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Nachbarfrieden

Begriff

Bodenerhöhungen

Bodenerhöhungen ist in 4 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 4 Stellen. 4 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Bodenerhöhungen bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Nordrhein-Westfalen

§ 30 Bodenerhöhungen (NachbG NRW)

(1)Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.

(2)Auf den Grenzabstand ist § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe b), Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de

Sachsen

§ 15 Bodenerhöhungen (SächsNRG)

Die Nachbarin oder der Nachbar kann verlangen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Boden künstlich erhöht wurde, geeignete Vorkehrungen trifft, die eine durch diese Erhöhung verursachte Gefährdung des Grundstücks der Nachbarin oder des Nachbarn ausschließen.

Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de

Saarland

§ 47 Bodenerhöhungen (NachbG SL)

(1)Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.

Wortlaut unverändert. Fassung vom 28. Februar 1973, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). Keine freie amtliche Adresse erhoben. Verbindlich ist die Fassung des Landes.

Brandenburg

§ 26 Außerkrafttreten von Vorschriften (LImschG)

(1)Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) als Landesrecht fortgelten, außer Kraft:§§ 29 bis 36 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 ( GBl. I S. 67), in der Fassung vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467),die Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - vom 14. Mai 1970 ( GBl. II S. 343) mit Ausnahme des § 8 Abs. 2,die Erste Durchführungsbestimmung zur Vierten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - Begrenzung der Lärmimmission - vom 26. Oktober 1970 (GBl. II S. 595),die Anordnung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Immissionsschäden im Volks- und Genossenschaftswald vom 3. Oktober 1975 (GBl. I S. 687),die Zweite Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Begrenzung, Überwachung und Verminderung der Emission von Verbrennungsmotoren - vom 23. Januar 1985 (GBl. I S. 18),die Verordnung über die Staatliche Umweltinspektion vom 12. Juni 1985 (GBl. I S. 238),die Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - vom 12. Februar 1987 (GBl. I Nr. 7 S. 18) mit Ausnahme der §§ 6, 7 und 18,die Erste Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Immissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 56),die Dritte Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Emissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 61 und GBl. SDR. Nr. 1284) mit Ausnahme der §§ 1 und 5 unddie Vierte Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Smogordnung - vom 2. November 1989 (GBl. I S. 239).

(2)Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, zur Rechtsangleichung der nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 fortgeltenden Bestimmungen durch Rechtsverordnungdie Anforderungen an die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten, soweit emissionsbegrenzende Anforderungen gemäß § 67 a Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bestehen, sowie die Erhebung des Staub- und Abgasgeldes unddie Anforderungen an den Betrieb von Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren außer zu Zwecken der Berufsschiffahrtzu regeln.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de