Zum Inhalt springen
Nachbarfrieden

Bundesrecht

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

2 Paragrafen im Wortlaut, unverändert aus der amtlichen Fassung. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;. Abgerufen am 1.10.2026. Hier steht der Text, die Einordnung dazu auf den Themenseiten.

Der Gesetzestext, Paragraf für Paragraf

Alle Paragrafen in der Reihenfolge des Gesetzes. Jede Vorschrift verlinkt auf ihre amtliche Fundstelle.

§ 117 Unzulässiger Lärm (OWiG)

(1)Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de

§ 118 Belästigung der Allgemeinheit (OWiG)

(1)Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Wortlaut unverändert. Fassung Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;. Quelle: www.gesetze-im-internet.de