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Landesrecht Bayern

Bayerisches Immissionsschutzgesetz

6 Artikel im Wortlaut, unverändert aus der amtlichen Fassung. Abgerufen am 3.9.2026. Das Gesetz regelt Ruhezeiten, Lärm und was die Behörde anordnen darf.

Der Gesetzestext, Artikel für Artikel

Alle Artikel in der Reihenfolge des Gesetzes. Jede Vorschrift verlinkt auf ihre amtliche Fundstelle.

Art. 1 Allgemeine Zuständigkeiten (BayImSchG)

(1)1 Genehmigungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist1. die Regierunga) für Anlagen der öffentlichen Versorgungaa)zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,bb)zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,b) für Windparks mit sechs oder mehr Windkraftanlagen, bei denen es sich um eine gemeinsame Anlage im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt,c) für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,d) für Tierköperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,2. das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,3. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.2 Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigungsbehörde nach § 23b Abs. 3 Satz 1 BImSchG. 3 Die Genehmigungsbehörde nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des § 10a Abs. 2 BImSchG und § 23b Abs. 4a BImSchG wahr. 4 Die Genehmigungsbehörden nehmen im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 sowie der zentralen Anlaufstelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 wahr. 5 Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannte Zahl von Windkraftanlagen, ab der es sich um einen Windpark im Sinn der Vorschrift handelt, höher festzusetzen oder bis auf drei abzusenken.

(2)Die Genehmigungsbehörde ist vorbehaltlich Art. 2 auch zuständig für den Vollzug1. der weiteren anlagenbezogenen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen (Immissionsschutzbehörde),2. des § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes.

(3)Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist vorbehaltlich Art. 2 Immissionsschutzbehörde1. das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,2. die Regierung für Anlagen, diea) Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind,b) nicht gewerblichen Zwecken dienen undc) nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,3. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

(4)1 Für Maßnahmen, die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG betreffen, ist die Behörde zuständig, die für die Anlagen im Betriebsbereich zuständig ist. 2 Wenn nach Satz 1 mehr als eine Behörde zuständig wäre, ist die Regierung oder eine von ihr bestimmte Behörde nach Satz 1 zuständig. 3 Die nach Satz 2 zuständige Behörde holt vorab das Einvernehmen der weiteren betroffenen Behörden ein, es sei denn, dies ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten.

(5)Soweit Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf diese Gesetze gestützten Verordnungen keiner anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Regierung zuständig.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 2 Besondere Zuständigkeiten (BayImSchG)

(1)1 Das Landesamt für Umwelt (Landesamt) ist zuständig für1. den Vollzuga) der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) hinsichtlich der darin gestellten Anforderungen an Stoffe und Erzeugnisse,b) des § 27 BImSchG und der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV),c) des § 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV),d) des § 22 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),e) der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV),2. Feststellungen und Untersuchungen nach § 44 Abs. 1 BImSchG,3. die Ausarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG,4. die staatliche Anerkennung von Fachstellen und Lehrgängen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen.2 Das Landesamt1. überwachta) Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,b) Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen sowie Verbrennungsanlagen für Klärschlämme nach § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung undc) Anlagen der Träger der Sonderabfallbeseitigung,2. ist Immissionsschutzbehörde im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.

(2)Die Regierung ist1. Immissionsschutzbehörde für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen,2. zuständig füra) die Einrichtung des Überwachungssystems einschließlich der Koordinierung der Überwachung nach den §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) mit Ausnahme der Betriebsbereiche, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,b) die Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG.

(3)1 Die Regierung von Oberfranken ist zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken. 2 Ferner ist sie zuständige Behörde für die Mitteilungen nach § 47d Abs. 7 BImSchG. 3 Auf Antrag einer Gemeinde kann die Regierung von Oberfranken ihr durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für nicht gemeindeübergreifende Fälle übertragen.

(4)Zuständige Regierung für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für einen Großflughafen ist diejenige Regierung, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.

(5)Die Regierung von Niederbayern ist zuständige Behörde für die Marktüberwachung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) und der Verordnung (EU) 2016/1628.

(6)Die Kreisverwaltungsbehörde setzt die Entschädigung nach § 42 Abs. 3 BImSchG fest.

(7)Die Gemeinde ist zuständig für den Vollzug des § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).

(8)Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b sind kreisfreie Gemeinden zuständig, wenn deren Einwohnerzahl 100 000 übersteigt.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 6 Schutz vor Einwirkungen durch Motoren (BayImSchG)

(1)Es ist verboten,1. lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen,2. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten, zu betreiben.

(2)Wenn ein Bedürfnis hierfür auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist, kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 Nr. 2 zulassen.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 7 Rechtsverordnungen der Gemeinden (BayImSchG)

(1)1 Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe zu verbieten, zeitlich zu beschränken oder von Vorkehrungen abhängig zu machen,2. das Halten von Haustieren, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten und die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten zu regeln.2 Der Vollzug der Verordnung obliegt der Gemeinde.

(2)1 Die Gemeinden können von Verboten auf Grund von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. 2 Sie müssen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 8 Nicht gewerbliche und nicht wirtschaftliche Betriebsbereiche (BayImSchG)

1 Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten § 20 Abs. 1a, §§ 22, 23a, 23b Abs. 1 bis 4, §§ 24 bis 25a, § 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie die auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der §§ 20 und 21 12. BImSchV entsprechend. 2 Hinsichtlich der Kostenverteilung bei der Überwachung gilt die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen.[Amtl. Anm.:] Art. 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

Art. 11 Ordnungswidrigkeiten (BayImSchG)

(1)Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. ohne Genehmigung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine dort genannte Anlage störfallrelevant errichtet oder ändert,2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,3. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BImSchG betreibt,4. in Bezug auf eine Anlage im Sinne des Art. 8 Satz 1 eine der ina) § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 12. BImSchV oderb) § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 12. BImSchV bezeichneten Handlungen begehtoder5. den Verboten nach Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2)Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 23a Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,2. einer Vorschrift des Art. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 52 BImSchG über die Mitwirkung im Rahmen der Überwachung zuwiderhandelt oder3. einer Verordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3)Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Motoren laufen lässt,2. entgegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 motorisierte Schneefahrzeuge betreibt,3. einer mit einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,4. einer Rechtsverordnung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder5. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 BImSchG oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de

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