Begriff
Grenzabstände für Wald
Grenzabstände für Wald ist in 6 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 6 Stellen. 6 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.
In welchen Gesetzen der Begriff steht
Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Grenzabstände für Wald bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.
(1)Auf Waldgrundstücken ist freizuhaltena) zu benachbarten Waldgrundstücken, Ödländereien oder Heidegrundstücken1. ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und2. ein weiterer Streifen von 2 m Breite von Nadelholz über 2 m Höhe mit Ausnahme der Lärche,b) zu Wegen ein Streifen von 1 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe,c) zu benachbarten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken1. ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und2. ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe.Mit Pappelwald ist gegenüber den unter Buchstabe c) genannten Grundstücken ein Abstand von 6 m einzuhalten.
(2)Mit erstmalig begründetem Wald ist zu benachbarten erwerbsgärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken für die Dauer von 30 Jahren das Doppelte der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Für Pappelwald hat der Abstand in diesem Falle 8 m zu betragen.
(3)Durch schriftlichen Vertrag, in dem die Katasterbezeichnungen der Grundstücke anzugeben sind, kann ein von Absatz 1 und 2 abweichender Abstand des Baumwuchses von der Grenze, jedoch kein geringerer Abstand als 1 m für einen in dem Vertrag festzulegenden Zeitraum vereinbart werden. Wird ein Grundstück, auf das sich eine solche Vereinbarung bezieht, während der Dauer der Vereinbarung veräußert oder geht es durch Erbfolge oder in anderer Weise auf einen Rechtsnachfolger über, so tritt der Erwerber in die Rechte und Verpflichtungen aus der Vereinbarung ein.
Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de
(1)Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten: 1. gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken 10 m 2. gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen 3 m 3. gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m und bei Verjüngung 4 m 4. gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind 2 m
(2)Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
(3)Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 15. Juni 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten: 1. gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken 10 m 2. gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen 3m 3. gegenüber sonstigen Grundstücken,die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m und bei Verjüngung 4 m 4. gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind 2m
(2)Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
(3)Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 28. Februar 1973, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
(1)Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten: 1. gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken 10 m, 2. gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken 5 m, 3. gegenüber bebauten oder bebaubaren Grundstücken 30 m, 4. gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m, und bei Verjüngung 4 m, 5. gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen 2 m, 6. gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind 1,5 m.
(2)Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5.
(3)Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016. Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.
Für Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de
(1)Mit Wald sind von den benachbarten Grundstücken mit Ausnahme von Ödland, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, Gewässern und anderem Wald folgende Abstände einzuhalten: 1. mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 2 Meter Höhe erreichen können, 1 Meter, 2. mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß bis zu 4 Meter Höhe erreichen können, 2 Meter, 3. mit Gehölzen, die erfahrungsgemäß über 4 Meter Höhe erreichen können, 8 Meter.
(2)§ 36 ist entsprechend anzuwenden.
Wortlaut unverändert. Fassung vom 13. November 1997 (GVBl. LSA S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.