Baden-Württemberg
Nachbarrecht in Baden-Württemberg
Der Nachbar pflanzt eine Hecke direkt an den Zaun, oder Sie wollen selbst einen Baum setzen. Wie weit muss er weg, und wer hat das in Baden-Württemberg festgelegt?
Den Abstand setzt Baden-Württemberg selbst, im NRG. 57 seiner Vorschriften stehen hier im Wortlaut, davon 6 zum Abstand. Die Uhrzeiten für Geräte im Freien setzt dagegen der Bund, für alle 57 Arten des Anhangs gleich.
- Grenzabstand
- Landesrecht
- geregelt im NRG
- Vorschriften hier
- 57
- im Wortlaut, mit Link zur amtlichen Fassung
- werktags gesperrt
- 20 bis 7 Uhr
- für alle Geräte des Anhangs, bundesweit gleich
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
- keine Ausnahme für leise Geräte
Wie weit Bäume von der Grenze müssen
Gemessen wird nicht dort, wo die Äste enden, sondern am Stamm. Das entscheidet in der Praxis öfter als die Zahl selbst.
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.
(2)Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.
(3)Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
(2)§ 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, dass sie den Nachbarn nicht schädigen.
(2)Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel, und Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Bei der Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes im Außenbereich ist der Bauherr auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunsten von Grundstücken, die durch landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder der Nachbargrenze zugewandten Außenwand einen mittleren Grenzabstand einzuhalten, welcher der Höhe der Außenwand entspricht; der Abstand ist senkrecht zur Außenwand zu messen. Der Abstand darf nirgends weniger als 2 m betragen.
(2)Für die Berechnung der Höhe der Außenwand gilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landesbauordnung entsprechend.
(3)§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4)Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, soweit es zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.
(2)Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzelnen Falls.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Die Grenzabstände werden von der Mittelachse der der Grenze nächsten Stämme, Triebe oder Hopfenstangen bei deren Austritt aus dem Boden, bei Drahtanlagen von Hopfenpflanzungen aber von dem der Grenze nächsten oberen Ende der Steigdrähte ab waagrecht gemessen.
(2)Im Verhältnis der durch öffentliche Wege oder durch Gewässer getrennten Grundstücke werden die Abstände von der Mitte des Weges oder Gewässers an gemessen. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken in Innerortslage.
(3)Ist die Einhaltung eines bestimmten Abstands von der Lage oder der Kulturart des rundstücks oder des Nachbargrundstücks abhängig, so sind bei der Erneuerung einer Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung für die Bemessung des Abstands die dann bestehenden Verhältnisse dieses Grundstücks maßgebend. Dasselbe gilt, wenn in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise die Einfriedigung oder Spaliervorrichtung ausgebessert oder die Pflanzung ergänzt wird. 2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2)Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3)Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, dass gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Mit Rebstöcken in Weinbergen ist ein Grenzabstand einzuhalten, der der Hälfte des Reihenabstandes entspricht, mindestens jedoch 0,75 m.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Mit Waldungen ist ein Abstand von 8 m von der Grenze einzuhalten. Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§ 28 Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte.
(2)Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 4 m Höhe und bis auf 1 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe bepflanzt werden.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
An dieser Stelle hat sich später etwas geändert: Gesetz vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65). Der Wortlaut der Änderung steht weiter unten.
(1)Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten: 1. a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges 0,50 m, b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, 1 m; die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird; 2. mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, 2 m; die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird; 3. mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind, 3 m; 4. a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (»Akazien«), Salweiden, serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung sowie b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnussbäumen 4 m; 5. mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnusssämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung 8 m.
(2)Die Abstände nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a ermäßigen sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 Buchst. a angeführten Gehölze. Einzeln stehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit einem Abstand von 6 m gepflanzt werden.
(3)Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. Ist das Nachbargrundstück gleichfalls mit Hopfen bepflanzt, so ermäßigt sich der Abstand auf die Hälfte.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)und Erwerbsgartenbaugrundstücken Gegenüber Weinbergen in erklärter Reblage (§ 28 Abs. 2) sowie gegenüber erwerbsgartenbaulich genutzten Grundstücken in erklärter Gartenbaulage (§ 28 Abs. 3) sind die Abstände nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 13, 15, 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 sowie § 17 Satz 1 zu verdoppeln, soweit sich die Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung an deren südlicher, östlicher oder westlicher Seite befindet. Das gilt nicht für Obstgehölze und Baumschulbestände innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Die Vorschriften der §§ 11 bis 17 gelten nicht gegenüber Grundstücken im Außenbereich, die Wald, Hutung, Heide oder Ödung sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich sonst nicht genutzt werden und nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen. Mit Wald gegenüber Wald ist aber ein Abstand von 1 m einzuhalten.
(2)Die in den §§ 11 bis 18 vorgeschriebenen Abstände vermindern sich gegenüber Grundstücken im Außenbereich um diejenige Entfernung, auf die diese Grundstücke, von der Grenze an gerechnet, landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für 1. das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und Gewässern und den an sie grenzenden Grundstücken, 2. die auf Grund eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes erfolgten Anpflanzungen, soweit sie sich im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet auswirken. Bestehende Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
(2)Die Bestimmungen der §§ 11, 12 und 18 über tote Einfriedigungen und Hecken gelten nicht für das nachbarliche Verhältnis zwischen Grundstücken, die unmittelbar an den Schienenweg einer Eisenbahn grenzen einerseits und dem Schienenweg andererseits.
(3)Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, die zum Uferschutz dienen oder die zum Schutz von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, sind die §§ 11, 12, 16 und 18 nicht anzuwenden.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
Wer wissen will, wie andere Länder dieselbe Frage lösen, findet die Gegenüberstellung unter Grenzabstand nachschlagen. Der Unterschied liegt selten nur in der Zahl, meist in der Systematik.
Wer den Zaun bezahlt
Wer den Zaun bezahlt, wer ihn unterhalten muss, ob Sie einfrieden dürfen und auf welcher Seite der Grenze er steht, regelt ebenfalls das Landesrecht.
(1)Bei der Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes im Außenbereich ist der Bauherr auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunsten von Grundstücken, die durch landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder der Nachbargrenze zugewandten Außenwand einen mittleren Grenzabstand einzuhalten, welcher der Höhe der Außenwand entspricht; der Abstand ist senkrecht zur Außenwand zu messen. Der Abstand darf nirgends weniger als 2 m betragen.
(2)Für die Berechnung der Höhe der Außenwand gilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landesbauordnung entsprechend.
(3)§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4)Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, soweit es zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
An dieser Stelle hat sich später etwas geändert: Gesetz vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1034). Der Wortlaut der Änderung steht weiter unten.
(1)Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2)Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
(3)Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4)Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die Spaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen. Als geschlossen gelten auch Einfriedigungen, bei denen die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Für die Abstände von Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehen, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend, soweit sie in der Beschränkung des Eigentümers weniger weit gehen als die Vorschriften dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für die Abstände von baulichen Anlagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, mit deren Bau begonnen worden ist oder die genehmigt sind.
(2)Wird die Einfriedigung, Spaliervorrichtung oder Pflanzung erneuert, so greifen die Bestimmungen dieses Gesetzes Platz. Dasselbe gilt, wenn in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise die Einfriedigung oder Spaliervorrichtung ausgebessert oder die Pflanzung ergänzt wird.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
Wann Sie mähen dürfen
Diese Zeiten gelten in Baden-Württemberg genauso wie überall sonst. Sie stehen im Bundesrecht, und das Land darf nur strenger sein, nicht großzügiger.
Montag bis Samstag
Sonntag und Feiertag
Absatz 3 ist der Satz, der Ihre Gemeinde ins Spiel bringt: strengere Vorschriften des Landes und der Gemeinde bleiben ausdrücklich unberührt. Eine Mittagsruhe kann es also geben, auch wenn keine im Bundesrecht steht.
(1)In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2)Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3)Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Wortlaut unverändert. Fassung Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Besonders eng ist es bei Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Die vollständige Liste aller 57 Arten zeigt für jede, wann sie laufen darf.
Was über die Grenze wächst
Diese Frage beantwortet kein Landesgesetz, sondern das BGB, und es knüpft das Selbsthilferecht an eine Bedingung, die viele überspringen.
Sie dürfen überhängende Zweige abschneiden. Vorher müssen Sie dem Nachbarn aber eine angemessene Frist gesetzt haben, und die muss fruchtlos verstrichen sein. Wer ohne Frist zur Säge greift, haftet für den Schaden.
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2)Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de
Welche Ebene welche Regel setzt
Drei Ebenen greifen ineinander. Wenn Sie wissen, welche für Ihre Frage zuständig ist, sparen Sie sich die Suche auf den falschen Seiten.
- BundGerätezeiten, Überhang, Wurzeln, Schnittzeitraum für Hecken57 Gerätearten
- Baden-WürttembergGrenzabstand, Einfriedung, Hammerschlagsrecht, Nachtruhe57 Vorschriften hier
- GemeindeMittagsruhe, Baumschutzsatzung, Fällgebührennoch nicht erhoben
Was sich am FTG seit dieser Fassung geändert hat
Der Wortlaut des FTG oben ist die Fassung, die das Land selbst veröffentlicht hat: Stand der Konsolidierung: 25. November 2014. Danach hat der Landtag das Gesetz einmal geändert. Diese Änderungen stehen hier so, wie sie im Gesetzblatt verkündet wurden.
Zusammengeführt wird hier nichts. Den Text, in dem beides schon verrechnet ist, führt allein das Rechtsportal des Landes, und das untersagt den maschinellen Abruf. Statt einen solchen Text selbst herzustellen und damit eine Fassung in die Welt zu setzen, die so nirgends amtlich existiert, steht hier beides nebeneinander: die veröffentlichte Fassung und jeder Änderungsbefehl im Wortlaut. Wer eine der unten genannten Vorschriften anwendet, liest beides.
Gesetz vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1034)
In Kraft seit 5. Dezember 2015. Betrifft §§ 8, § 10, § 11. Verkündet im Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2015 Nr. 22, S. 1034.
Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes Vom 1. Dezember 2015 Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Feiertagsgesetz in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. S.450), das durch Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S.548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe »3 Uhr« durch die Angabe »5 Uhr« ersetzt. 2. §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: »§ 10 Öffentliche Tanzunterhaltungen sind 1. von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr, 2. an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wo- chentage gelegt haben, mit ihrer Einwilligung gespeichert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. 6. § 47 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter »nach dem Siebten Abschnitt« durch die Wörter »für die Durchführung der für Spielhallen geltenden Vorschriften des Ers ten GlüÄndStV und dieses Gesetzes« ersetzt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort »Spielhallen« die Wörter »sowie von Aktualisierungen der Sozialkonzepte« eingefügt. 7. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 14 werden folgende neue Nummern 14 a, 14 b und 14 c eingefügt: »14 a. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buch stabe c Sportwetten in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, veranstaltet oder vermittelt, 14 b. entgegen § 20 Absatz 6 Satz 1 in einer anderen Stelle als einer Wettvermittlungsstelle Sportwetten vermittelt, 14 c. entgegen § 20 Absatz 6 Satz 2 Geräte zur Platzierung von Sportwetten außerhalb einer Wettvermittlungsstelle aufstellt oder betreibt,« b) In Nummer 15 werden die Wörter »an Feiertagen« gestrichen. c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: »18. entgegen § 45 als Betreiber einer Spielhalle keine Spielersperre verhängt, keine Aufhebung der Spielersperre vornimmt oder die Spielersperre oder ihre Aufhebung nebst deren jeweiligen Beginn der Spielerin oder dem Spieler nicht unverzüglich schriftlich mitteilt,« d) In Nummer 24 werden nach den Wörtern »den Ab- schluss« die Wörter »oder die Vermittlung« eingefügt. 8. § 51 Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: »Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. Wurde die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung nach dem 18. November 2011 beantragt und in der Folge erteilt, ist eine Erlaubnis nach § 41 bereits nach dem 30. Juni 2013 erforderlich.« 9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.Nr.22 GBl. vom 4. Dezember 2015 1035 Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Er- werbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.« Artikel 2 Bei ehemaligenAbgeordneten, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Übergangsgeld bezogen haben, richtet sich dieAnrechnung nach bisherigem Recht. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Was sich am NRG seit dieser Fassung geändert hat
Der Wortlaut des NRG oben ist die Fassung, die das Land selbst veröffentlicht hat: Rechtslage vor der Änderung vom 4. Februar 2014. Danach hat der Landtag das Gesetz 2-mal geändert. Diese Änderungen stehen hier so, wie sie im Gesetzblatt verkündet wurden.
Zusammengeführt wird hier nichts. Den Text, in dem beides schon verrechnet ist, führt allein das Rechtsportal des Landes, und das untersagt den maschinellen Abruf. Statt einen solchen Text selbst herzustellen und damit eine Fassung in die Welt zu setzen, die so nirgends amtlich existiert, steht hier beides nebeneinander: die veröffentlichte Fassung und jeder Änderungsbefehl im Wortlaut. Wer eine der unten genannten Vorschriften anwendet, liest beides.
Gesetz vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65)
In Kraft seit 12. Februar 2014. Betrifft §§ 7c, § 16, § 23, § 26. Verkündet im Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2014 Nr. 3, S. 65.
Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes Vom 4. Februar 2014 Der Landtag hat am 29. Januar 2014 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Nachbarrechtsgesetzes Das Nachbarrechtsgesetz in der Fassung vom 8. Januar 1996 (GBl. S.54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469, 507), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: »§ 7c Überbau durch Wärmedämmung (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes aufgebracht wurde, sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden untergeordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange 1. diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindern und 2. die übergreifenden Bauteile nach öffentlichrechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sind. Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleich bare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte. (2) Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn 1. die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, der jeweilige Eigen tümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht oder nicht mehr berufen, oder 66 2. die Anbringung einer Wärmedämmung mit zumindest entsprechender räumlicher Ausdehnung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war. (3) Den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks können verlangen, dass die Eigen tümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks die gedämmte Fassade in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. (5) Die Veranlasser des Überbaus haben den Eigen tümern oder Nutzungsberechtigten des überbauten Grundstücks den durch den Überbau entstehenden Schaden ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Veranlassern stehen Eigentümer des durch den Wärmeschutzüberbau begünstigten Grundstücks gleich, wenn sie den Überbau zwar nicht veranlasst haben, ihn aber dulden.« 2. Die bisherigen §§ 7c bis 7e werden die §§ 7d bis 7f und in Absatz 3 des bisherigen § 7d wird die Angabe »§ 7c« durch dieAngabe »§ 7d« ersetzt. 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst: »4. a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Eber eschen, Erlen, Robinien (›Aka zien‹), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weiß buchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähn licher Ausdehnung, b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie c) mit Pappeln in Kurzumtriebsplanta gen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebs- zeit von höchstens zehn Jahren, 4 m; die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 eingehalten wird;«. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter »Die Abstände« durch die Wörter »Der Abstand« und das Wort »ermäßigen« durch das Wort »ermäßigt« ersetzt. bb) In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Angaben »bis 4 Buchst. a« gestrichen. cc) Satz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter »Absatz 1 Nr.1 und 2« durch die Wörter »Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c« ersetzt. 4. In § 23 Absatz 2 werden nach dem Wort »erwerbsgartenbaulich« die Wörter »oder landwirtschaftlich« eingefügt. 5. § 26Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: »Sind Gehölze im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 betroffen, so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.« b) Am Ende des neuen Satzes 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt: »dasselbe gilt im Falle des § 16Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, wenn die Umtriebszeit von zehn Jahren überschritten wird.« Artikel 2 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Für zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Gehölze gilt § 16 Absatz 2 in der bisherigen Fassung. (3) § 26 ist in der durchArtikel 1 geänderten Fassung auf alle an dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes be stehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617)
In Kraft seit 1. Januar 2023. Betrifft § 27. Verkündet im Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2022 Nr. 39, S. 617.
Artikel 15 Änderung des Nachbarrechtsgesetzes In § 27 Satz 1 des Nachbarrechtsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1996 (GBl. S.53), das zuletzt durch Ge- setz vom 4. Februar 2014 (GBl. S.65) geändert worden ist, werden nach den Wörtern »Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch« die Wörter »oder eine Satzung nach § 74 der Landesbauordnung« eingefügt.