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Nachbarfrieden

Begriff

Sonstige Immissionen

Sonstige Immissionen ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Sonstige Immissionen bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Brandenburg

§ 14 Sonstige Immissionen (LImschG)

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24 bis 26, § 29 Abs. 2 und § 31 Bundes-Immissionschutzgesetz entsprechend.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Berlin

§ 12 Sonstige Immissionen (LImSchG Bln)

(1)Zum Schutz vor anderen Immissionen als Luftverunreinigungen, Geräuschen oder von Funkanlagen ausgehenden nichtionisierenden Strahlen gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, die § 22 Absatz 1 Satz 1, §§ 24, 25 Absatz 1 und 2, §§ 26, 29 Absatz 2 und § 30 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

Wortlaut unverändert. Fassung Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.