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Nachbarfrieden

Begriff

Ausnahmen von Arbeitsverboten

Ausnahmen von Arbeitsverboten ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Ausnahmen von Arbeitsverboten bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Brandenburg

§ 4 Rechtsverordnungen der Landesregierung (LImschG)

(1)Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gesetze und der auf deren Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen.

(2)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß bestimmte Verhaltensweisen, Tätigkeiten oder die Errichtung oder der Betrieb bestimmter immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen oder ganz oder teilweise untersagt werden können, wenn durch diese schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz hervorgerufen werden können und der Zweck durch eine Verordnung aufgrund der §§ 23, 40 oder 49 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erreicht ist oder nicht erreicht werden kann. Sie wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, daßAbfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,entstehende Wärme für Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit erklärt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten nach Nummer 1, § 3 Abs. 5 sowie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz vereinbar ist, unddaß auch nach einer Betriebseinstellungvon der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,die Anlage ausreichend zu sichern und zu kontrollieren ist.

(3)Die Landesregierung kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(4)Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, soweit Anlagen Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz vor Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/ EG und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt zu treffen. Beinhaltet die Verordnung technische Anforderungen an bauliche Anlagen, ist sie im Einvernehmen mit dem für Bauaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Nordrhein-Westfalen

§ 4 Umfang und Inhalt (NachbG NRW)

(1)In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Das gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind.

(2)Von einem Fenster, dasa) mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks,b) vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oderc) gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist,muß mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Gebäude den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.

(3)Die Abstände sind waagerecht vom grenznächsten Punkt der Einrichtung oder des Gebäudes aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.

(4)Die Abstände dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks unterschritten werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

(5)Lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile von Wänden, die weder auf noch unmittelbar an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster.

Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de