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Nachbarfrieden

Begriff

Feiertage

Feiertage ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.

In welchen Gesetzen der Begriff steht

Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Feiertage bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.

Brandenburg

§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (LImschG)

(1)Das Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stillegung und den Abriß von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.

(2)Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge hiergegen dienen, sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3)Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkung, der Immission, der Emission, der Luftverunreinigung, der Anlage, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz verwandt. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht zum Personal- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.

Wortlaut unverändert. Quelle: bravors.brandenburg.de

Nordrhein-Westfalen

§ 2 Ausnahmen (NachbG NRW)

§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nichta) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß;b) für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 ( GV. NRW. S. 421 ) in der jeweils geltenden Fassung zulässige bauliche Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze, oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung,c) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);d) wenn das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an die Stelle eines solchen Gebäudes ein anderes tritt, mit dem der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird;e) soweit nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß.

Wortlaut unverändert. Fassung 29.12.2021. Quelle: recht.nrw.de