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Nachbarfrieden

Begriff

Benutzung von Tongeräten

Benutzung von Tongeräten ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Benutzung von Tongeräten bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Brandenburg

§ 11 Benutzung von Tongeräten (LImschG)

(1)Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

(2)Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.

(3)Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten sechs Wochen vor der Wahl, jedoch nicht am Wahltag selbst, durch Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist zulässig. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung das Nähere regeln.

(4)Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere mit Musikinstrumenten, durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.

(5)Die Absätze 1 und 2 finden auf liturgisches Glockengeläut, auf Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren und Hilferufe, auf vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Nordrhein-Westfalen

§ 10 Standort (NachbG NRW)

Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine größere Dicke der Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte ihrer notwendigen Dicke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden. Erfordert der auf dem einen der Grundstücke geplante Bau eine dickere Wand, so ist die Wand mit einem entsprechend größeren Teil ihrer Dicke auf diesem Grundstück zu errichten.

Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de