Begriff
Verbotene Veranstaltungen
Verbotene Veranstaltungen ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.
In welchen Gesetzen der Begriff steht
Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Verbotene Veranstaltungen bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.
(1)Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Bauleitplanung, Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietesbestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt oderbestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen oder bestimmte Verhaltensweisen nicht oder nur beschränkt zulässig sind, soweit und solange dies zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.
(2)Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Absatz 1 ist den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 ( BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Ziffer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ( BGBl. II S. 885, 1122) findet entsprechend Anwendung.
(3)Verordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de
§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nichta) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß;b) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);c) für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte; Kellerrampen und Kellertreppen;d) wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.
Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de