Begriff
Errichten einer zweiten Grenzwand
Errichten einer zweiten Grenzwand ist in 3 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 3 Stellen. 3 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.
In welchen Gesetzen der Begriff steht
Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Errichten einer zweiten Grenzwand bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.
(1)Steht auf einem Grundstück eine bauliche Anlage unmittelbar an der Grenze und wird später auf dem Nachbargrundstück an dieser Grenze eine bauliche Anlage errichtet, aber ohne konstruktiven Verband angebaut, so ist deren Erbauer verpflichtet, den entstandenen Zwischenraum auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schließen, daß Schäden im Bereich des Zwischenraumes, insbesondere durch Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse, an der zuerst errichteten baulichen Anlage vermieden werden. Die hierzu notwendigen Anschlüsse haben sich hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe der vorhandenen baulichen Anlage anzupassen.
(2)Der Erbauer ist berechtigt, auf eigene Kosten durch übergreifende Bauteile einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Anschluß an die bestehende bauliche Anlage herzustellen.
(3)Muß der Nachbar zur Ausführung seines Bauvorhabens seine Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand gründen, so darf er diese unterfangen, wenn1. dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und2. das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.
(4)In den Fällen der Absätze 2 und 3 gelten §§ 16 und 17 entsprechend.
Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de
(1)Steht auf einem Grundstück ein Bauwerk an der Grenze und wird später auf dem Nach bargrundstück an dieser Grenze ein Bau werk errichtet, aber nicht an die Grenzwand angebaut, so ist dessen Erbauer verpflich tet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten bündig mit der Außen fläche des Bauwerks zu verdecken.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
Für Maßnahmen zur Verminderung von Umweltbelastungen, die durch Emissionen verursacht oder durch Energieanwendungen hervorgerufen werden, können nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 45 der Landeshaushaltsordnung vom 7. Mai 1991 ( GVBl. S. 46) und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel Zuwendungen gewährt werden.
Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de