus der amtlichen Fassung. Abgerufen am 3.9.2026. Das Gesetz regelt welche Tage geschützt sind und was an ihnen ruht.

Der Gesetzestext, Artikel für Artikel

Alle Artikel in der Reihenfolge des Gesetzes. Jede Vorschrift verlinkt auf ihre amtliche Fundstelle.

Art. 1 Gesetzliche Feiertage (BayFTG)

(1)Gesetzliche Feiertage sind1. im ganzen StaatsgebietNeujahr,Heilige Drei Könige (Epiphanias),Karfreitag,Ostermontag,der 1. Mai,Christi Himmelfahrt,Pfingstmontag,Fronleichnam,der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,Allerheiligen,Erster Weihnachtstag,Zweiter Weihnachtstag,2. in Gemeinden mit überwiegend katholischer BevölkerungMariä Himmelfahrt.

(2)In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.

(3)1 Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. 2 Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 2 Schutz der Sonn- und Feiertage (BayFTG)

(1)An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2)Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten1. Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,3. Treibjagden.

(3)Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht1. Für den Betrieb der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,2. für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,3. für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind,4. für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden,5. für den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen – ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag – ab 12.00 Uhr, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zugelassen hat.

(4)1 Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. 2 Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. 3 Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 3 Stille Tage (BayFTG)

(1)1 Stille Tage sindAschermittwoch,Gründonnerstag,Karfreitag,Karsamstag,Allerheiligen,der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,Totensonntag,Buß- und Bettag,Heiliger Abend. 2 Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

(2)1 An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. 2 Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. 3 Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

(3)1 Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann aus besonderem Anlaß, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. 2 In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.

(4)Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 4 Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettages (BayFTG)

Es werden das Fest Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und der Buß- und Bettag wie folgt geschützt:1. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Die Vorschriften des Art. 2 Abs. 3 gelten entsprechend.2. Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.3. An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.[Amtl. Anm.:] BGBl. FNA 7100-1

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 5 Befreiungen (BayFTG)

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen , nicht jedoch für den Karfreitag .[ Redaktioneller Hinweis: Art. 5 Halbsatz 2 ist gem. Beschl. des BVerfG – 1 BvR 458/10 – v. 27.10.2016 (BGBl. I S. 3067) mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie mit Art. 8 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.]

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 6 Israelitische Feiertage (BayFTG)

(1)Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geschütztdas Osterfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),das Wochenfest (zwei Tage),das Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),das Neujahrsfest (zwei Tage),der Versöhnungstag (ein Tag).

(2)An den israelitischen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,2. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge.

(3)1 Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. 2 Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. 3 Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.

(4)An den israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.

(5)1 An den israelitischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. 2 Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. 3 Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.[Amtl. Anm.:] BGBl. FNA 7100-1

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 7 Ordnungswidrigkeiten (BayFTG)

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen Art. 2 Abs. 1 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen,2. entgegen Art. 2 Abs. 2 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen oder Treibjagden durchführt,3. entgegen Art. 3 Abs. 2a) an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt,b) am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt,c) am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,4. einer auf Grund Art. 3 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,5. entgegen Art. 4 Nr. 1 während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr vermeidbare lärmerzeugende Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden vornimmt, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,6. entgegen Art. 6 Abs. 2 an israelitischen Feiertagen während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen vermeidbare lärmerzeugende Handlungen vornimmt, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, oder öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- oder Umzüge durchführt.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 8 Grundrechtseinschränkung (BayFTG)

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes , Art. 113 der Verfassung ) wird nach Maßgabe der Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 und 4, Art. 4 und 6 Abs. 2 eingeschränkt.[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1[Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Was in Bayern sonst noch gilt und wie sich das auswirkt, steht unter Nachbarrecht in Bayern.