Begriff
Verjährung
Verjährung ist in 8 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 8 Stellen. 8 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.
In welchen Gesetzen der Begriff steht
Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Verjährung bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.
(aufgehoben)
Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de
(1)Ansprüche auf Schadensersatz und andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, sowie Ansprüche aus § 13 Absatz 1 verjähren in drei Jahren.
(2)1 Dies gilt auch für Ansprüche auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 5 Absatz 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat. 2 Wird die Einfriedung durch eine andere ersetzt, beginnt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs erneut.
(3)Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de
(1)Schadensersatzansprüche und andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz unterliegen in Bezug auf die Verjährung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 15. Juni 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Vornahme der Handlung an.
(2)Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in vier Jahren. Die §§ 199 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht.
(3)Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 28. Februar 1973, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Schadensersatzansprüche und andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz unterliegen in Bezug auf die Verjährung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3)Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gesetze und der auf deren Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen.
(2)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß bestimmte Verhaltensweisen, Tätigkeiten oder die Errichtung oder der Betrieb bestimmter immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen oder ganz oder teilweise untersagt werden können, wenn durch diese schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz hervorgerufen werden können und der Zweck durch eine Verordnung aufgrund der §§ 23, 40 oder 49 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erreicht ist oder nicht erreicht werden kann. Sie wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, daßAbfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,entstehende Wärme für Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit erklärt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten nach Nummer 1, § 3 Abs. 5 sowie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz vereinbar ist, unddaß auch nach einer Betriebseinstellungvon der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,die Anlage ausreichend zu sichern und zu kontrollieren ist.
(3)Die Landesregierung kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(4)Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, soweit Anlagen Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz vor Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/ EG und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt zu treffen. Beinhaltet die Verordnung technische Anforderungen an bauliche Anlagen, ist sie im Einvernehmen mit dem für Bauaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.
Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de
(1)Beseitigungsansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren. Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem.
(2)Die Berufung auf Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Anlage erneuert oder in einer der Erneuerung gleichkommenden Weise ausgebessert wird. Dasselbe gilt, wenn eine Pflanzung erneuert oder ergänzt wird.
(3)Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.
Wortlaut unverändert. Fassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 507). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Ansprüche auf Schadenersatz sowie andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, verjähren in drei Jahren.
(2)Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend.
(3)Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.
(4)Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 13. November 1997 (GVBl. LSA S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.