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Nachbarfrieden

Begriff

Überwachung

Überwachung ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Überwachung bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Nordrhein-Westfalen

§ 16 Anzeige (NachbG NRW)

(1)Das Recht gemäß § 15 besteht nur, wenn die Absicht, das Recht auszuüben, dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt worden ist.

(2)Die Anzeige an einen der Genannten genügt, wenn der andere nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat. Treffen diese Voraussetzungen sowohl für den Eigentümer als auch für den Nutzungsberechtigten zu, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.

Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de

Berlin

§ 19 Überwachung (LImSchG Bln)

(1)Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts verordnungen zu überwachen.

(2)Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können, haben den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten, 1. den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen zu gestatten, 2. die Vornahme von Prüfungen und Messungen zu gestatten, insbesondere die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel, soweit vorhanden, bereitzustellen, sowie 3. Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Im Falle bergbaulicher Tätigkeit treten die Bergwerksunternehmerinnen und Bergwerksunternehmer an die Stelle der in Satz 1 genannten Personen.

(3)Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder 79. Jahrgang Nr. 33 20. Dezember 2023 409 einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4)Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten 1. den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen und 2. die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Bei der Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer so- wie Besitzerinnen und Besitzer Rücksicht zu nehmen. Für entstandene Schäden hat das Land Berlin Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folge der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen gegen die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage oder die Person, die die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat, geführt, so haben diese dem Land Berlin die Ersatzleistung zu erstatten.

(5)Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird in den Fällen der Absätze 2 und 4 eingeschränkt.

Wortlaut unverändert. Fassung Gesetz vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.