Begriff
Gesetzliche Feiertage
Gesetzliche Feiertage ist in 2 Gesetzen als eigene Vorschrift geregelt, an 2 Stellen. 2 Bundesländer regeln ihn im eigenen Nachbarrecht. Der Wortlaut steht unten, unverändert und mit Fundstelle.
In welchen Gesetzen der Begriff steht
Eine eigene Erklärung steht hier bewusst nicht. Was Gesetzliche Feiertage bedeutet, sagt die Vorschrift selbst, und sie sagt es verbindlich. Wo sich die Länder unterscheiden, sehen Sie das am Vergleich der Wortlaute.
(1)1 Genehmigungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist1. die Regierunga) für Anlagen der öffentlichen Versorgungaa)zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,bb)zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder,b) für Windparks mit sechs oder mehr Windkraftanlagen, bei denen es sich um eine gemeinsame Anlage im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt,c) für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,d) für Tierköperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,2. das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,3. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.2 Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigungsbehörde nach § 23b Abs. 3 Satz 1 BImSchG. 3 Die Genehmigungsbehörde nimmt die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Sinne des § 10a Abs. 2 BImSchG und § 23b Abs. 4a BImSchG wahr. 4 Die Genehmigungsbehörden nehmen im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 sowie der zentralen Anlaufstelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 wahr. 5 Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannte Zahl von Windkraftanlagen, ab der es sich um einen Windpark im Sinn der Vorschrift handelt, höher festzusetzen oder bis auf drei abzusenken.
(2)Die Genehmigungsbehörde ist vorbehaltlich Art. 2 auch zuständig für den Vollzug1. der weiteren anlagenbezogenen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen (Immissionsschutzbehörde),2. des § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Umwelthaftungsgesetzes.
(3)Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist vorbehaltlich Art. 2 Immissionsschutzbehörde1. das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,2. die Regierung für Anlagen, diea) Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind,b) nicht gewerblichen Zwecken dienen undc) nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,3. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
(4)1 Für Maßnahmen, die einen Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG betreffen, ist die Behörde zuständig, die für die Anlagen im Betriebsbereich zuständig ist. 2 Wenn nach Satz 1 mehr als eine Behörde zuständig wäre, ist die Regierung oder eine von ihr bestimmte Behörde nach Satz 1 zuständig. 3 Die nach Satz 2 zuständige Behörde holt vorab das Einvernehmen der weiteren betroffenen Behörden ein, es sei denn, dies ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten.
(5)Soweit Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf diese Gesetze gestützten Verordnungen keiner anderen Behörde zugewiesen sind, ist die Regierung zuständig.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.gesetze-bayern.de
(1)1 Nachbarin oder Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück der verpflichteten Eigentümerin oder des verpflichteten Eigentümers in einem engen örtlichen Zusammenhang steht. 2 Eigentümerin oder Eigentümer im Sinne der folgenden Vorschriften ist die verpflichtete Eigentümerin oder der verpflichtete Eigentümer eines Grundstücks.
(2)An die Stelle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn treten1. die oder der Erbbauberechtigte im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht und2. die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines in die Sachenrechtsbereinigung nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) einbezogenen Rechtsverhältnisses.
Wortlaut unverändert. Quelle: www.revosax.sachsen.de